Bohranzeigen

Bohrung

Im Rahmen von Bauvorhaben und allgemeinen Bodenuntersuchungen sind regelmäßig Bohrungen zur Erkundung des Untergrunds notwendig. In manchen Fällen dringen Bohrungen so tief in den Boden ein, dass sie sich auf die Bewegung, die Höhe oder die Beschaffenheit des Grundwassers auswirken können.

Diese Erdaufschlüsse müssen im Stadtgebiet Nürnberg im Vorfeld beim Umweltamt angezeigt werden. Die Anzeigepflicht ergibt sich aus § 49 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und Art. 30 Bayerisches Wassergesetz (BayWG).


Anzeigepflicht

Nicht alle Bohrungen sind anzeigepflichtig. Sie können anhand des nachstehenden Merkblattes vorab beurteilen, ob eine Bohrung im Stadtgebiet Nürnberg angezeigt werden muss.


Anzeigeverfahren mit Online-Dienst

Die Bohranzeige können Sie bequem über den Online-Dienst beim Umweltamt einreichen. Gemäß Art. 30 Abs. 1 Satz 2 BayWG ist die Bohranzeige von der ausführenden Firma zu stellen.

Für die Bohranzeige werden folgende Informationen und Unterlagen benötigt:

  • Ansprechpartner und Kontaktdaten der ausführenden Firma;
  • Kontaktdaten der Auftraggebenden und der Grundstückseigentümer;
  • Angaben zum Standort, Zweck und Terminierung der Bohrung sowie zum Bohrverfahren;
  • Art der Bohrlochverfüllung;
  • Angaben zum Ausbau und zur Analytik (nur relevant bei Errichtung von Grundwassermessstellen);
  • Detail-Lageplan, in dem die Bohrpunkte eingezeichnet sind.

Bitte reichen Sie die Anzeige spätestens vier Wochen vor dem geplanten Beginn der Bohrarbeiten ein.


Wie geht es nach der Bohranzeige weiter?

Nach Eingang der Anzeige beim Umweltamt wird diese rechtlich und fachlich geprüft. Die Prüfung kann bis zu vier Wochen dauern.

Nach Abschluss der Prüfung wird die Bohranzeige schriftlich bestätigt. Diese sogenannte Anzeigebestätigung enthält neben grundsätzlich zu beachtenden Punkten auch relevante Informationen für den Einzelfall.

Erst nach Erhalt der Anzeigebestätigung darf mit den Bohrarbeiten begonnen werden.

Die Prüfung der Anzeige ist kostenpflichtig.

Was kostet die Prüfung der Bohranzeige?

Für die Prüfung ist gemäß Bayerischem Kostengesetz eine Bearbeitungsgebühr zu erheben. Die Kosten sind durch die Anzeigenden zu tragen.

Die Gebühr für die Anzeigenprüfung durch das Umweltamt liegt in der Regel bei 142,00 Euro (Stand Januar 2024). Im Ausnahmefall kann die Höhe der Gebühr davon abweichen.


Technischer Umweltschutz


Frau Kinzkofer

Telefon 09 11 / 2 31-34 67

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