Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Viele Stoffe mit denen wir umgehen, sei es in Privathaushalten, beim Handel oder in Gewerbe- und Industriebetrieben, sind wassergefährdende Stoffe und damit geeignet, die lebenswichtige Ressource Wasser nachteilig zu verändern.
Aufgrund ihrer Gefährlichkeit werden solche Stoffe Wassergefährdungsklassen zugeordnet.
WGK 1 – schwach wassergefährdend (z.B. bestimmte Säuren oder Laugen)
WGK 2 – wassergefährdend (z.B. Heizöl, Diesel)
WGK 3 – stark wassergefährdend (z.B. Benzin, Altöl).
Alle bisherigen Erfahrungen zeigen, dass Präventionsmaßnahmen um ein Vielfaches kostengünstiger sind als die Sanierung von Boden-, Grundwasser-, Gewässer- oder Gebäudeschäden. Schon deshalb werden an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Grundsatzanforderungen gestellt. So müssen Anlagen so errichtet und betrieben werden, dass „eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu besorgen ist“ (§ 62 WHG i.V.m. § 5 Abs.1 WHG Besorgnisgrundsatz).
Dies bedeutet insbesondere, dass wassergefährdende Stoffe aus Anlagen nicht austreten dürfen. Undichtheiten an Anlagen müssen daher schnell erkannt werden, es sind grundsätzlich Auffangräume erforderlich, Betriebsanweisungen für das Personal sind aufzustellen und einzuhalten.
Die Umsetzung der Anforderungen ist zunächst Aufgabe des Anlagenbetreibers. Der Eigenverantwortlichkeit des Anlagenbetreibers wird mit den sogenannten Betreiberpflichten ein hoher Stellenwert zugewiesen.
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Technischer Umweltschutz
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