Die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) enthält Gebote für die Getrennthaltung von gewerblichen Siedlungsabfällen und bestimmten Bau- und Abbruchabfällen. Abfallgemische sind nur unter den in der Verordnung definierten Voraussetzungen zulässig. Abfälle zur Beseitigung sind getrennt zu erfassen und dem zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (kreisfreie Stadt, Landkreis, Abfallverband) zu überlassen. Gefährliche Abfälle müssen immer getrennt erfasst und entsorgt werden.
Die Gewerbeabfallverordnung gilt nicht für Abfall aus Privathaushalten und Abfälle, für die Rücknahmeverordnungen bestehen (zum Beispiel gebrauchte Verpackungen, Altbatterien). Nähere Informationen erhalten Sie bei der Abfallberatung, unter der Telefonnummer 0911 / 2 31 - 40 25.
Nach der Gewerbeabfallverordnung hat jeder gewerbliche Abfallerzeuger und Abfallbesitzer in Nürnberg für Abfälle zur Beseitigung städtische Restabfallbehälter in angemessenem Umfang zu nutzen. Richtwerte für das Mindestbehältervolumen sind in
§ 9 der Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Nürnberg (AbfS) festgelegt. Sie orientieren sich an der Art des Gewerbebetriebes und in der Regel an der Anzahl der Beschäftigten.
Gewerbliche Siedlungsabfälle zur Verwertung
Vorbehandlung: Eine gemeinsame Erfassung bestimmter gewerblicher Siedlungsabfälle zur Verwertung (zum Beispiel Papier, Pappe, Glas, Bekleidung, Textilien, Kunststoffe, Metalle) ist zulässig, soweit sie in einer Vorbehandlungsanlage, die den Vorgaben der Gewerbeabfallverordnung entspricht, in weitgehend gleicher Menge und stofflicher Reinheit wieder aussortiert und einer stofflichen oder energetischen Verwertung zugeführt werden.
Sortieranlagen betreiben in Nürnberg zum Beispiel:
Die grünen Engel
Aufbereitungszentrum Nürnberg
NGV
Nürnberger Gewerbemüll Verwertung GmbH & Co KG
Die Annahme ist kostenpflichtig. Bitte klären Sie Preise und sonstige Anlieferkriterien im direkten Kontakt mit den Betreibern der Anlagen.
Ausnahmen von den Pflichten zur Getrennthaltung oder nachträglichen sortenreinen Sortierung von Abfallgemischen sind nur zulässig, wenn ihre Erfüllung nachweisbar technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
Soweit gewerbliche Siedlungsabfälle ohne vorherige Vorbehandlung der energetischen Verwertung zugeführt werden, dürfen in dem Gemisch die in der einschlägigen Norm der Gewerbeabfallverordnung benannten Abfälle (Glas, Metalle, mineralische Abfälle, biologisch abbaubare Abfälle) nicht enthalten sein.
Glas, Kunststoffe, Metalle und Legierungen, Beton, Ziegel, Fliesen, Keramik und Gemische aus Beton, Ziegel, Fliesen, Keramik sind getrennt zu halten und einer Verwertung zuzuführen. Die gemeinsame Erfassung bestimmter Abfallfraktionen ist alternativ zur Getrennthaltung zulässig, wenn sie einer Vorbehandlungsanlage zugeführt und dort in weitgehend gleicher Menge und stofflicher Reinheit wieder auseinandersortiert werden.
Zugelassen für die gemeinsame Erfassung sind grundsätzlich Bau- und Abbruchabfälle (insbesondere Holz, Kunststoffe, Metalle und mineralische Bauabfälle), gewerbliche Siedlungsabfälle (insbesondere Papier, Pappe, Textilien) und weitere im Anhang der Verordnung genannte Abfälle.
Ist die Getrennthaltung oder nachträgliche sortenreine Sortierung nachgewiesen technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar, ist das Abfallgemisch einer Sortieranlage zuzuführen, die die vorgeschriebenen Verwertungsquoten einhält. Alternativ kann das Gemisch - ohne die Fraktionen Bioabfall, Glas, Metall, mineralische Abfälle - in die energetische Verwertung gegeben werden.
Für den Fall, dass Bau- und Abbruchabfälle bereits gemischt angefallen sind, müssen sie einer geeigneten Anlage zur Aufbereitung zugeführt werden. Im Einzelfall kann die Aufbereitungspflicht entfallen. Als Voraussetzungen nennt die Gewerbeabfallverordnung, dass die Aufbereitung für die Verwertung nicht erforderlich oder technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, insbesondere aufgrund der geringen Menge oder hohen Verschmutzung der Abfälle.