Leistungen für Schulbedarf, Lernförderung und Fahrtkosten

Schüler im Unterricht hören der Lehrerin zu.

Schulpauschale: für den persönlichen Schulbedarf

Wer erhält Leistungen zum persönlichen Schulbedarf?

Schülerinnen und Schüler, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen oder einen staatlich anerkannten allgemeinbildenden Schulabschluss nachholen, noch nicht 25 Jahre alt sind, keine Ausbildungsvergütung erhalten und wenn sie selbst oder ihre Eltern eine der folgenden Sozialleistungen erhalten:
• Arbeitslosengeld II / Bürgergeld (Sozialgesetzbuch II)
• Kinderzuschlag (Bundeskindergeldgesetz)
• Wohngeld (Wohngeldgesetz) und Kindergeld

Schülerinnen und Schüler, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen oder einen staatlich anerkannten allgemeinbildenden Schulabschluss nachholen, wenn sie selbst oder ihre Eltern eine der folgenden Sozialleistungen erhalten:
• Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Sozialgesetzbuch XII)
• Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Was beinhaltet der persönliche Schulbedarf?

Zum persönlichen Schulbedarf gehören Kopier- und Materialgelder, die in der Schule anfallen. Aber auch die private Schulausstattung wie Schreibzeug, Hefte, Hallenturnschuhe (bei Sportunterricht), Anschaffung von Schulranzen, Arbeitsheften, einschlägige Arbeitsbekleidung bei beruflichen Bildungsgängen, etwa Sicherheitsschuhe und Overall bei gewerblichen Bildungsgängen oder Schürze und Kochutensilien bei gastronomischen Bildungsgängen.

Wie erhalten Sie die Leistung?

Familien, die Wohngeld oder Kinderzuschlag beziehen, beantragen die Leistung beim Dienstleistungszentrum. Die Schulpauschale wird jeweils im Februar und August auf Ihr Konto überwiesen.

Familien, die Leistungen nach dem SGB II, SGB XII oder dem AsylbLG erhalten, bekommen den persönlichen Schulbedarf automatisch zu den genannten Zeiten vom
Jobcenter bzw. Sozialamt, Abteilung Wirtschaftliche Hilfen auf das Konto überwiesen.

Fahrtkostenerstattung für Schülerbeförderung

Wer erhält Fahrtkostenerstattung für Schülerbeförderung?

Die Schülerbeförderung in Bayern wird durch das Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulwegs und in der Verordnung über die Schülerbeförderung geregelt.
In Nürnberg ist für die Kostenfreiheit des Schulwegs bzw. die Kostenerstattung das Amt für allgemeinbildende Schulen der Stadt Nürnberg zuständig.

Wann kann Fahrtkostenerstattung beim Sozialamt beantragt werden?

Sofern die Fahrtkosten für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs nicht von Dritten (zum Beispiel durch das Amt für allgemeinbildende Schulen der Stadt Nürnberg) übernommen werden, erstattet das Dienstleistungszentrum Bildung und Teilhabe in Ausnahmefällen die notwendigen Aufwendungen für die Schülerbeförderung.
Grundsätzlich gilt, dass bis zur 4. Klasse der einfache Weg zu Fuß von der Wohnanschrift zur Schule mindestens 2 km und ab der 5. Klasse mindestens 3 km betragen muss. Bitte lassen Sie sich hierzu vom Dienstleistungszentrum beraten.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Schülerinnen und Schüler, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen oder einen staatlich anerkannten allgemeinbildenden Schulabschluss nachholen, noch nicht 25 Jahre alt sind, keine Ausbildungsvergütung erhalten und wenn sie selbst oder ihre Eltern eine der folgenden Sozialleistungen erhalten:
• Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld (Sozialgesetzbuch II)
• Kinderzuschlag (Bundeskindergeldgesetz)
• Wohngeld (Wohngeldgesetz) und Kindergeld

Schülerinnen und Schüler, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen oder einen staatlich anerkannten allgemeinbildenden Schulabschluss nachholen, wenn sie selbst oder ihre Eltern eine der folgenden Sozialleistungen erhalten:
• Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Sozialgesetzbuch XII)
• Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Darüber hinaus sind die Voraussetzungen für Schülerbeförderung zu erfüllen.

Wie erhalten Sie die Leistung?

Falls das Dienstleistungszentrum in Ihrem Fall für die Schülerbeförderung zuständig ist, werden die Fahrtkosten werden für jedes Kind monatlich auf das Konto überwiesen.

Lernförderung

Wer erhält Lernförderung?

Schülerinnen und Schüler, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen oder einen staatlich anerkannten allgemeinbildenden Schulabschluss nachholen, noch nicht 25 Jahre alt sind, keine Ausbildungsvergütung erhalten und wenn sie selbst oder ihre Eltern eine der folgenden Sozialleistungen erhalten:
• Arbeitslosengeld II / Bürgergeld (Sozialgesetzbuch II)
• Kinderzuschlag (Bundeskindergeldgesetz)
• Wohngeld (Wohngeldgesetz) und Kindergeld

Schülerinnen und Schüler, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen oder einen staatlich anerkannten allgemeinbildenden Schulabschluss nachholen, wenn sie selbst oder ihre Eltern eine der folgenden Sozialleistungen erhalten:
• Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Sozialgesetzbuch XII)
• Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Darüber hinaus sind die Voraussetzungen für Lernförderung zu erfüllen.

In welchem Umfang wird Lernförderung bewilligt?

Lernförderung kann in der Regel bewilligt werden für ein oder zwei Fächer, pro Fach für ein oder zwei Schulstunden und für einen Zeitraum von bis zu vier Monaten.

Möglich ist aber auch ein Zeitraum vom 6 Monaten, dann jedoch nur für eine Schulstunde pro Fach. Im laufenden Schuljahr können, wenn die Voraussetzungen vorliegen, Folgeanträge gestellt werden.

In Ausnahmefällen kann von den Vorgaben abgewichen werden. Erforderlich ist dann eine schriftliche Begründung der Lehrkraft.

Wo kann Lernförderung genommen werden?

Vorrangig sind Angebote von der Schule oder aus dem Umfeld der Schule in städtischen Einrichtungen oder bei Jugend- und Wohlfahrtsverbänden in Anspruch zu nehmen.

Wenn es für die Schule Ihres Kindes ein schulnahes Angebot gibt, dann erhalten Sie diese Information im Begleitschreiben zum Gutscheinversand.

Wenn ein solches Angebot nicht vorhanden ist, kann auf dem freien Markt gesucht werden. Bitte beachten Sie, dass nur eine begrenzte Anzahl von Stunden bewilligt werden kann und maximal 20 Euro pro Schulstunde (45 Minuten) vom Dienstleistungszentrum übernommen werden.

Das Dienstleistungszentrum schließt mit den Lernförderanbietern eine Vereinbarung über die Erbringung und Abrechnung der Leistung

Wie erhalten Sie die Leistung?

Sie erhalten die Gutscheine per Post. Pro Schulfach und Monat wird für jedes Kind ein Gutschein ausgestellt. Bitte beachten Sie, dass Kosten für Lernförderstunden, die außerhalb der bewilligten Zeiten liegen, nicht übernommen werden können.


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Kontakt zum Dienstleitungszentrum Bildung und Teilhabe

Bitte wenden Sie sich an das Dienstleistungszentrum, zu dem die Postleitzahl Ihres Wohnortes gehört.

Für diese Postleitzahlbezirke ist das Sozialamt Innenstadt zuständig:
90402, 90403, 90408, 90409, 90411, 90419, 90425, 90427, 90429, 90431, 90439, 90443, 90449, 90482, 90489, 90491

Amt für Existenzsicherung und soziale Integration – Sozialamt Dienstleistungszentrum Bildung und Teilhabe

Frauentorgraben 17

90443 Nürnberg

Telefon 09 11 / 2 31- 43 47

Telefax 09 11 / 2 31- 10 798

Zur verschlüsselten Übertragung Ihrer Nachricht


Öffnungszeiten:

Montag bis Freitag 8.30 bis 12.30 Uhr


Nur nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung


Für diese Postleitzahlbezirke ist das Sozialamt in Langwasser zuständig:
90441, 90451, 90453, 90455, 90459, 90461, 90469, 90471, 90473, 90475, 90478, 90480

Amt für Existenzsicherung und soziale Integration – Sozialamt Dienstleistungszentrum Bildung und Teilhabe

Reinerzer Straße 12

90473 Nürnberg

Telefon 09 11 / 2 31- 43 47

Telefax 09 11 / 2 31- 10 798


Öffnungszeiten:

Montag bis Freitag 8.30 bis 12.30 Uhr


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