Befahren der Gewässer: Gemeingebrauch und Schifffahrt

Gemeingebrauch

Das Befahren von Gewässern mit kleinen, nicht motorisierten Booten wie Ruderbooten oder Kanus wird als „Gemeingebrauch“ bezeichnet. Laut Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und Bayerischem Wassergesetz (BayWG) ist dies grundsätzlich jedem erlaubt, solange dabei keine Rechte Dritter dabei beeinträchtigt werden.

Allerdings gibt es Einschränkungen:

In Nürnberg existieren Gewässerabschnitte mit besonders schützenswerter Tier- und Pflanzenwelt, die durch uneingeschränkten Gemeingebrauch erheblich beeinträchtigt würden. Zudem gibt es Abschnitte, die aufgrund ihrer Beschaffenheit ein hohes Gesundheitsrisiko beim Befahren bergen.

Gewässergemeingebrauchsverordnung

Um diese sensiblen Bereiche zu schützen und die Sicherheit der Nutzer zu gewährleisten, hat die Stadt Nürnberg die Gewässergemeingebrauchsverordnung (GewGemVO) erlassen. Diese Verordnung legt detaillierte Regeln und Einschränkungen für den Gemeingebrauch fest.

Die Inhalte der Verordnung wurden vom Umweltamt unter wissenschaftlicher Begleitung eines Fachbüros und unter Einbeziehung von Behörden und Verbänden erarbeitet. Ziel ist es, den Schutz von Flora und Fauna nachhaltig zu gewährleisten und gleichzeitig das Naturerlebnis durch Gewässerbefahrungen zu ermöglichen.

Das Befahren der Nürnberger Gewässer mit kleinen, nicht motorisierten Booten ist ohne Genehmigung erlaubt, solange die Regeln der Gewässergemeingebrauchsverordnung eingehalten werden. Die wichtigsten Regeln sind unten zu finden.

Alles, was über diese Regeln hinausgeht, ist nicht erlaubt. Für solche Fahrten kann man aber eine Ausnahmegenehmigung beantragen. Motorisierte Fahrten gelten als Schifffahrt und brauchen immer eine Genehmigung.


Was regelt die Gewässergemeingebrauchsverordnung?

Befahrungsverbote

Aufgrund erhöhter Unfallgefahr und zum Schutz besonders sensibler Bereiche ist das Befahren der folgenden Gewässer und Gewässerabschnitte ganzjährig untersagt:

  • Pegnitz - Abschnitt Östliches Pegnitztal (östliche Stadtgrenze Nürnberg bis Eisenbahnbrücke über den den Wöhrder See)
  • Pegnitz - Altstadtbereich (zwischen Adenauer Brücke und Lederersteg)
  • Ludwig-Donau-Main-Kanal
  • Großer Dutzendteich
  • Kleiner Dutzendteich
  • Flachweiher
  • Nummernweiher Ost und West
  • Silbersee
  • Langwassersee
  • Zeltnerweiher
  • Tullnauweiher
  • Valznerweiher
  • Forstweiher
  • Weiher im Faberpark

Unter bestimmten Voraussetzungen freigegebene Gewässerabschnitte

Verhaltensregeln für das Befahren der Gewässer

Wie bei jeder Freizeitaktivität in der Natur sollte man sich auch beim Befahren von Gewässern so rücksichtsvoll wie möglich gegenüber der Natur, aber auch gegenüber anderen Nutzern verhalten.

  • Fahren Sie nicht in Neben- oder Altarme der Gewässer. Diese stellen oft wertvolle Lebensräume für verschiedenste Tier und Pflanzenarten dar.
  • Vermeiden Sie unnötigen Lärm und benutzen Sie keine Tonwiedergabegeräte.
  • Entsorgen Sie Abfälle ordnungsgemäß und vermeiden Sie deren Entstehung.
  • Informieren Sie sich vor Fahrtantritt über Wasserstände und Wetterbedingungen.
  • Schützen Sie die Pflanzen- und Tierwelt am und im Wasser, indem Sie ausreichend Abstand halten und Flachwasserbereiche sowie Pflanzenansammlungen meiden.
  • Ein- und Ausstieg nur an dafür geeigneten Stellen, ohne die Ufer zu beschädigen.
  • Fahren Sie grundsätzlich in der Mitte oder an der tiefsten Stelle des Gewässers.
  • Das Zusammenkoppeln mehrerer Wasserfahrzeuge und das Fortbewegen durch Abstoßen vom Grund (Staken) sind verboten.

Schifffahrt

Wenn das Befahren eines Gewässers die Natur besonders beeinträchtigt, gilt es als „Schifffahrt“ (Art. 28 BayWG). Schifffahrt ist zum Beispiel das Befahren der Gewässer mit Motorbooten, regelmäßige Bootstouren oder der Verleih von Booten an einem Gewässer.

Schifffahrt ist in Nürnberg immer genehmigungspflichtig. Die Regeln der Gewässergemeingebrauchsverordnung gelten hier nicht mehr.

Detaillierte Auskünfte über die Notwendigkeit einer Genehmigung können bei beim Umweltamt erfragt werden.


Umweltamt der Stadt Nürnberg

Verwaltung und Rechtsvollzug


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