Nähere Informationen über die Förderung nach dem BAföG
BAföG im SEJ
Das SEJ ist nicht nach dem BAföG förderfähig. Es handelt sich hier lediglich um einen Lehrgang, der nicht an einer Ausbildungsstätte z. B. an der FAKS nach § 2 Abs. 1 BAföG stattfindet.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Auszubildenden während des Besuchs des SEJ i.d.R. eine Praktikantenvergütung erhalten.
Beim Besuch der Fachakademie für Sozialpädagogik besteht ein Wahlrecht zwischen einer Förderung nach dem BAföG oder dem sog. „Aufstiegs-BAföG“ (AFBG).
BAföG in der Hauptausbildung
Der Besuch der Fachakademie für Sozialpädagogik ist dem Grunde nach nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 BAföG = Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt förderfähig.
Der Besuch der FAKS entspricht einer „echten“ Fachschule, deren Besuch i.d.R. eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt.
BAföG im Berufspraktikum
Das Anerkennungspraktikum ist dem Grunde nach nach dem BAföG förderfähig. Allerdings steht einem Förderungsanspruch i.d.R. eine tarifliche Vergütung von ca. 80 Prozent des üblichen Erzieher/-innengehalts entgegen.
Unterhaltsbeitrag nach AFBG
Studierenden steht ein Unterhaltsbeitrag zu. Dazu kommen ggfs. noch der Kranken-/ Pflegeversicherungszuschlag sowie bei Alleinerziehenden mit Kindern unter 14 Jahren ein Kinderbetreuungszuschlag. Die Förderung wird als Vollzuschuss geleistet und muss nicht zurückbezahlt werden. Sie ist elternunabhängig, eigenes Einkommen und Vermögen des Studierenden muss angegeben werden. Es gibt keine Altersgrenze.