Allgemeine Erläuterungen
Grundsätzlich findet nur dann eine Übernahme der Kostenfreiheit des Schulwegs statt, wenn die nächstgelegene Schule der gewählten Ausbildungsrichtung besucht wird und der Schulweg, der dem kürzesten Fußweg von der Wohnadresse des Schülers zur Schule entspricht, mindestens 3 Kilometer beträgt.
Ist bei der Wahl der zu besuchenden Schule mehr als eine Schule der gewählten Ausbildungsrichtung vorhanden, kann auch dann möglicherweise ein Anspruch auf Kostenfreiheit des Schulweges entstehen, wenn nicht die nächstgelegene Schule der gewählten Ausbildungsrichtung besucht wird. Es muss jedoch eine bzw. mehrere schriftliche Absagen der nächstgelegeneren Schule/n der gewählten Ausbildungsrichtung zum Anmeldezeitraum vorgelegt werden.
Ab der 11. Jahrgangsstufe gilt es zudem zu beachten, dass nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Rückerstattung der gesamten Beförderungskosten stattfinden kann.