In beiden Fällen besteht die Beförderungspflicht nur zum (Wahl-) Pflichtunterricht der nächstgelegenen Schule, d. h.:
− der Sprengelschule oder
− der Schule, welcher der Schüler/die Schülerin durch das staatliche Schulamt zugewiesen wurde.
Anspruch auf Kostenfreiheit haben:
- Schüler/innen der Jahrgangsstufen 1 bis 4. Dafür muss der Schulweg (= Fußweg) einfach mehr als 2 km betragen.
- Schüler/innen der Jahrgangsstufen 5 bis 10. Dafür muss der Schulweg (= Fußweg) einfach mehr als 3 km betragen.
Keinen Anspruch auf Kostenfreiheit haben:
Schüler/innen mit einem Gastschulverhältnis aus zwingenden persönlichen Gründen.
Die Kostenfreiheit des Schulwegs für Schüler/innen mit dauernder erheblicher Behinderung oder bei gefährlichen Schulwegen wird gesondert im Einzelfall geprüft.
Amt für Allgemeinbildende Schulen
Schülerbeförderung
Stadtplan<https://geoportal.nuernberg.de/masterportal/stadtplan/?featureviaurl=%5B%7B%22layerId%22%3A%22urlPointFeatures%22%2C%22features%22%3A%5B%7B%22label%22%3A%22Muggenhofer+Stra%C3%9Fe+136%22%2C%22coordinates%22%3A%5B647175.6891%2C5480740.934%5D%7D%5D%7D%5D¢er=647175.6891000001%2C5480740.934&zoomlevel=5>Muggenhofer Straße 1367. Stock / Zi. 705 - 70890429 Nürnberg
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