Grundsätzlich findet nur dann eine Rückerstattung der Kosten für den Schulweg statt, wenn die nächstgelegene Schule der gewählten Ausbildungsrichtung besucht wird und der Schulweg, der dem kürzesten Fußweg von der Wohnadresse des Schülers zur Schule entspricht, mindestens 3 Kilometer beträgt.
Zudem gilt es zu beachten, dass bei Besuch der Fachoberschule nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Rückerstattung der gesamten Beförderungskosten stattfinden kann.
Erstattung von Fahrtkosten<https://www.nuernberg.de/internet/schulen_in_nuernberg/schulweg_erstattung.html>
Ist bei der Wahl der zu besuchenden Schule mehr als eine Schule der gewählten Ausbildungsrichtung vorhanden, kann auch dann möglicherweise ein Anspruch auf Kostenfreiheit des Schulweges entstehen, wenn nicht die nächstgelegene Schule der gewählten Ausbildungsrichtung besucht wird. Es muss jedoch eine bzw. mehrere schriftliche Absagen der nächstgelegeneren Schule/n der gewählten Ausbildungsrichtung zum Anmeldezeitraum vorgelegt werden. Eine Anmeldung an der nächstgelegenen Schule der gewählten Ausbildungsrichtung ist im Hinblick auf die Schülerbeförderung immer zu empfehlen.
Eine detaillierte Prüfung des jeweiligen Anspruchs auf Kostenfreiheit des Schulweges findet ausschließlich durch die städtische Schulverwaltung statt.
Bei der Entscheidung zum Besuch einer Fachoberschule besteht die Wahl zwischen der städtischen Fachoberschule, der Lothar-von-Faber-Schule (staatliche Fachoberschule) und der Staatlichen Fachoberschule II.