Wurden für den Weg in die Schule öffentliche Verkehrsmittel genutzt,
können Sie rückwirkend unter den unten genannten Voraussetzungen einen Antrag auf Fahrtkostenerstattung stellen.
Bitte lesen Sie vor dem Ausfüllen des Antrags die FAQs. Im Anschluss können Sie dies schnell und einfach über unseren Online-Dienst machen.
FAQs für die Jahrgangsstufen 1-10
Schüler/innen der Klassen 1 bis 10.
Wenn
1. ein Anspruch auf Kostenfreiheit des Schulwegs besteht
2. bereits eigene Fahrkarten erworben (Selbstzahler), oder eine Fahrkarte von uns nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt wurde (Dies kann z.B. bei Umzug, Zuzug oder auch beim Zuweisungsverfahren zu Beginn des Schuljahres der Fall sein).
- benutzte Tickets (z.B. Einzelfahrscheine, 365 EUR-Ticket, Solo 31 Nürnberg Pass)
- bei Zeitkarten: Verbundpass und Ticket, alternativ Bestellbestätigung oder Zahlungsnachweise, aus denen eindeutig hervorgeht, für wen das Ticket ausgestellt wurde
Es werden nur schulische Fahrten erstattet: pro Schultag wird eine Hin- und eine Rückfahrt berücksichtigt.
Es wird der preisgünstigste Fahrschein erstattet - auch bei Kauf von teureren Fahrscheinen.
365-Euro-Tickets können erst zum Schuljahresende (ab 31.07.) eingereicht werden.
Sie können den Antrag 3 Jahre rückwirkend stellen.
• Der/die Schüler/in wohnt nicht in Nürnberg.
• Der/die Schüler/in hat keinen Anspruch auf Kostenfreiheit des Schulwegs.
• Es wurden keine oder unvollständige Nachweise eingereicht.
Je nach Antragsaufkommen kann die Bearbeitung bis zu 4 Monate in Anspruch nehmen. Sie erhalten in jedem Fall einen Bescheid per Post zugesandt.
Antragstellung: Online für die Jahrgangsstufen 1 bis 10
Hier starten Sie den Online-Vorgang:
FAQs ab der Jahrgangsstufe 11 und Berufsschulen
Schüler/innen der 10. Jahrgangsstufe an einer Berufsschule in Teilzeit/dualer Ausbildung.
Schüler/innen ab der 11. Jahrgangsstufe, die eine der folgenden Schulen
besuchen:
• ein öffentliches oder staatlich anerkanntes privates Gymnasium,
• eine öffentliche oder staatlich anerkannte Berufsfachschule (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform),
• eine Fachoberschule,
• eine Berufsoberschule,
• eine Wirtschaftsschule,
• eine Berufsschule in Teilzeitunterricht (duale Ausbildung).
• die anhand der Ausbildungsrichtung nächstgelegene oder die Pflichtschule für Pflicht- und Wahlpflichtunterricht wird besucht,
• der Schulweg in eine Richtung ist länger als drei Kilometer und
• die Fahrtkosten eines/einer Schülers/in übersteigen 320 EUR im Schuljahr (Belastungsgrenze/Eigenbeteiligung) oder die Gesamtsumme der Fahrtkosten je Familie übersteigen 490 Euro im Schuljahr (Familienbelastungsgrenze).
Für die Berechnung der Familienbelastung sind nur die Gesamtkosten der Beförderung für die oben genannten Schüler/innen in einer Familie maßgebend. Hierbei werden Schüler/innen aus anderen (niedrigeren) Jahrgangsstufen nicht berücksichtigt.
• aktuelle Schulbesuchsbestätigung mit Angabe der Klassenbezeichnung und genauer Schulbezeichnung (ausgestellt in den letzten 3 Monaten)
• bei Bezug von Kindergeld (KiG) für mindestens drei Kinder: Nachweis (Kontoauszug,
Gehaltsnachweis oder KiG-Bescheid) mit Gültigkeit von August (Stichtag vor Beginn des Schuljahres, für das die Fahrkarten eingereicht werden; beim Kontoauszug muss
der Kontoinhaber ersichtlich sein)
• wenn Leistungen bezogen werden: Leistungsbescheide für das Schuljahr der Antragstellung
• benutzte Tickets (Verbundpass und Ticket, alternativ Bestellbestätigung oder Zahlungsnachweise aus denen eindeutig hervorgeht, für wen das Ticket ausgestellt wurde)
• bei andauernder Behinderung: Schwerbehindertenausweis / ärztliches Attest
Zusätzlich bei Berufsschulbesuch:
• Unterrichts-bzw. Blockplan
• Es wird nur die kürzeste zumutbare Verbindung und der jeweils günstigste Tarif erstattet.
• Liegen die allgemeinen Voraussetzungen vor, werden nur die Kosten erstattet, die die Eigenbeteiligung von 320 EUR bzw. 490 Euro pro Jahr (sog. Familienbelastungsgrenze) übersteigen.
Bei folgenden Voraussetzungen werden die Fahrtkosten in voller Höhe erstattet:
• Wenn der Unterhaltsleistende des/der Schülers/in für drei oder mehr Kinder Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz bezieht.
• Wenn der/die Unterhaltsleistende oder der/die Schüler/in Bürgergeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sowie Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) erhält. Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach §§ 41 ff SGB XII sowie Leistungen
nach Asylbewerberleistungsgesetz (AsylLG) sind denen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII gleichgesetzt.
• Wenn der/die Schüler/in eine dauernde Behinderung hat.
Der Antrag ist nur rückwirkend für das abgelaufene Schuljahr im Zeitraum 1. August bis spätestens 31. Oktober zu stellen.
Nur, wenn die Notwendigkeit für diese Benutzung anerkannt wurde.
Anträge für Geschwisterkinder werden zusammen in einem Antrag gestellt. Dem Antrag sind entsprechende Nachweise je Kind anzuhängen.
Antragstellung: Online ab der Jahrgangsstufe 11 und Berufschulen
Hier starten Sie den Online-Vorgang: