Grundsätzlich findet nur dann eine Rückerstattung für die Kosten des Schulwegs statt, wenn die nächstgelegene Schule der gewählten Ausbildungsrichtung besucht wird und der Schulweg, der dem kürzesten Fußweg von der Wohnadresse des Schülers zur Schule entspricht, mindestens 3 Kilometer beträgt.
Zudem gilt es zu beachten, dass bei Besuch der Berufsoberschule nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Rückerstattung der gesamten Beförderungskosten stattfinden kann.
Erstattung von Fahrtkosten<https://www.nuernberg.de/internet/schulen_in_nuernberg/schulweg_erstattung.html>
Ist bei der Wahl der zu besuchenden Schule mehr als eine Schule der gewählten Ausbildungsrichtung vorhanden, kann auch dann möglicherweise ein Anspruch auf Kostenfreiheit des Schulweges entstehen, wenn nicht die nächstgelegene Schule der gewählten Ausbildungsrichtung besucht wird. Es muss jedoch eine bzw. mehrere schriftliche Absagen der nächstgelegeneren Schule/n der gewählten Ausbildungsrichtung zum Anmeldezeitraum vorgelegt werden. Eine Anmeldung an der nächstgelegenen Schule der gewählten Ausbildungsrichtung ist im Hinblick auf die Schülerbeförderung immer zu empfehlen.
Über das Stadtgebiet Nürnberg sind zwei Berufsoberschulen vorhanden, welche jedoch teilweise unterschiedliche Ausbildungsrichtungen anbieten.
Folgende Schulen/Ausbildungsrichtungen werden angeboten:
Bei der Einschätzung eines möglichen Anspruchs auf Kostenfreiheit des Schulweges ist die gewählte Ausbildungsrichtung, sowie die jeweilige Jahrgangsstufe zu beachten.
Schüler, deren einfacher Schulweg zur besuchten Berufsoberschule mindestens 3 Kilometer beträgt, könnten einen Anspruch auf Kostenfreiheit des Schulweges erhalten.
Eine detaillierte Prüfung des jeweiligen Anspruchs auf Kostenfreiheit des Schulweges findet ausschließlich durch die städtische Schulverwaltung statt.