Allgemeine Erläuterungen
Grundsätzlich findet nur dann eine Übernahme der Kostenfreiheit des Schulwegs zu einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Schule statt, wenn die nächstgelegene Schule der gewählten Ausbildungsrichtung besucht wird und der Schulweg, der dem kürzesten Fußweg von der Wohnadresse des Schülers zur Schule entspricht, mindestens 3 Kilometer beträgt.