Schulaufnahme von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf
Es besteht in Nürnberg ein flächendeckendes Netz von Förderschulen für sämtliche Schwerpunkte sonderpädagogischer Förderung.
Es besteht in Nürnberg ein flächendeckendes Netz von Förderschulen für sämtliche Schwerpunkte sonderpädagogischer Förderung.
Die Schulaufnahme eines Kindes mit sonderpädagogischem Förderbedarf an der Grundschule ist eine Maßnahme, die allen Beteiligten, insbesondere auch den Schulleitungen (Allgemeine Schule und Förderschule), ein besonderes Maß an Verantwortung abverlangt. Entscheidend ist dabei, dass ein Kind mit deutlichen Auffälligkeiten nur dann in eine Schule aufzunehmen ist, wenn ein eventuell vorhandener sonderpädagogischer Förderbedarf ermittelt und die Fördermöglichkeiten an den in Frage kommenden Förderorten (Grundschule, Förderschule) erörtert und geklärt wurden. Dazu veranlasst die Leitung der Grundschule die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes durch die zuständige Förderschule unter Einbezug der bisherigen diagnostischen Ergebnisse (beispielsweise der Schulberatung).
Im Hinblick auf den vorhandenen Förderbedarf des Kindes ist in Kooperation zwischen den Schulen zu klären, welche Fördermaßnahmen konkret notwendig sind und in welchem Umfang sie tatsächlich zur Verfügung gestellt werden können. Dazu sind die konkreten Gegebenheiten der aufnehmenden Schule ebenso zu berücksichtigen wie der mögliche Umfang der Betreuung des Kindes durch den Mobilen Sonderpädagogischen Dienst. Die Bereitschaft der Erziehungsberechtigten zu einer konstruktiven Mitwirkung ist dabei von grundlegender Bedeutung.
Die Förderschule fasst die gewonnenen Erkenntnisse in einer sonderpädagogischen Stellungnahme zusammen, die der Leitung der Grundschule als Entscheidungsgrundlage zur Verfügung gestellt wird. Die Leitung der Grundschule trifft auf der Grundlage dieser Ergebnisse die Entscheidung über die Aufnahme oder Ablehnung eines Kindes mit sonderpädagogischem Förderbedarf und teilt dies den Erziehungsberechtigten schriftlich mit. Für den Fall, dass die Sorgeberechtigten mit der getroffenen Entscheidung nicht einverstanden sind, übernimmt das Staatliche Schulamt die weiteren Schritte.
Erziehungsberechtigte können ihr Kind auch direkt bei einer Förderschule anmelden, wenn der entsprechende sonderpädagogische Förderbedarf festgestellt wird.