Änderungen der Bayerischen Bauordnung (BayBO) zum 01.01.2025

Änderungen der Bayerischen Bauordnung (BayBO) zum 01.01.2025

Voraussichtlich zum 01.01.2025 treten die Änderungen der Bayerischen Bauordnung in Kraft.

Änderungen der Bayerischen Bauordnung (BayBO) zum 01.02.2021

Die BayBO wurde zum 01.02.2021 umfassend geändert. Die neuen Abstandsflächenvorschriften treffen Nürnberg allerdings nicht, da die städtische Abstandsflächensatzung (AFS) von 2016 weiterhin gilt.

Die wichtigsten Änderungen:

  • Künftig erlaubt die BayBO statt der Herstellung von Kinderspielplätzen auch wieder die Ablösung der Herstellungspflicht. Die finanziellen Mittel sind zweckgebunden für die Herstellung oder Unterhaltung örtlicher Kinder- oder Jugendfreizeiteinrichtungen zu verwenden (Art. 7 Abs. 3 BayBO). Aus rechtlichen Gründen muss aber in Nürnberg eine neue Kinderspielplatzsatzung erlassen werden.
  • Bei der Aufstockung zur Schaffung von Wohnraum kann auf den Einbau eines Aufzugs verzichtet werden, wenn dies nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich wäre (Art. 37 Abs. 4 BayBO).
  • Bei der Umwandlung von bestandsgeschützten Gebäuden in Wohnraum werden die Anforderungen an bestehende Bauteile, die unverändert bleiben, reduziert. Diese müssen dann z. B. nicht die aktuellen Brandschutzanforderungen einhalten, und auch Abstandsflächen werden nicht erneut geprüft (Art. 46 Abs. 5 BayBO).
  • Zur Vorbereitung der Digitalisierung wurden zudem an verschiedenen Stellen Formvorschriften reduziert, zum Beispiel reicht für die Anzeige des Bauherrenwechsels künftig die „Textform“, also eine einfache E-Mail (Art. 50 BayBO).
  • Die Verfahrensfreiheit gilt nun auch für Elektroladestationen bis zu einer Höhe von 2 m, einer Breite und einer Tiefe von jeweils 1 m sowie Erleichterungen für die Installation von Fotovoltaik und Solarthermie auf Dächern (Art. 57 Abs. 1 Nr. 16 und Art. 30 Abs. 5 BayBO).
  • Für den Ausbau von Dachgeschossen zu Wohnzwecken wurde ein neuer Freistellungstatbestand eingeführt. Neben der Umnutzung und dem Innenausbau ist dabei auch die Errichtung von Dachgauben möglich, die Kubatur muss aber im Übrigen unverändert bleiben (Art. 58 Abs. 2 BayBO). Die Stadt kann allerdings auch hier erklären, dass aus bestimmten Gründen ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.
  • Beteiligung der Nachbarn: Der Bauherr muss weiterhin Lageplan und Bauzeichnungen den Nachbarn zur schriftlichen Zustimmung vorlegen. Diese Unterlagen müssen aber nicht mehr mit dem Bauantrag eingereicht werden. Der Bauherr muss jedoch angeben, ob zugestimmt wurde (Art. 66 Abs. 1 BayBO). Diesbezüglich unrichtige Angaben können gravierende Auswirkungen auf die (dann nicht eintretende) Bestandskraft der Baugenehmigung haben!
  • Genehmigungsfiktion: Für bestimmte Wohnungsbauvorhaben im vereinfachten Genehmigungsverfahren gilt für Antragseingang ab 01.05.2021 eine Genehmigungsfiktion. Das bedeutet, dass in der Regel spätestens nach drei Monaten und drei Wochen mit dem Bau begonnen werden kann. Der Eintritt der Fiktion ist zu bescheinigen (Art. 68 Abs. 2 BayBO).
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