Vorkaufsrechte
Der Stadt Nürnberg steht beim Kauf von Grundstücken im Stadtgebiet Nürnberg unter bestimmten Voraussetzungen (§§ 24 und 25 Baugesetzbuch -BauGB- und Art. 39 Bayerisches Naturschutzgesetz -BayNatSchG-) ein Vorkaufsrecht zu. Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer als Eigentümer in das Grundbuch nur eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts (Negativzeugnis) nachgewiesen ist (§ 28 Abs. 1 Satz 2 BauGB).
Negativzeugnis
Besteht ein Vorkaufsrecht nicht oder wird es nicht ausgeübt, erteilt die Bauordnungsbehörde der Stadt Nürnberg auf Antrag ein Negativzeugnis. Die Anträge werden in aller Regel vom Notar, der den Kaufvertrag beurkundet, gestellt.
Antragstellung
Zur Antragstellung reicht ein formloser Antrag aus. Der Antrag muss die wesentlichen Inhalte des Kaufvertrages enthalten:
- genaue Bezeichnung des Grundstücks mit Gemarkung, Flurnummer und Straße
- Verkäufer und Käufer mit Angabe von Namen und Anschriften
- Kaufpreis
Die Urkunde über den Kaufvertrag kann dem Antrag beigelegt werden.
Frist
Das Vorkaufsrecht kann nur binnen drei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verkäufer und Erstkäufer ausgeübt werden (§ 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Die Dreimonatsfrist wird in Gang gesetzt, sobald der Gemeinde die wesentlichen Inhalte des Kaufvertrags vorliegen.
Bauordnungsbehörde
Bauhof 5
Zi. 122 / I. OG
90402 Nürnberg
Postanschrift:
Stadt Nürnberg, Bauordnungsbehörde, Johannesgasse 3, 90402 Nürnberg
Telefon 09 11 / 2 31-43 41
Telefax 09 11 / 2 31-43 33
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