Genehmigungsfreistellung


Vorhaben nach Art. 58 Abs. 1 BayBO

Wenn Sie sich für ein Grundstück entschieden haben, das im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans liegt, ist der Bau Ihres Hauses unter bestimmten Voraussetzungen genehmigungsfreigestellt.

Voraussetzungen

Es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung aller Bauvorhaben, die nicht Sonderbauten sind, einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen, wenn

  1. das Vorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans liegt,
  2. das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans und örtlichen Bauvorschriften nicht widerspricht,
  3. die Erschließung gesichert ist und
  4. die Gemeinde nicht innerhalb einer Frist von einem Monat erklärt, dass das Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.

Vorhaben nach Art. 58 Abs. 2 BayBO

Seit dem 01.02.2021 sind auch die Änderung und Nutzungsänderung von Dachgeschossen zu Wohnzwecken einschließlich der Errichtung von Dachgauben im Anwendungsbereich des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, also im sogenannten unbeplanten Innenbereich, genehmigungsfreigestellt.

Voraussetzungen

Es handelt sich um die Änderung und Nutzungsänderung von Dachgeschossen zu Wohnzwecken einschließlich der Errichtung von Dachgauben, wenn

  1. das Vorhaben im Anwendungsbereich des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, also im unbeplanten Innenbereich liegt,
  2. die Erschließung gesichert ist und
  3. die Gemeinde nicht innerhalb einer Frist von einem Monat erklärt, dass das Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.

Formelle Vorlage

Im Fall der Genehmigungsfreistellung muss keine Baugenehmigung beantragt, sondern lediglich die Gemeinde von dem Bauvorhaben unterrichtet werden. Der Bauherr spart wertvolle Zeit und die sonst anfallenden Genehmigungsgebühren. Die Unterrichtung der Gemeinde erfolgt mit dem normalen Bauantragsformblatt, bei dem Sie "Vorlage im Genehmigungsfreistellungsverfahren" und die jeweilige Kategorie ankreuzen. Die erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) sind der Vorlage beizufügen. Sie können dann auch beantragen, dass die Vorlage als Antrag auf Baugenehmigung weiter behandelt werden soll, falls die Gemeinde erklärt, dass das Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll. Für diesen Fall sind auch Angaben über die Zustimmung der Nachbarn zu machen.


Baubeginn

Will die Gemeinde, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt wird, muss sie dies spätestens einen Monat, nachdem Sie ihr die erforderlichen Unterlagen vorgelegt haben, verlangen. Äußert sich die Gemeinde innerhalb dieser Frist nicht oder erklärt sie schon vorher schriftlich, kein Genehmigungsverfahren zu verlangen, dürfen Sie mit dem Bau beginnen.


Unterlagen und Informationen

Datenschutzhinweis

Bitte beachten Sie insbesondere bei den verbindlichen Formularen und Anträgen des Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr auch die Datenschutzhinweise der Bauordnungsbehörde der Stadt Nürnberg.

Bauordnungsbehörde

Bauhof 5

90402 Nürnberg


Postanschrift:
Stadt Nürnberg, Bauordnungsbehörde, Johannesgasse 3, 90402 Nürnberg

Telefon 09 11 / 2 31-30 00

Telefax 09 11 / 2 31-30 10

Mehr zum Thema

URL dieser Seite
<http://www.nuernberg.de/internet/bauen/genehmigungsfreistellung.html>