Rechtsbehelfsverfahren
Aufgrund § 68 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit Art. 15 des bayerischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) ist es nicht mehr möglich Bescheide (Verwaltungsakte) der Bauordnungsbehörde mit einem Widerspruch anzufechten.
Das sog. Widerspruchsverfahren wurde durch einen Gesetzesbeschluß des Bayerischen Landtages vom 21.06.2007 mit Wirkung ab 01.07.2007 (im Regierungsbezirk Mittelfranken bereits versuchsweise schon seit 01.07.2004) abgeschafft; ausgenommen von der Abschaffung des Widerspruchsverfahrens sind nur wenige Rechtsgebiete (die aber nicht das Aufgabenfeld der Bauordnungsbehörde betreffen).
In welchen Rechtsgebieten Sie vor Erhebung einer Klage zum Verwaltungsgericht ggf. noch Widerspruch einlegen können, ist detailliert in Art. 15 Abs. 1 AGVwGO nachzulesen.
Hinweis: Diese Rechtsänderung gilt nicht für Verwaltungsakte, die von nichtbayerischen Behörden (z.B. von Bundesbehörden) erlassen werden. Art. 15 Abs. 1 und 2 AGVwGO ist nur auf Verwaltungsakte anwendbar, die von Behörden des Freistaates Bayern, der bayerischen Gemeinden und Gemeindeverbände und von sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts erlassen wurden (Art. 15 Abs. 3 AGVwGO).
Förmliche Rechtsbehelfe / Rechtsmittel gegen Bescheide
Bescheide der Bauordnungsbehörde der Stadt Nürnberg sind nur durch unmittelbare Klage beim Verwaltungsgericht Ansbach wirksam anfechtbar. Die Klage ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids (Verwaltungsakt) formgerecht unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzureichen.
Anfechtungsklagen gegen Bescheide der Bauordnungsbehörde haben in bestimmten Fällen keine aufschiebende Wirkung. In solchen Fällen kann der Betroffene die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage beim Verwaltungsgericht oder bei der Bauordnungsbehörde beantragen. Solange aber über einen solchen Antrag nicht entschieden ist, müssen die Anordnungen des Bescheides zur Vermeidung des in der Regel angedrohten Zwangsgeldes befolgt werden.
Grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung haben Anfechtungsklagen gegen Kostenentscheidungen, d. h. die festgesetzten Kosten sind vorläufig zu entrichten und können bei Zahlungsverzug auch zwangsweise beigetrieben werden. Hier kann jedoch Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung bei der Bauordnungsbehörde gestellt werden. Sofern die Bauordnungsbehörde einen solchen Antrag bereits abgelehnt hat, kann auch in diesem Falle ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung an das Verwaltungsgericht gestellt werden.
Anfechtung einer Baugenehmigung durch Nachbarn
Die Eigentümer (auch Erbbauberechtigte und Inhaber von eigentumsähnlichen dinglichen Rechten) von Nachbargrundstücken, die die Bauvorlagen nicht unterschrieben haben, können eine Baugenehmigung anfechten, wenn sie durch diese Genehmigung in ihren öffentlich-rechtlich geschützten Rechten verletzt werden. Grundsätzlich wird den beteiligten Nachbarn, die die Bauvorlagen nicht unterschrieben haben, eine Ausfertigung der Baugenehmigung samt Rechtsbehelfsbelehrung von Amts wegen zugestellt (bei mehr als 20 Beteiligten durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt).
Die Anfechtung erfolgt durch Erhebung einer Klage beim Verwaltungsgericht Ansbach innerhalb eines Monats nach Zustellung oder öffentlicher Bekanntmachung des Bescheides (sh. Abschnitt Rechtsbehelfe/Rechtsmittel gegen Bescheide). Allerdings hat die Anfechtungsklage eines Nachbarn gegen eine Baugenehmigung kraft Gesetzes (§ 212 a des Baugesetzbuches - BauGB) keine aufschiebende Wirkung, d. h. der Bauherr darf - auf eigenes Risiko - trotzdem mit der Bauausführung beginnen (riskiert aber, dass im Falle einer Aufhebung der Baugenehmigung die bauliche Anlage wieder beseitigt werden muss).
Um ggf. die Schaffung vollendeter Tatsachen zu Lasten des klagenden Nachbarn zu vermeiden, kann dieser beim Verwaltungsgericht Ansbach oder bei der Bauordnungsbehörde Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage stellen. Solange aber über diesen Antrag nicht entschieden ist, darf der Bauherr die Bauarbeiten weiterführen.
Zu berücksichtigen ist, dass eine Anfechtungsklage eines Nachbarn (oder ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage) nur dann Aussicht auf Erfolg hat, wenn der klagende Nachbar durch die Baugenehmigung in seinen öffentlich-rechtlich geschützten Belangen verletzt wird. Es muß also eine öffentlich-rechtliche Vorschrift verletzt sein, die zumindest auch die Rechte des Nachbarn schützen soll (sog. nachbarschützende Vorschrift), z. B. Abstandsflächenvorschriften; privatrechtliche Einwendungen gegen die Baugenehmigung fallen nicht darunter, weil die Baugenehmigung kraft Gesetzes unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt wird.
Liegt kein Verstoß gegen eine nachbarschützende Vorschrift vor, wird die Nachbarklage erfolglos bleiben und der Nachbar die Kosten des Verfahrens zu tragen haben.
Genehmigungsfreistellung
Bei verfahrensfreien oder nach Art. 58 der Bayer. Bauordnung (BayBO) genehmigungsfrei gestellten Vorhaben gibt es keine Baugenehmigung, die ein Nachbar anfechten könnte. Gegen solche Baumaßnahmen muß sich der betroffene Nachbar vorrangig auf zivilrechtlichem Wege selbst zur Wehr setzen (z. B. mit Unterlassungsklage unmittelbar gegen den Bauherrn beim örtlich zuständigen Zivilgericht).
Verstößt das verfahrensfreie oder genehmigungsfrei gestellte Bauvorhaben gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, kann nach pflichtgemäßem Ermessen aber auch die Bauordnungsbehörde dagegen einschreiten und z. B. eine Baueinstellung oder eine Beseitigung der illegalen baulichen Anlage anordnen. Ob und wie die Bauordnungsbehörde im konkreten Einzelfall tatsächlich einschreitet, hängt vom Gewicht des Rechtsverstoßes ab. In keinem Falle wird die Bauordnungsbehörde aber zur Wahrung ausschließlich privater Rechte von Nachbarn oder sonstigen Dritten gegen eine Baumaßnahme einschreiten.
Sachgebiet Baurecht (Bauaufsichtliche Verwaltung)
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