Prüfung bei Sonderbauten
Der Standsicherheitsnachweis muss bei Sonderbauten, wenn nach Art. 62a Abs. 2 BayBO erforderlich, durch die Bauordnungsbehörde, einen Prüfingenieur oder ein Prüfamt geprüft werden.
Gemäß Art. 77 Abs. 2 BayBO muss die Bauordnungsbehörde, der Prüfingenieur oder das Prüfamt auch die Bauausführung hinsichtlich des von ihr oder ihm geprüften Standsicherheitsnachweises überwachen.
Prüfaufträge dürfen bei Sonderbauten nur von der Bauordnungsbehörde erteilt werden. Für die Prüfung des Standsicherheitsnachweises einschl. der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile und die Bauüberwachung sind die Prüfungsunterlagen mit dem vom Bauherr unterschriebenen Formular „Prüfung des Standsicherheitsnachweises“ beim Prüfamt für Standsicherheit der Bauordnungsbehörde einzureichen. Eine vorzeitige Prüfung bereits vor Erteilung der Baugenehmigung ist zusätzlich mit dem Formular „Kostenübernahmeerklärung“ vom Bauherrn zu beantragen.
Die Prüfgebühren ermitteln sich auf Grundlage der Verordnung über die Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen im Bauwesen (PrüfVBau) und werden dem Bauherrn von der Bauordnungsbehörde als Kostenfestsetzung in Rechnung gestellt. Ein Abzug der gesetzlichen Mehrwertsteuer ist nicht möglich.
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