Sondernutzungsrichtlinie Innenstadt

Wichtige Informationen zu Sondernutzungen in der Innenstadt

Der Stadtrat hat am 15.05.2024 eine neue „Richtlinie zur Neuordnung und Zulassung von Sondernutzungen in der Nürnberger Innenstadt (Sondernutzungsrichtlinie Innenstadt)“ beschlossen. Die Sondernutzungsrichtlinie Altstadt vom 20.10.2019 tritt damit außer Kraft.

Nähere Informationen dazu erteilen die für die Altstadt zuständigen Sachbearbeiter beim Liegenschaftsamt oder beim Stab Innenstadt:


Unzulässige Sondernutzungen

In der gesamten Innenstadt

  • das Aufstellen bzw. Anbringen von Werbeflächen (z. B. Dreieckständer, Klappständer, Plakatwerbung, Symbolwerbung, sogenannte „Kundenstopper“, Beachflags), die nicht der Wahlwerbung dienen.
  • private Fahrradständer (ausgenommen sind Fahrradständer gewerblicher Fahrradvermietungen).
  • Warenautomaten, auch im Luftraum.
  • Verstärker, Lautsprecher und lärmintensive Instrumente, Maschinen und Objekte.

In den Zonen 1 und 2 der Innenstadt

  • neue Verkaufsstände und Vitrinen. Befristet können Verkaufsstände anlässlich von Geschäfts- bzw. Ladenumbaumaßnahmen oder für Veranstaltungen und Sonderaktionen (siehe Zulässige Sondernutzungen/ Aktionszonen) genehmigt werden.
  • Gewerbliche Werbeaktionen, Promoter, Plakatträger, Flyerverteilung und sonstige bewegliche Werbemaßnahmen. Ausnahmen siehe Zulässige Sondernutzungen/ Aktionszonen und und Pilotprojekte aufgrund des Stadtratsbeschlusses vom 18.09.2024.

Zulässige Sondernutzungen

Alle aufgeführten Sondernutzungen sind nur dann zulässig, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet ist. Die Gestaltungsleitlinien für die Nürnberger Innenstadt sind zu beachten.

Warenausstellungsvorrichtungen

  • Breite: maximal die Hälfte der Gebäudefront, welche dem Laden zuzurechnen ist.
  • Tiefe: maximal 90 cm.
  • neu: Höhe: maximal 1,90 m
  • Ausnahme: für die Ausstellung von Blumen, Obst und Gemüse kann von den o. g. Maßen abgewichen werden.
  • die Aufstellung darf nur direkt am Gebäude erfolgen.

Tisch- und Stuhlaufstellungen

Auf genehmigten Außenflächen sind gebührenfrei und ohne gesonderte Erlaubnis folgende Nutzungen zulässig:

  • einzelne, punktuell aufgestellte Pflanzgefäße; sie dürfen nicht wie eine Einfriedung wirken.
  • Sonnenschirme bis ca. 3,5 m Durchmesser (Einzelschirmgröße max. 12 m²).
  • neu: mit Kreide beschriebene Speisekartentafeln, die an das Gebäude, an Pflanztröge etc. ebenerdig angelehnt sind. Je Gastronomie sind maximal 3 Tafeln, Größe maximal DIN A0 erlaubt. Die Aufbringung des Logos oder des Namens der Gastronomie ist gestattet. Nicht zulässig sind Speisekarten auf Dreieck- bzw. Klappständern.
  • neu: Gestaltung des Eingangsbereichs (siehe Eingangszonen).

neu: Eingangszonen

Gastronomie-, Einzelhandels- oder Gastronomiebetriebe dürfen den Bereich ihres Haupteingangs erlaubnis- und gebührenfrei mit folgenden Nutzungen hervorheben:

  • Teppiche bzw. Fußmatten in gedeckten Farben; der Name oder das Logo dürfen aufgedruckt sein. Größe: die lichte Breite des begehbaren Eingangsbereichs darf nicht überschritten werden. Tiefe: maximal 90 cm bei einer Breite bis 1,10 m, sonst maximal 1,50 m Tiefe bei einer Breite über 1,50 m.
  • Pflanzen oder Beleuchtungen an den beiden Seiten des Eingangsbereichs. Größe: jeweils max. 0,5 m² Grundfläche.

Nicht erlaubt sind:

  • Werbeaufdrucke oder –tafeln, Kundenstopper, Symbolwerbung.
  • verkehrsbehindernde Nutzungen (z.B. Absperrbänder).

neu: Aktionszonen

Für besondere Aktionen (z. B. Produktpräsentationen, Kundenbewirtung, Neueröffnungen, Jubiläen) dürfen Einzelhandels- und Dienstleistungsbetriebe mit Genehmigung des Liegenschaftsamts den Straßenraum vor dem eigenen Betrieb bzw. im angrenzenden Umfeld nutzen. Die Aktion muss zwingend auf den jeweiligen Betrieb oder auf die dort dauerhaft verfügbaren Produkte bezogen sein.

Dafür muss zunächst beim Liegenschaftsamt die grundsätzlich gewünschte Fläche beantragt werden. Ist die Fläche zulässig, wird ein Code zugeteilt. Für jede einzelne Aktion ist ein Antrag unter Angabe des Codes, des Zeitraums, der Art und Beschreibung der Nutzung erforderlich.

Eine Aktion darf nicht länger als fünf Tage dauern; als Richtwert für die Erlaubniserteilung ist pro Monat eine Aktion je Betrieb möglich. Zulässig sind z.B.:

  • Produktpräsentationen
  • Sonderverkäufe
  • Verkaufsstände
  • künstlerische Darbietungen
  • Verkostungen

Nicht erlaubt sind:

  • Kundenstopper
  • Verstärker, Lautsprecher und lärmintensive Instrumente, Maschinen und Objekte.

neu: Pilotprojekte (befristet bis 18.09.2026)

  • gewerbliche Werbeaktionen bzw. Promotion können -abweichend von Nr. 2.2 der Sondernutzungsrichtlinie – (siehe auch „Unzulässige Sondernutzungen“) in Be- reichen mit auffallendem Leerstand genehmigt werden.
  • Königstraße: zusätzlich zu bestehenden gebührenpflichtigen Außengastronomieflächen (die vor dem 18.09.2024 beantragt waren) können ab dem 19.09.2024 gebührenfreie Flächen beantragt werden.

neu: Nutzungszonen

Gastronomie-, Einzelhandels- und Dienstleistungsbetriebe können in einer Kooperationsvereinbarung mit der Stadt Nürnberg Rahmenregelungen für einen bestimmten Teilbereich der Innenstadt abweichend von den eigentlich geltenden Regelungen festlegen. Dazu müssen sich mindestens die Hälfte der anliegenden Gewerbetreibenden absprechen und gemeinsam mit der Stadt Nürnberg eine Vereinbarung treffen, die dann für alle anliegenden Gewerbetreibenden verpflichtend ist.

Hierbei können die Flächen sowie Art, Umfang und Ausgestaltung der Sondernutzungen festgelegt werden. So könnte z. B. vereinbart werden, dass die Warenauslagen im Geltungsbereich nicht direkt am Gebäude sein müssen. Für jede einzelne Sondernutzung ist trotzdem noch ein Antrag und eine Erlaubnis notwendig.

neu: Sichtbarmachung versteckter Läden und Gastronomiebetriebe

Gewerbetreibende, die sich in einem Obergeschoss oder außerhalb der Fußgängerzone befinden, und nicht mittels baurechtlich zulässiger Werbeanlagen auf sich aufmerksam machen können, können gemeinsam mit der Verwaltung Sondernutzungen konzipieren, welche sie sichtbarer machen. Das Liegenschaftsamt entscheidet unter Berücksichtigung stadtgestalterischer und verkehrlicher Aspekt, ob die Nutzung genehmigt werden kann.

Beispiel für Sichtbarmachung:

  • Aktionszonen, die sich nicht direkt vor dem eigenen Laden befinden.

Weitere Informationen zum Stadtratsbeschluss vom 15.05.2024 finden Sie hier:

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