Kundenstopper/Werbeaufsteller
Innenstadt
Das Aufstellen bzw. Anbringen von Werbeflächen (z.B. Dreieckständer, Klappständer, Plakatwerbung, Symbolwerbung, sogenannte „Kundenstopper“) ist in der gesamten
Innenstadt nicht erlaubt.
Restliches Stadtgebiet
Anlässlich von Geschäftseröffnungen o.ä. kann für einen begrenzten Zeitraum die Aufstellung eines Klappschildes/Kundenstoppers beantragt werden.
Werbeaufsteller/ Klappschilder sog. "Kundenstopper" können auf dem Gehweg und in Fußgängerbereichen im unmittelbaren Umfeld des Geschäftes (Ort der Leistung) und nur während der Geschäftszeiten zugelassen werden. Die Schilder müssen an der Hauswand aufgestellt werden, dabei muss sichergestellt sein, dass neben der Sondernutzungsanlage eine Restgehwegbreite von mindestens 1,50 m verbleibt. Durch die Werbeschilder dürfen der Fahr- und Fußgängerverkehr nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
Der Werbeaufsteller muss transportabel sein. Der Straßen- bzw. Bodenbelag darf durch die Aufstellung nicht beschädigt werden. Verankerungen Fundamente etc. werden nicht erlaubt.