Warenauslagen werden nur genehmigt, wenn sie eine Tiefe von 90 cm, eine Höhe von 1,90 m sowie eine Gesamtbreite von max. der Hälfte der Gebäudefront (die dem jeweiligen Geschäft zuzurechnen ist) nicht überschreiten und sich direkt am Gebäude befinden. Die Gestaltungsleitlinien für die Nürnberger Innenstadt sind zu beachten.
Warenauslagen vor Geschäften werden grundsätzlich genehmigt, wenn ausreichend Verkehrsfläche für den Fußgängerverkehr verbleibt. In den Fußgängerzonen gelten besondere Einschränkungen, abhängig von der Länge der Geschäftsfront!
Die Ausstellungsvorrichtung darf auf das Gebäude oder Straßenbild nicht verunstaltend wirken.