Werbeaktionen

Innenstadt

Gewerbliche Werbeaktionen sowie Promoter, Plakatträger und sonstige bewegliche Werbemaßnahmen sind in den Zonen 1 und 2 nicht erlaubt.

Als Pilotprojekt (befristet bis 18.09.2026) können gewerbliche Werbeaktionen bzw. Promotion in Bereichen mit auffallendem Leerstand genehmigt werden.

Restliches Stadtgebiet

Kommerzielle Werbeaktionen können erlaubt werden, wenn die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs nicht unvertretbar beeinträchtigt wird. Mobile Werbung wird nur im Bereich von Fußgängerzonen und Geschäftsstraßen erlaubt. Im Bereich von Wohngebieten und im Bereich des Hauptmarktes werden derartige Sondernutzungserlaubnisse nicht erteilt.

Werbestände können sowohl vor Geschäften, als auch an ausgewiesenen Standplätzen in den Fußgängerzonen beantragt werden. Hierzu ist die Größe der Standfläche, die Anzahl der Werbepersonen und das Produkt, das beworben wird, anzugeben.

Die Verteilung von Handzetteln/Flyern, die der Wirtschaftswerbung dienen, ist gemäß § 8 Abs. 1 SondernutzungsS nicht genehmigungsfähig. Eine Ausübung ohne Genehmigung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht geahndet wird.

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