Arbeitslose
Arbeitsmarkt (Gesamtstadt)
Arbeitslosenquote u. Arbeitslose nach ausgewählten Gruppierungen insg. ab 2013
Diese Tabelle gibt einen Überblick über die Arbeitslosenquoten sowie die Arbeitslosen nach ausgewählten Gruppierungen im Stadtgebiet Nürnberg (Bestandszahlen am Jahres- bzw. Vierteljahresende). Die Arbeitslosenquote ist bezogen auf abhängig ziv. Erwerbspersonen und alle ziv. Erwerbspersonen.
Begriffserläuterungen:
Arbeitslose sind Personen, die
- vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen oder nur eine weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung ausüben,
- eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung suchen
- den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters zur Verfügung stehen, also arbeitsfähig und -bereit sind
- in der Bundesrepublik Deutschland wohnen,
- nicht jünger als 15 Jahre sind und die Altersgrenze für den Renteneintritt noch nicht erreicht haben,
- sich persönlich bei einer Agentur für Arbeit oder einem Jobcenter arbeitslos gemeldet haben.
Arbeitslosenquote, bezogen auf alle zivilen Erwerbspersonen (EP):
Alle zivilen Erwerbstätigen sind die Summe aus den abhängigen zivilen Erwerbstätigen sowie Selbstständigen und mithelfenden Familienangehörigen.
Arbeitslosenquote, bezogen auf die abhängigen zivilen Erwerbspersonen (AEP):
Der Nenner enthält nur die abhängigen zivilen Erwerbstätigen, d. h. die Summe aus sozialversicherungspflichtig Beschäftigten (einschl. Auszubildende), geringfügig Beschäftigten und Beamten (ohne Soldaten).
Langzeitarbeitslose:
Als Langzeitarbeitslose gelten alle Personen, die am jeweiligen Stichtag der Zählung 1 Jahr und länger arbeitslos gemeldet waren.
Teilzeitarbeit:
Als Teilzeitarbeit gilt eine Beschäftigung, die einen Arbeitnehmer vereinbarungsgemäß nicht voll, aber regelmäßig zu einem Teil der normalerweise üblichen bzw. tariflich festgesetzten Arbeitszeit in Anspruch nimmt. Hierzu zählt auch die Heimarbeit.
Zeit: ab 1994
Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit, Arbeitslose nach Stadt- und Landkreisen
Arbeitslosenquote u. Arbeitslose nach ausgewählten Gruppierungen SGB III ab 2013
Diese Tabelle gibt einen Überblick über die Arbeitslosenquoten und Arbeitslosen nach ausgewählten Gruppierungen nach dem SGB III im Stadtgebiet Nürnberg (Bestandszahlen am Jahres- bzw. Vierteljahresende). Die Arbeitslosenquote ist bezogen auf abhängig ziv. Erwerbspersonen und alle ziv. Erwerbspersonen.
Begriffserläuterungen:
Arbeitslose sind Personen, die
- vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen oder nur eine weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung ausüben,
- eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung suchen
- den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters zur Verfügung stehen, also arbeitsfähig und -bereit sind
- in der Bundesrepublik Deutschland wohnen,
- nicht jünger als 15 Jahre sind und die Altersgrenze für den Renteneintritt noch nicht erreicht haben,
- sich persönlich bei einer Agentur für Arbeit oder einem Jobcenter arbeitslos gemeldet haben.
Arbeitslosenquote, bezogen auf alle zivilen Erwerbspersonen (EP):
Alle zivilen Erwerbstätigen sind die Summe aus den abhängigen zivilen Erwerbstätigen sowie Selbstständigen und mithelfenden Familienangehörigen.
Arbeitslosenquote, bezogen auf die abhängigen zivilen Erwerbspersonen (AEP):
Der Nenner enthält nur die abhängigen zivilen Erwerbstätigen, d. h. die Summe aus sozialversicherungspflichtig Beschäftigten (einschl. Auszubildende), geringfügig Beschäftigten und Beamten (ohne Soldaten).
Arbeitslosengeld nach dem SGB III als Lohnersatzleistung wird Arbeitslosen anstelle des ausfallenden Arbeitsentgeltes gezahlt. Der Leistungsanspruch beträgt 60% bzw. 67% des zuletzt erhaltenen pauschalierten Nettoarbeitsentgeltes. Die Anspruchsdauer beträgt mindestens 180 Kalendertage bei älteren Arbeitslosen kann sie bis zu 720 Kalendertage betragen. Anspruchsvoraussetzungen sind Arbeitslosigkeit, die Erfüllung der Anwartschaftszeit sowie die Arbeitslosmeldung bei einer Agentur für Arbeit. Darüber hinaus sind Arbeitslose verpflichtet, im Rahmen der Eigenbemühungen alle Möglichkeiten der beruflichen Eingliederung zu nutzen.Für 58-jährige und ältere Arbeitslose besteht die Möglichkeit, Arbeitslosengeld auch dann zu beziehen, wenn sie nicht mehr arbeiten möchten (§ 428 SGB III). Ab Januar 2008 gilt dies nur noch, wenn der Anspruch vor dem 1.1.2008 entstanden ist und vor diesem Tag das 58. Lebensjahr vollendet wurde.
Langzeitarbeitslose:
Als Langzeitarbeitslose gelten nach § 18 SGB III alle Personen, die am jeweiligen Stichtag der Zählung 1 Jahr und länger bei den Agenturen für Arbeit oder bei den Trägern für Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II arbeitslos gemeldet waren.
Teilzeitarbeit:
Als Teilzeitarbeit gilt eine Beschäftigung, die einen Arbeitnehmer vereinbarungsgemäß nicht voll, aber regelmäßig zu einem Teil der normalerweise üblichen bzw. tariflich festgesetzten Arbeitszeit in Anspruch nimmt. Hierzu zählt auch die Heimarbeit.
SGB III:
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) regelt das deutsche Arbeitsförderungsrecht. Es ist Nachfolger des Arbeitsförderungsgesetzes, das bis zum 31. Dezember 1997 das Arbeitsförderungsrecht regelte. Das SGB III umfasst sämtliche Leistungen und Maßnahmen zur Arbeitsförderung. Es ist damit die Grundlage für die Arbeit der Bundesagentur für Arbeit und der Arbeitsagenturen. Das Sozialgesetzbuch III enthält zudem Regelungen zur Arbeitslosenversicherung. Die Leistungen werden dabei in die drei großen Bereiche Leistungen an Arbeitnehmer, Leistungen an Arbeitgeber sowie Leistungen an Träger unterteilt. Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) wurden die arbeitsmarktpolitischen Instrumente der Bundesagentur neu geregelt und die entsprechenden Regelungen im SGB III in wesentlichen Punkten neu gefasst. Das SGB III wurde neu gegliedert. Infolge dessen wurden auch solche Paragraphen, die sich nicht oder nur unwesentlich geändert hatten, mit Wirkung zum 1. April 2012 neu nummeriert.
Zeit: ab 2005
Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit, Arbeitslose nach Stadt- und Landkreisen
Arbeitslosenquote u. Arbeitslose nach ausgewählten Gruppierungen SGB II ab 2013
Diese Tabelle gibt einen Überblick über die Arbeitslosenquoten und Arbeitslosen nach ausgewählten Gruppierungen nach dem SGB II im Stadtgebiet Nürnberg (Bestandszahlen am Jahres- bzw. Vierteljahresende). Die Arbeitslosenquote ist bezogen auf abhängig ziv. Erwerbspersonen und alle ziv. Erwerbspersonen.
Begriffserläuterungen:
Arbeitslose sind Personen, die
- vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen oder nur eine weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung ausüben,
- eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung suchen
- den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters zur Verfügung stehen, also arbeitsfähig und -bereit sind
- in der Bundesrepublik Deutschland wohnen,
- nicht jünger als 15 Jahre sind und die Altersgrenze für den Renteneintritt noch nicht erreicht haben,
- sich persönlich bei einer Agentur für Arbeit oder einem Jobcenter arbeitslos gemeldet haben.
Arbeitslosenquote, bezogen auf alle zivilen Erwerbspersonen (EP):
Alle zivilen Erwerbstätigen sind die Summe aus den abhängigen zivilen Erwerbstätigen sowie Selbstständigen und mithelfenden Familienangehörigen.
Arbeitslosenquote, bezogen auf die abhängigen zivilen Erwerbspersonen (AEP):
Der Nenner enthält nur die abhängigen zivilen Erwerbstätigen, d. h. die Summe aus sozialversicherungspflichtig Beschäftigten (einschl. Auszubildende), geringfügig Beschäftigten und Beamten (ohne Soldaten).
Arbeitslosengeld II (Alg II) bezeichnet die Geldleistungen für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Rahmen der Grundsicherung. Die Geldleistungen dienen der Sicherung des eigenen Lebensunterhalts und setzen sich zusammen aus:
- Leistungen aufgrund von Regelbedarfen (§ 20 SGB II) - für Alg II und Sozialgeld gelten einheitliche, pauschalierte Regelsätze. li>ggf. Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt (§ 21 SGB II)
- Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II)
Langzeitarbeitslose:
Als Langzeitarbeitslose gelten nach § 18 SGB III alle Personen, die am jeweiligen Stichtag der Zählung 1 Jahr und länger bei den Agenturen für Arbeit oder bei den Trägern für Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II arbeitslos gemeldet waren.
Teilzeitarbeit:
Als Teilzeitarbeit gilt eine Beschäftigung, die einen Arbeitnehmer vereinbarungsgemäß nicht voll, aber regelmäßig zu einem Teil der normalerweise üblichen bzw. tariflich festgesetzten Arbeitszeit in Anspruch nimmt. Hierzu zählt auch die Heimarbeit.
SGB II:
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch regelt die Grundsicherung für Arbeitsuchende in der Bundesrepublik Deutschland. Das SGB II ist seit 1. Januar 2005 in Kraft und bildet den wesentlichen Teil des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, das im allgemeinen Sprachgebrauch als "Hartz IV-Gesetz" bezeichnet wird. Es regelt die Förderung (einschließlich finanzieller Förderung) von erwerbsfähigen Personen ab 15 und unter 65 Jahren sowie deren Angehöriger, soweit diese ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können. Die wesentliche Neuerung besteht darin, dass vor seinem Inkrafttreten Arbeitslose zeitlich unbegrenzt Arbeitslosenhilfe nach dem SGB III erhielten, die sich an der Höhe des vorher bezogenen Arbeitslosengeldes orientierte; die Arbeitslosenhilfe wurde durch das Arbeitslosengeld II ersetzt. Arbeitslosengeld II wird prinzipiell ebenfalls zeitlich unbegrenzt gewährt; jedoch umfasst ein Bewilligungszeitraum regelmäßig 6 Monate (Arbeitslosenhilfe: bis zu 12 Monate).
Zeit: ab 2005
Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit, Arbeitslose nach Stadt- und Landkreisen
Arbeitsmarkt (kleinräumig)
Arbeitslose Übersicht
Diese Tabelle gibt einen Überblick über die Arbeitslosen insgesamt (nach SGB II und SGB III) in den Bürgerversammlungsgebieten in Nürnberg.
Begriffserläuterungen:
Arbeitslose sind Personen, die
- vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen oder nur eine weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung ausüben,
- eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung suchen
- den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters zur Verfügung stehen, also arbeitsfähig und -bereit sind
- in der Bundesrepublik Deutschland wohnen,
- nicht jünger als 15 Jahre sind und die Altersgrenze für den Renteneintritt noch nicht erreicht haben,
- sich persönlich bei einer Agentur für Arbeit oder einem Jobcenter arbeitslos gemeldet haben.
Arbeitslosengeld nach dem SGB III als Lohnersatzleistung wird Arbeitslosen anstelle des ausfallenden Arbeitsentgeltes gezahlt. Der Leistungsanspruch beträgt 60% bzw. 67% des zuletzt erhaltenen pauschalierten Nettoarbeitsentgeltes. Die Anspruchsdauer beträgt mindestens 180 Kalendertage bei älteren Arbeitslosen kann sie bis zu 720 Kalendertage betragen. Anspruchsvoraussetzungen sind Arbeitslosigkeit, die Erfüllung der Anwartschaftszeit sowie die Arbeitslosmeldung bei einer Agentur für Arbeit. Darüber hinaus sind Arbeitslose verpflichtet, im Rahmen der Eigenbemühungen alle Möglichkeiten der beruflichen Eingliederung zu nutzen.
Für 58-jährige und ältere Arbeitslose besteht die Möglichkeit, Arbeitslosengeld auch dann zu beziehen, wenn sie nicht mehr arbeiten möchten (§ 428 SGB III). Ab Januar 2008 gilt dies nur noch, wenn der Anspruch vor dem 1.1.2008 entstanden ist und vor diesem Tag das 58. Lebensjahr vollendet wurde./p>
Arbeitslosengeld II (Alg II) bezeichnet die Geldleistungen für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Rahmen der Grundsicherung. Die Geldleistungen dienen der Sicherung des eigenen Lebensunterhalts und setzen sich zusammen aus:
- Leistungen aufgrund von Regelbedarfen (§ 20 SGB II) - für Alg II und Sozialgeld gelten einheitliche, pauschalierte Regelsätze.
- ggf. Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt (§ 21 SGB II)
- Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II)
SGB II:
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch regelt die Grundsicherung für Arbeitsuchende in der Bundesrepublik Deutschland. Das SGB II ist seit 1. Januar 2005 in Kraft und bildet den wesentlichen Teil des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, das im allgemeinen Sprachgebrauch als "Hartz IV-Gesetz" bezeichnet wird. Es regelt die Förderung (einschließlich finanzieller Förderung) von erwerbsfähigen Personen ab 15 und unter 65 Jahren sowie deren Angehöriger, soweit diese ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können. Die wesentliche Neuerung besteht darin, dass vor seinem Inkrafttreten Arbeitslose zeitlich unbegrenzt Arbeitslosenhilfe nach dem SGB III erhielten, die sich an der Höhe des vorher bezogenen Arbeitslosengeldes orientierte; die Arbeitslosenhilfe wurde durch das Arbeitslosengeld II ersetzt. Arbeitslosengeld II wird prinzipiell ebenfalls zeitlich unbegrenzt gewährt; jedoch umfasst ein Bewilligungszeitraum regelmäßig 6 Monate (Arbeitslosenhilfe: bis zu 12 Monate).
SGB III:
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) regelt das deutsche Arbeitsförderungsrecht. Es ist Nachfolger des Arbeitsförderungsgesetzes, das bis zum 31. Dezember 1997 das Arbeitsförderungsrecht regelte. Das SGB III umfasst sämtliche Leistungen und Maßnahmen zur Arbeitsförderung. Es ist damit die Grundlage für die Arbeit der Bundesagentur für Arbeit und der Arbeitsagenturen. Das Sozialgesetzbuch III enthält zudem Regelungen zur Arbeitslosenversicherung. Die Leistungen werden dabei in die drei großen Bereiche Leistungen an Arbeitnehmer, Leistungen an Arbeitgeber sowie Leistungen an Träger unterteilt. Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) wurden die arbeitsmarktpolitischen Instrumente der Bundesagentur neu geregelt und die entsprechenden Regelungen im SGB III in wesentlichen Punkten neu gefasst. Das SGB III wurde neu gegliedert. Infolge dessen wurden auch solche Paragraphen, die sich nicht oder nur unwesentlich geändert hatten, mit Wirkung zum 1. April 2012 neu nummeriert.
Zeit: aktuell
Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit, Arbeitsmarktdaten in kleinräumiger Gliederung
Monatl. Zahlen
Gemeldete Stellen
Die Tabelle informiert über den Bestand an gemeldeten Arbeitsstellen in der Stadt Nürnberg.
Bei gemeldeten Arbeitsstellen handelt es sich um:
- sozialversicherungspflichtige oder
- geringfügige (Mini-Jobs) oder
- sonstige (z. B. Praktika- und Traineestellen)
Stellen mit einer vorgesehenen Beschäftigungsdauer von mehr als sieben Kalendertagen, die den Arbeitsagenturen und den Gemeinsamen Einrichtungen zur Besetzung gemeldet wurden.
Zeit: Die Monate des aktuellen und des vorherigen Jahres.
Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit
Arbeitslose
Die Tabelle informiert die über monatliche Zahlen der Arbeitslosen und Arbeitslosenquoten (bezogen auf alle zivilen Erwerbspersonen) in der Stadt Nürnberg.Begriffserläuterungen:
Arbeitslose sind Personen, die
- vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen oder nur eine weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung ausüben,
- eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung suchen
- den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters zur Verfügung stehen, also arbeitsfähig und -bereit sind
- in der Bundesrepublik Deutschland wohnen,
- nicht jünger als 15 Jahre sind und die Altersgrenze für den Renteneintritt noch nicht erreicht haben,
- sich persönlich bei einer Agentur für Arbeit oder einem Jobcenter arbeitslos gemeldet haben.
Arbeitslosenquote, bezogen auf alle zivilen Erwerbspersonen (EP):
Alle zivilen Erwerbstätigen sind die Summe aus den abhängigen zivilen Erwerbstätigen sowie Selbstständigen und mithelfenden Familienangehörigen.
Zeit: Die Monate des aktuellen und des vorherigen Jahres.
Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit