Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte
- SV-Beschäftigte am Wohnort
- SV-Beschäftigte am Arbeitsort
- SV-Beschäftigte im öffentlichen Dienst in Fürth
SV-Beschäftigte am Wohnort
Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte
Diese Tabelle gibt einen Gesamtüberblick über die sozialversicherungspflichtig Beschäftigten am Wohnort (nicht Arbeitsort) in den Statistischen Bezirken in Fürth.
Begriffserläuterungen:
Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte umfassen alle Arbeitnehmer, die kranken-, renten-, pflegeversicherungspflichtig und/oder beitragspflichtig nach dem Recht der Arbeitsförderung sind oder für die Beitragsanteile zur gesetzlichen Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung zu zahlen sind; dazu gehören auch insbesondere
- Auszubildende,
- Altersteilzeitbeschäftigte,
- Praktikanten,
- Werkstudenten und
- Personen, die aus einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zur Ableistung von gesetzlichen Dienstpflichten (z. B. Wehrübung) einberufen werden.
Nicht einbezogen sind dagegen Beamte, Selbstständige, mithelfende Familienangehörige, Berufs- und Zeitsoldaten, sowie Wehr- und Zivildienstleistende (siehe o. g. Ausnahme).
Zeit: aktuell
Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit, Arbeitsmarktdaten in kleinräumiger Gliederung
SV-Beschäftigte am Arbeitsort
Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte am Arbeitsort nach Wirtschaftsabschnitten ab 2012
Diese Tabelle gibt einen Gesamtüberblick über die sozialversicherungspflichtig Beschäftigten am Arbeitsort (nicht Wohnort) in Fürth nach Wirtschaftsabteilungen ab 2012 (gemäß der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2012 - WZ 2012)
Begriffserläuterungen:
Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte umfassen alle Arbeitnehmer, die kranken-, renten-, pflegeversicherungspflichtig und/oder beitragspflichtig nach dem Recht der Arbeitsförderung sind oder für die Beitragsanteile zur gesetzlichen Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung zu zahlen sind; dazu gehören auch insbesondere
- Auszubildende,
- Altersteilzeitbeschäftigte,
- Praktikanten,
- Werkstudenten und
- Personen, die aus einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zur Ableistung von gesetzlichen Dienstpflichten (z. B. Wehrübung) einberufen werden.
Nicht einbezogen sind dagegen Beamte, Selbstständige, mithelfende Familienangehörige, Berufs- und Zeitsoldaten, sowie Wehr- und Zivildienstleistende (siehe o. g. Ausnahme).
Zeit: ab 2012
Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit, Sonderauswertung
Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte am Arbeitsort nach Geschlecht
Diese Tabelle gibt einen Gesamtüberblick über die sozialversicherungspflichtig Beschäftigten am Arbeitsort (nicht Wohnort) in Fürth nach ausgewählten Gruppierungen. (Stand ist jeweils der 30.06.).
Angegeben ist sowohl die Anzahl der Beschäftigten als auch der Anteil der Beschäftigten in Prozent.
Begriffserläuterungen:
Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte umfassen alle Arbeitnehmer, die kranken-, renten-, pflegeversicherungspflichtig und/oder beitragspflichtig nach dem Recht der Arbeitsförderung sind oder für die Beitragsanteile zur gesetzlichen Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung zu zahlen sind; dazu gehören auch insbesondere
- Auszubildende,
- Altersteilzeitbeschäftigte,
- Praktikanten,
- Werkstudenten und
- Personen, die aus einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zur Ableistung von gesetzlichen Dienstpflichten (z. B. Wehrübung) einberufen werden.
Nicht einbezogen sind dagegen Beamte, Selbstständige, mithelfende Familienangehörige, Berufs- und Zeitsoldaten, sowie Wehr- und Zivildienstleistende (siehe o. g. Ausnahme).
Zeit: ab 2000
Anmerkung:
1. Beschäftigte insgesamt: Differenzen gegenüber der Gesamtsumme ergeben sich aus nicht zuordenbaren Fällen.
Quelle: Statistische Berichte des Bayer. Landesamts für Statistik und Datenverarbeitung, Reihe A VI 5 - j
SV-Beschäftigte im öffentlichen Dienst in Fürth
Vollzeit
Diese Tabelle gibt einen Gesamtüberblick über die Beschäftigten in Fürth im öffentlichen Dienst. (Vollzeit)
Begriffserläuterungen:
Vollzeitbeschäftige: Beschäftigte, deren regelmäßige Arbeitszeit sich auf die bei den Berichtsstellen übliche volle Wochenarbeitszeit erstreckt. Bei Lehrkräften wird von den vorgesehenen Wochenlehrstunden ausgegangen.
Dienstverhältnis: Seit der Einführung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) zum 1. Oktober 2005 gibt es ein neues Haupttarifwerk für die Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst. Daneben kommen auch noch der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) und der Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter (MTArb) zur Anwendung. Unter dem Begriff "Angestellte", der noch in einigen Tabellen des Statistischen Berichts verwendet wird, sind auch alle Arbeitnehmer nach dem TVöD nachgewiesen.
Beamte: Bedienstete, die auf Lebenszeit, Zeit, Probe oder Widerruf durch Ernennungsurkunde in das Beamtenverhältnis berufen sind: planmäßige Beamte, beamtete Hilfskräfte, Beamte im Vorbereitungsdienst und Staatsanwälte. Als Beamte gelten hier auch die Bezieher von Amtsgehältern (z.B. der Bundespräsident, der Bundeskanzler, die Ministerpräsidenten, die Minister und die Parlamentarischen Staatssekretäre) und die hauptamtlich tätigen Wahlbeamten (z.B. Landräte, hauptamtliche Bürgermeister).
Richter: Alle bei Gerichten und anderen Dienststellen (z.B. bei Ministerien) tätigen Berufsrichter im Sinne des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl I S. 713). Ebenfalls einbezogen sind zu "Richtern auf Probe" ernannte Gerichtsassessoren.
Soldaten: Berufs- und Zeitsoldaten der Bundeswehr; Grundwehrdienstleistende werden nicht nachgewiesen.
Angestellte bzw. Arbeitnehmer: Beschäftigte, die nach dem BAT bzw. nach dem TVöD/TV-L oder diesen zugeordneten Tarfifverträgen bezahlt werden; ebenso Angestellte/Arbeitnehmer in Ausbildung und Angestellte/Arbeitnehmer auf Zeit.
Dienstordnungsangestellte: Angestellte mit Beamtenbesoldung, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis aufgrund einer Dienstordnung bei einem Sozialversicherungsträger beschäftigt sind (DO-Angestellte). Diese werden bei den Angestellten miterfasst.
Arbeiter: Beschäftigte, die nach dem MTArb/BMT-G bezahlt werden; ebenso Arbeiter in Ausbildung und Arbeiter auf Zeit.
Zeit: ab 2004
Anmerkungen:
1. Jahr: v = vollzeitbeschäftigt
2. Bund: einschl. Berufs- und Zeitsoldaten
3. Mittelbarer Öffentlicher Dienst: einschl. Bundesagentur für Arbeit
Quelle: Statistische Berichte des Bayer. Landesamts für Statistik und Datenverarbeitung, Reihe L III 2 u. 3 - j
Teilzeit
Diese Tabelle gibt einen Gesamtüberblick über die Beschäftigten in Fürth im öffentlichen Dienst. (Teilzeit)
Begriffserläuterungen:
Teilzeitbeschäftigte: Beschäftigte, deren regelmäßige Arbeitszeit sich auf weniger als die übliche volle Wochenarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten erstreckt, einschl. Beschäftigte in Altersteilzeit. Unterschieden wird zwischen Teilzeitkräften mit mindestens der Hälfte der wöchentlichen Regelarbeitszeit (T 1) und Teilzeit-beschäftigten mit weniger als der Hälfte (T 2) der wöchentlichen Regelarbeitszeit.
Dienstverhältnis: Seit der Einführung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) zum 1. Oktober 2005 gibt es ein neues Haupttarifwerk für die Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst. Daneben kommen auch noch der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) und der Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter (MTArb) zur Anwendung. Unter dem Begriff "Angestellte", der noch in einigen Tabellen des Statistischen Berichts verwendet wird, sind auch alle Arbeitnehmer nach dem TVöD nachgewiesen.
Beamte: Bedienstete, die auf Lebenszeit, Zeit, Probe oder Widerruf durch Ernennungsurkunde in das Beamtenverhältnis berufen sind: planmäßige Beamte, beamtete Hilfskräfte, Beamte im Vorbereitungsdienst und Staatsanwälte. Als Beamte gelten hier auch die Bezieher von Amtsgehältern (z.B. der Bundespräsident, der Bundeskanzler, die Ministerpräsidenten, die Minister und die Parlamentarischen Staatssekretäre) und die hauptamtlich tätigen Wahlbeamten (z.B. Landräte, hauptamtliche Bürgermeister).
Richter: Alle bei Gerichten und anderen Dienststellen (z.B. bei Ministerien) tätigen Berufsrichter im Sinne des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl I S. 713). Ebenfalls einbezogen sind zu "Richtern auf Probe" ernannte Gerichtsassessoren.
Soldaten: Berufs- und Zeitsoldaten der Bundeswehr; Grundwehrdienstleistende werden nicht nachgewiesen.
Angestellte bzw. Arbeitnehmer: Beschäftigte, die nach dem BAT bzw. nach dem TVöD/TV-L oder diesen zugeordneten Tarfifverträgen bezahlt werden; ebenso Angestellte/Arbeitnehmer in Ausbildung und Angestellte/Arbeitnehmer auf Zeit.
Dienstordnungsangestellte: Angestellte mit Beamtenbesoldung, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis aufgrund einer Dienstordnung bei einem Sozialversicherungsträger beschäftigt sind (DO-Angestellte). Diese werden bei den Angestellten miterfasst.
Arbeiter: Beschäftigte, die nach dem MTArb/BMT-G bezahlt werden; ebenso Arbeiter in Ausbildung und Arbeiter auf Zeit.
Zeit: ab 2004
Anmerkungen:
1. Jahr: t = teilzeitbeschäftigt
2. Bund: einschl. Berufs- und Zeitsoldaten
3. Mittelbarer Öffentlicher Dienst: einschl. Bundesagentur für Arbeit
Quelle: Statistische Berichte des Bayer. Landesamts für Statistik und Datenverarbeitung, Reihe L III 2 u. 3 - j
Beschäftigte der Stadt Fürth
Diese Tabelle gibt einen Gesamtüberblick über den Personalstand der Stadt Fürth.
Begriffserläuterungen:
Vollzeitbeschäftige: Beschäftigte, deren regelmäßige Arbeitszeit sich auf die bei den Berichtsstellen übliche volle Wochenarbeitszeit erstreckt. Bei Lehrkräften wird von den vorgesehenen Wochenlehrstunden ausgegangen.
Teilzeitbeschäftigte: Beschäftigte, deren regelmäßige Arbeitszeit sich auf weniger als die übliche volle Wochenarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten erstreckt, einschl. Beschäftigte in Altersteilzeit. Unterschieden wird zwischen Teilzeitkräften mit mindestens der Hälfte der wöchentlichen Regelarbeitszeit (T 1) und Teilzeit-beschäftigten mit weniger als der Hälfte (T 2) der wöchentlichen Regelarbeitszeit.
Dienstverhältnis: Seit der Einführung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) zum 1. Oktober 2005 gibt es ein neues Haupttarifwerk für die Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst. Daneben kommen auch noch der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) und der Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter (MTArb) zur Anwendung. Unter dem Begriff "Angestellte", der noch in einigen Tabellen des Statistischen Berichts verwendet wird, sind auch alle Arbeitnehmer nach dem TVöD nachgewiesen.
Beamte: Bedienstete, die auf Lebenszeit, Zeit, Probe oder Widerruf durch Ernennungsurkunde in das Beamtenverhältnis berufen sind: planmäßige Beamte, beamtete Hilfskräfte, Beamte im Vorbereitungsdienst und Staatsanwälte. Als Beamte gelten hier auch die Bezieher von Amtsgehältern (z.B. der Bundespräsident, der Bundeskanzler, die Ministerpräsidenten, die Minister und die Parlamentarischen Staatssekretäre) und die hauptamtlich tätigen Wahlbeamten (z.B. Landräte, hauptamtliche Bürgermeister).
Richter: Alle bei Gerichten und anderen Dienststellen (z.B. bei Ministerien) tätigen Berufsrichter im Sinne des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl I S. 713). Ebenfalls einbezogen sind zu "Richtern auf Probe" ernannte Gerichtsassessoren.
Soldaten: Berufs- und Zeitsoldaten der Bundeswehr; Grundwehrdienstleistende werden nicht nachgewiesen.
Angestellte bzw. Arbeitnehmer: Beschäftigte, die nach dem BAT bzw. nach dem TVöD/TV-L oder diesen zugeordneten Tarfifverträgen bezahlt werden; ebenso Angestellte/Arbeitnehmer in Ausbildung und Angestellte/Arbeitnehmer auf Zeit.
Dienstordnungsangestellte: Angestellte mit Beamtenbesoldung, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis aufgrund einer Dienstordnung bei einem Sozialversicherungsträger beschäftigt sind (DO-Angestellte). Diese werden bei den Angestellten miterfasst.
Arbeiter: Beschäftigte, die nach dem MTArb/BMT-G bezahlt werden; ebenso Arbeiter in Ausbildung und Arbeiter auf Zeit.
Zeit: ab 2006
Anmerkungen:
1. Teilzeitbeschäftigte: mit mind. der Hälfte der wöch. Regelarbeitszeit
2. Wirtschaftsunternehmen: ohne eigene Rechtspersönlichkeit
3. Krankenhäuser: mit kaufmännischem Rechnungswesen
Quelle: Statistische Berichte des Bayer. Landesamts für Statistik und Datenverarbeitung, Reihe L III 2 u. 3 - j