Städtebauliche Verträge
Ziel einer Attraktivitätssteigerung des Wohn- und Gewerbestandortes Nürnberg ist die Aktivierung von Bauland zu akzeptablen Preisen. Die sinnvolle Weiterentwicklung einer Stadt wird durch städtebauliche Planungen sichergestellt. Auf der Basis des Flächennutzungsplanes werden hierfür Bebauungspläne erstellt und vom Stadtrat als Satzung erlassen.
Die Durchführung städtebaulicher Planungen ist in der Regel mit erheblichen wirtschaftlichen Belastungen für die Gemeinden verbunden. Die Herstellungskosten für die erforderlichen Infrastrukturmaßnahmen werden zu einem überwiegenden Teil von der Allgemeinheit finanziert und führen die Gemeinde bis an die Grenze der Leistungsfähigkeit. Der Grundstückseigentümer trägt die Kosten der Baureifmachung seines Grundstückes nur zu einem geringen Teil. Planungsbegünstigter ist damit ausschließlich der Grundstückseigentümer.
Schrittweise ab 1993 hat es der Gesetzgeber den Gemeinden ausdrücklich ermöglicht, Lasten städtebaulicher Planungen von den Planungsbegünstigten tragen zu lassen. Mit Einführung des § 11 BauGB ab 1998 wird das Instrument des städtebaulichen Vertrages eingesetzt zur angemessenen Beteiligung des Grundstückseigentümers bzw. Planungsbegünstigten an den tatsächlich anfallenden Kosten der Baureifmachung eines Gebietes.
Neben der Anwendung städtebaulicher Verträge gemäß § 11 BauGB kommen inhaltlich ähnliche Verträge in Form von Durchführungsverträgen zu Vorhaben- und Erschließungsplänen nach § 12 BauGB sowie in Form von Erschließungsverträgen gemäß § 124 BauGB zum Tragen. Die genannten Vertragsformen gleichen sich durch die Beteiligung der Planungsbegünstigten an den entstehenden Kosten. Städtebauliche Verträge sind damit Vereinbarungen zwischen Planungsbegünstigtem bzw. Projektentwicklern und der Stadt Nürnberg und Teil einer „Public-Private-Partnership“.
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