Ziel und Zweck
Entwicklungsmaßnahmen können für umfassende städtebauliche Aufgaben eingesetzt werden. Sie sind vor allem dafür geeignet, Grundstücke für eine zügige Bebauung zu mobilisieren und die Entwicklungskosten zu finanzieren. Die Regelungen der §§ 165 bis 171 Baugesetzbuch über städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen dienen insbesondere
der mittelfristigen Deckung eines erhöhten Bedarfs an Wohn- und Arbeitsstätten,
der Errichtung von Gemeinbedarfs und Folgeeinrichtungen und
der Wiedernutzung brachliegender Flächen (z. B. Konversion von Militär- oder Bahnflächen oder von Industrie und Gewerbebrachen).
Grundsätzlich wird die Gemeinde die Grundstücke im Entwicklungsbereich freihändig erwerben oder notfalls durch Enteignung beschaffen, soweit dies für die Durchführung unerlässlich ist. Nach der vollständigen Grundstücksneuordnung, der Erschließung und sonstigen Vorbereitung für eine Neubebauung hat sie die neugeordneten erworbenen Grundstücke an die früheren Eigentümer und an andere Bauwillige zu veräußern, soweit diese nicht von ihr selbst benötigt werden. Dadurch kann eine koordinierte und zielgerichtete Entwicklung sowie die Umsetzung städtebaulicher Zielvorstellungen in einem absehbaren Zeitraum sichergestellt werden.