Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit bei Bauleitplänen
Die Beteiligung der Öffentlichkeit ist bei der Aufstellung bzw. Änderung von Bauleitplänen in § 3 i.V.m. § 4a Baugesetzbuch (BauGB) geregelt.
Die Vorschriften verfolgen einen doppelten Zweck:
Durch die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 3 Abs. 1 BauGB) werden Sie so umfassend wie möglich über die allgemeinen Ziele, Zwecke und Inhalte der von der Stadt in Aussicht genommenen Bauleitplanung, der in Betracht kommenden Varianten und der voraussichtlichen Auswirkungen der Planung frühzeitig unterrichtet.
Dabei erhalten Sie, als Bürgerinnen/ Bürger, die Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung, weil die Stadt frühzeitig die Konsequenzen der Planung aus Sicht der Bürger kennenlernen möchte.
Der Zeitraum der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung (im Regelverfahren 4 Wochen) wird vom Stadtplanungsausschuss/Stadtrat festgesetzt. Abweichungs- und Alternativmöglichkeiten bestehen bei besonderen Verfahrensarten (vereinfachtes Verfahren gem. § 13 BauGB, beschleunigtes Verfahren gem. § 13a BauGB).
Die Vorschrift über die Öffentlichkeitsbeteiligung legt deshalb einen Mindeststandard fest. Ein qualitatives und quantitatives Mehr an Öffentlichkeitsbeteiligung wird angestrebt.
In Abwicklung und Gestaltung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit hat die Verwaltung weitgehend freie Hand. Die im Einzelfall geeignete Form der Unterrichtung der Öffentlichkeit hängt von den besonderen Verhältnissen und von der Bedeutung des Bauleitplans ab. Der Zeitraum der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wird im Amtsblatt der Stadt Nürnberg bekannt gemacht mit dem Hinweis darauf, dass Stellungnahmen während der Beteiligungsdauer vorgebracht werden können. Im Regelfall werden die Unterlagen zum jeweiligen Bauleitplanverfahren auf der Internetseite des Stadtplanungsamts zur Verfügung gestellt. Gleichzeitig liegen die Unterlagen auch in der Planauflage des Stadtplanungsamts zur Einsicht aus. Die Beteiligung kann auch in Form einer Informationsveranstaltung, Bürgerwerkstatt oder eines Workshops organisiert werden. In der Regel geht auch eine Mitteilung an die Arbeitsgemeinschaft der Bürger- und Vorstadtvereine (AGBV) und an die direkt betroffenen Bürgervereine.
Es muss allerdings gewährleistet sein, dass Sie, die Bürgerinnen/ Bürger, ausreichend unterrichtet werden und angemessene Gelegenheit zur Erörterung haben.
Die frühzeitige Einbeziehung der Öffentlichkeit gibt der Stadt die Möglichkeit, für ihre Ziele und Planungsabsichten zu werben. Dies hat angesichts der zuweilen kritischen Haltung von Bürgern gegenüber Veränderungen in ihrem Lebensumfeld und der Möglichkeiten, gegen Planungen vorzugehen (z.B. durch Bürgerbegehren), besondere Bedeutung. Eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit kann auch wichtige Aufschlüsse über die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung geben, u.a. im sozialen und wirtschaftlichen Bereich. Sie bietet die Möglichkeit, die städtebauliche Entwicklung noch unbeeinflusst von verbindlichen Entscheidungen zu erörtern und zu bewerten. Eine Zusammenfassung aller eingegangenen Beiträge wird als Ergebnis der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung dem Stadtplanungsausschuss/Stadtrat vorgelegt.
Bei der Öffentlichkeitsbeteiligung können sich neue Gesichtspunkte ergeben, die bisher nicht erkannt oder in Betracht gezogen worden sind.
Je nach Vorhaben kann eine intensive Form der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung erhebliche Vorteile mit sich bringen. So kann frühzeitig eine höhere Akzeptanz der Planung in der Öffentlichkeit erreicht werden, Konflikte im Vorfeld bereinigt und eine kooperative Atmosphäre geschaffen werden. Zudem wird das Wissen der Bürgerinnen und Bürger vor Ort aktiviert und in die Planung mit eingebracht.
Alle Äußerungen werden anschließend unter Darlegung der Auswertung und Gewichtung mit einem Vorschlag dem Stadtplanungsausschuss/Stadtrat gemeinsam mit einem Bauleitplanentwurf zur Entscheidung und sog. Billigung vorgelegt. Der Stadtplanungsausschuss/Stadtrat muss dabei den Vorschlägen des Stadtplanungsamts nicht folgen.