Sie sind nicht mit dem Vater ihres Kindes verheiratet und haben keine gemeinsame Sorge erklärt. Die elterliche Sorge für ihr Kind üben Sie daher alleine aus. Sie können dies durch eine schriftliche Auskunft aus dem Sorgeregister nachweisen.
Die elterliche Sorge beinhaltet die Pflicht und das Recht, für ein minderjähriges Kind zu sorgen. Elterliche Sorge kann durch gemeinsames Sorgerecht oder alleiniges Sorgerecht wahrgenommen werden.
Welche Bereiche umfasst die elterliche Sorge?
Die elterliche Sorge beinhaltet die Pflicht und das Recht, für ein minderjähriges Kind zu sorgen. Dieses Fürsorge- und Schutzverhältnis lässt sich rechtlich in zwei Bereiche aufteilen:
Die Personensorge umfasst alle Angelegenheiten, die die Person des Kindes betreffen. Zu den wichtigsten Bereichen zählen Pflege, Erziehung, Beaufsichtigung, Aufenthaltsbestimmung, Bestimmung des Umgangs mit anderen Personen und die gesetzliche Vertretung des Kindes.
Die Vermögenssorge umfasst alle tatsächlichen und rechtlichen Handlungen, die der Erhaltung, Vermehrung und Verwertung des Kindesvermögens (Rentenansprüche, Grundbesitz, Wertpapiere, Geschäftsanteile, größere Geldbeträge) dienen.
Wer übt die elterliche Sorge aus?
Die elterliche Sorge wird von den Eltern gemeinsam ausgeübt, wenn
- die Eltern bei der Geburt des Kindes miteinander verheiratet sind - die Eltern nach der Geburt einander heiraten - die Eltern erklären, dass sie die elterliche Sorge gemeinsam ausüben wollen (Sorgeerklärung) - das Familiengericht den Eltern die elterliche Sorge (teilweise) gemeinsam übertragen hat
Ansonsten hat grundsätzlich die Mutter, sofern sie nicht minderjährig ist, das alleinige Sorgerecht. Sie übt die Personen- und Vermögenssorge aus. Hierbei gehört es auch zu ihren Aufgaben, die Vaterschaft und die Unterhaltsansprüche des Kindes zu klären und mit dem Vater des Kindes und anderen eventuell umgangsberechtigten Personen (z.B. Großeltern, Stiefelternteil, Pflegeeltern) Umgangsregelungen zu treffen. Sofern die Mutter minderjährig ist, gelten besondere Vorschriften (Vormundschaft). Bei Fragen hierzu beraten wir Sie gerne.
Wie weise ich das alleinige Sorgerecht nach?
Die schriftliche Auskunft aus dem Sorgeregister über die Alleinsorge erhalten Mütter, die nicht mit dem Vater des Kindes verheiratet waren oder sind und die alleinige elterliche Sorge inne haben - unabhängig davon, ob sie mit dem Vater des Kindes zusammenleben oder nicht.
1. Gerichtsbeschluss als Nachweis über die Alleinsorge: Elternteilen, denen das alleinige Sorgerecht gerichtlich zugesprochen wurde, dient das Gerichtsurteil als Nachweis über die Alleinsorge.
2. Die schriftliche Auskunft aus dem Sorgeregister bestätigt, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung - keine Sorgeerklärungen nach nach § 1626a Absatz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgegeben werden. - im Sorgeregister keine familiengerichtliche rechtskräftige Entscheidung zur Übertragung der ganzen oder teilweisen gemeinsamen elterlichen Sorge gem. § 1626a Abs.1 Nr. 3 BGB, § 155a FamFG eingetragen ist. - keine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung verwahrt wird, aufgrund derer die elterliche Sorge ganz oder zum Teil der Mutter entzogen oder auf den Vater allein übertragen wurde.
Wer erhält die schriftliche Auskunft aus dem Sorgeregister?
Die schriftliche Auskunft aus dem Sorgeregister über die Alleinsorge erhalten Mütter, die nicht mit dem Vater des Kindes verheiratet waren oder sind und die alleinige elterliche Sorge inne haben - unabhängig davon, ob sie mit dem Vater des Kindes zusammenleben oder nicht.
Wo stelle ich den Antrag auf schriftliche Auskunft aus dem Sorgeregister?
Sie wird beim Jugendamt beantragt, in dessen Zuständigkeitsbereich die Mutter wohnt, und kostenfrei ausgestellt. Weiter unten auf dieser Seite können Sie die Auskunft online beantragen. Falls Sie Ihren Antrag nicht online stellen können oder möchten, finden Sie weiter unten auch Informationen zur Antragstellung vor Ort.
Kostet die schriftliche Auskunft aus dem Sorgeregister etwas?
Eine schriftliche Auskunft aus dem Sorgeregister zur Alleinsorge ist kostenlos.
Möglichkeit 1 der Antragstellung: Schnell, sicher und online über "Mein Nürnberg"
Die sicherste und schnellste Möglichkeit der Registrierung ist online über ein freigeschaltetes "Mein Nürnberg"-Konto.
Mit "Mein Nürnberg" schnell und einfach zur schriftlichen Auskunft aus dem Sorgeregister über Alleinsorge
1. Schritt: Bei "Mein Nürnberg" registrieren
Legen Sie sich ein persönliches "Mein Nürnberg"-Konto an. Danach können Sie alle Anliegen sicher und bequem online erledigen.
Diesen Antrag können Sie auch ohne "Mein Nürnberg"-Konto online ausfüllen. Wenn Sie die Funktion „Weiter als Gast“ wählen, gelangen Sie sofort zum Online-Formular und können es schnell und unkompliziert abschicken. Bitte beachten Sie: Anders als mit einem "Mein Nürnberg"-Konto müssen Sie alle Daten manuell eingeben. Außerdem können wir mit Ihnen nur per Post kommunizieren.
2. Schritt: Auskunft aus dem Sorgeregister über Alleinsorge online beantragen
Möglichkeit 2 der Antragstellung: Telefonische Terminvereinbarung zur Antragstellung vor Ort
Sollten Sie den Antrag nicht online stellen können oder wollen, können Sie die Antragstellung persönlich vor Ort erledigen. Weitere Informationen finden Sie auf dieser Seite unter "Öffnungszeiten und Ansprechpartner*innen".