Kinderschutz in Nürnberg nach § 8a SGB VIII

Bitte Hinweise auf eine Kindeswohlgefährdung telefonisch an

die Kinderschutz-Hotline: 09 11 / 2 31-33 33 (rund um die Uhr)

Schutzauftrag des Jugendamts bei Gefährdung des Kindeswohls


Auftrag des Kinderschutzes und Vorgehensweise in Nürnberg

Der gesetzliche Auftrag zum Schutze von Kindern bei Kindeswohlgefährdung sieht eine enge Zusammenarbeit des Jugendamtes mit den Trägern der freien Jugendhilfe statt. Neben der Information und Schulung der Verantwortlichen bei den freien Trägern, insbesondere der LeiterInnen von Nürnberger Kindertageseinrichtungen, schließt das Jugendamt der Stadt Nürnberg eine Vereinbarung zur Umsetzung des Schutzauftrags. Hier finden Sie die wesentlichen Informationen.


Empfehlungen des Bayerischen Landesjugendamts

In der Empfehlung sind die Standards für die Fachkräfte des Jugendamts und die Empfehlungen zu Vereinbarungen zwischen Jugendamt und Trägern zur Sicherstellung des Schutzauftrages (mit Mustervertrag) beschrieben.


Vereinbarung des Jugendamts der Stadt Nürnberg mit freien Trägern

Das Jugendamt der Stadt Nürnberg schließt mit Trägern der freien Jugendhilfe Vereinbarungen nach §§8a und 72a SGB VIII ab. Träger, die mit dem Jugendamt eine Vereinbarung abschließen möchten, wenden sich bitte an die / den Kinderschutzbeauftragte (n).


Gesetzliche Grundlagen

§ 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

(1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte einzuschätzen. Soweit der wirksame Schutz dieses Kindes oder dieses Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird, hat das Jugendamt die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder den Jugendlichen in die Gefährdungseinschätzung einzubeziehen und, sofern dies nach fachlicher Einschätzung erforderlich ist, sich dabei einen unmittelbaren Eindruck von dem Kind und von seiner persönlichen Umgebung zu verschaffen. Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Erziehungsberechtigten anzubieten.

(2) Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen; dies gilt auch, wenn die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken. Besteht eine dringende Gefahr und kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen.

(3) Soweit zur Abwendung der Gefährdung das Tätigwerden anderer Leistungsträger, der Einrichtungen der Gesundheitshilfe oder der Polizei notwendig ist, hat das Jugendamt auf die Inanspruchnahme durch die Erziehungsberechtigten hinzuwirken. Ist ein sofortiges Tätigwerden erforderlich und wirken die Personensorgeberechtigten nicht mit, so schaltet das Jugendamt die anderen zur Abwendung der Gefährdung zuständigen Stellen selbst ein.

(4) In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass

  1. deren Fachkräfte bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes oder Jugendlichen eine Gefährdungseinschätzung vornehmen,
  2. bei der Gefährdungseinschätzung eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzugezogen wird sowie
  3. die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche in die Gefährdungseinschätzung einbezogen werden, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder, Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.

In die Vereinbarung ist neben den Kriterien für die Qualifikation der beratend hinzuzuziehenden insoweit erfahrenen Fachkraft insbesondere die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte der Träger bei den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten, und das Jugendamt informieren, falls die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann.

(5) Werden einen örtlichen Träger gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, so sind dem für die Gewährung von Leistungen zuständigen örtlichen Träger die Daten mitzuteilen, deren Kenntnis zur Wahrnehmung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a erforderlich ist. Die Mitteilung soll im Rahmen eines Gespräches zwischen den Fachkräften der beiden örtlichen Träger erfolgen, an dem die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche beteiligt werden sollen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.


Kontakt (mit Kontaktformular für Nachrichten)

Kinderschutz nach § 8a in Nürnberg

Beratung und Schulung von Fachkräften


Sandra Nausner

Telefon 09 11 / 2 31-31 04

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