Für Fachkräfte, Initiativen & Organisationen: Qualitätsstandards des Hilfeplanverfahrens
Der Hilfeplan
Der Hilfeplan nach § 36 SGB VIII ist Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfen aus diesem Gesetz, er soll im Zusammenwirken der beteiligten Fachkräfte mit den Personensorgeberechtigten und dem Kind/Jugendlichen bzw. dem jungen Volljährigen aufgestellt werden. Er soll Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe, sowie die notwendigen Leistungen enthalten. Der Hilfeplan ist das Instrument, die Form der Hilfe sehr individuell und zielgenau zu gestalten.
Qualitätsstandards im Hilfeplanverfahren
Das Umsetzen der Reform der Sozialen Dienste bei der Stadt Nürnberg ab Juli 1998 folgte fachpolitischen Forderungen wie nach der Dezentralisierung der Strukturen, der Sozialraumorientierung und einer ganzheitlichen und lebensweltorientierten Jugendhilfe. Dafür wurden die strukturellen Rahmenbedingungen geschaffen und Standards zum Hilfeplanverfahren festgelegt.
Standard in Nürnberg ist, dass alle Hilfen, die längere Zeit geleistet werden, nach einem einheitlich-transparenten Verfahren durchgeführt werden. Die Fallverantwortung und die Federführung für das Hilfeplanverfahren liegt bei den Bezirkssozialpädagogen und –pädagoginnen. Die Beteiligung der Kinder und Jugendlichen sowie deren Eltern, den Leistungsberechtigten, und weiterer Fachkräfte sowie Mindestintervalle für die Hilfeplangespräche wurden geregelt.
Von der Antragsstellung zur Hilfegewährung
Die Entscheidung über einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung (HzE) ist keine Einzelentscheidung. Die jeweils Zuständigen der Bezirkssozialpädagogik des ASD erarbeiten die Sozialpädagogische Diagnostik. In jeder Nürnberger Sozialregion gibt es mehrere Kollegiale Teams (KT). Dort wird der Fall anschließend vorgestellt. Das KT berät darüber und geprüft, ob möglichst alle Aspekte beachtet wurden. Das Ergebnis wird zusammen mit der Akte und gegebenenfalls weiteren Unterlagen der Leitung der ASD-Region vorgelegt. Das entweder von dieser bestätigte oder nach Rücksprache mit Fallverantwortlichem und KT veränderte Ergebnis wird dokumentiert und mit dem Antrag auf HzE, der Sozialpädagogischen Diagnostik, dem Formblatt zur Örtlichen Zuständigkeit und eventuell zusammen mit weiteren Diagnosen und Stellungnahmen an die Wirtschaftliche Jugendhilfe (WiHi) weitergeleitet.
Die WiHi ist zuständig für eine Plausibilitätsprüfung und sie klärt offene Fragen. Die Entscheidung über die Zustimmung der WiHi erfolgt in der Regel innerhalb von 5 Tagen. Wird die Zustimmung nicht erteilt, schließt sich ein Dissensverfahren an, dies zunächst auf der Ebene der ASD-Regional- und WiHi-Abteilungsleitung, bei Bedarf auf der Ebene der Bereichs- und Dienststellenleitung. Über das schriftlich festgehaltene Ergebnis werden die Antragsteller und alle Beteiligten an dieser HzE informiert.
Während der laufenden Hilfe ist in der Regel alle sechs Monate ein Hilfeplangespräch zusammen mit den Antragstellern, der Pflegestelle oder Einrichtung,dem ASD, der WiHi und ggf. weiteren Beteiligten zur Fortschreibung des Hilfeplans vorgesehen. Wenn eine Änderung der Hilfeart oder der Hilfeform erforderlich wird, beginnt eine neue Entscheidungsphase, die durch die Beratung im Kollegialen Team beginnt.
Formblätter für das Hilfeplanverfahren
Für das Hilfeplanverfahren wurden Formblätter zur Arbeitserleichterung der Bezirkssozialpädagogen sowie zur Gewährleistung einer einheitlichen Struktur und der Sicherung von Standards entwickelt:
- Antrag auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch VIII
- Örtliche Zuständigkeit nach § 86b SGB VIII und personenbezogene Angaben (unterteilt nach den §§ 19, 27 ff, 35a und 41 SGB VIII)
- Protokoll der Kollegialen Beratung
- Sozialpädagogische Diagnostik
- Protokoll der Ergebniskonferenz
- Kontrakt
- Fortschreibung
- Beendigung der Hilfe
Das Ablaufschema für ein Hilfeplanverfahren
Das Hilfeplanverfahren verläuft in fünf Phasen und ist als Prozess zu verstehen. In jeder Phase besteht die Möglichkeit, wieder zu einer vorherigen Phase zurück zu kehren. Der Prozess ist immer abhängig vom Zusammenwirken aller Beteiligten.
Das nachfolgende Schema zeigt anschaulich, dass es sich beim Hilfeplanverfahren um einen Prozess handelt, der gegebenenfalls immer wieder von vorne beginnt.
Dieses Schema ist hier für Sie hinterlegt.
Hilfeplancontrolling - Kontakt
1998 wurde im Jugendamt der Stadt Nürnberg das Sachgebiet „Fachberatung und Hilfeplancontrolling“ (FC) eingerichtet. Dessen Aufgaben umfassen neben der Beratung der Bezirkssozialpädagoginnen und -pädagogen zu geeigneten Hilfen und über deren Anbieter auch das Entwickeln und Sichern eines Angebots an verschiedenen Hilfen, das Optimieren der Hilfeleistung unter fachlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten, die Zusammenarbeit mit Heimaufsicht und Entgeltkommission, das Mitwirken bei der Planung und Durchführung von Steuerungsmaßnahmen sowie das Untersuchen und Auswerten des Verfahrens und der Wirkung erzieherischer Hilfen im Sinne fachlichen Controllings (Evaluation).
Soziale Dienste und Erzieherische Hilfen
Fachberatung/Fachcontrolling
Amt für Kinder, Jugendliche und Familien - Nürnberg
Dietzstraße 4
90443 Nürnberg
Telefon 09 11 / 2 31-81 04 und 2 31-81 06
Telefax 09 11 / 2 31-23 24
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Qualitätsstandards für die Erziehungs- und Familienberatungsstellen
Qualitätsprofil der Arbeit der Erziehungsberatung in Bayern
Informationen dazu finden Sie auch auf der Website der Landesarbeitsgemeinschaft für Erziehungs-, Jugend- und Familienberatung Bayern e.V
Kontakt: Erziehungs- und Familienberatung
Erziehungs- und Familienberatung Schoppershof („Mammut“)
Schoppershofstraße 25
90489 Nürnberg
Rollstuhl- und kinderwagengerechter Zugang (Aufzug)
Telefon 09 11 / 2 31-29 85 und 2 31-33 85
Telefax 09 11 / 2 31-58 79
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Öffnungszeiten:
Büro: Mo-Do 8.30–15.30 Uhr, Fr 8.30–12.30 Uhr
Termine Mo–Fr nach Vereinbarung, auch nach 15.30 Uhr
Beratung in Rumänisch, Russisch, Ukrainisch und Englisch möglich.
Konzeption Adoption
Die Adoptionsvermittlungsstellen des Jugendamtes der Stadt Nürnberg, des Jugendamtes der Stadt Erlangen, des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familie der Stadt Fürth und des Amtes für Familie und Jugend des Landkreises Nürnberger Land haben sich seit 09.01.2020 im Rahmen einer Kooperation zu einer gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle zusam-mengeschlossen (gesetzliche Grundlage § 2 Absatz 3 Adoptionsvermittlungsgesetz (Ad-Verm.G)).