Informationen zur Vaterschaft, Beurkundung


Informationen zur Anerkennung der Vater-/Mutterschaft

Jedes Kind hat ein Recht auf Kenntnis seiner Abstammung, das heißt, es hat einen Anspruch darauf zu wissen, wer Mutter und wer sein Vater sind. Die Kenntnis der eigenen Herkunft nimmt im Bewusstsein des Kindes eine Schlüsselstellung ein und ist von erheblicher Bedeutung für seine Persönlichkeitsentwicklung und die Identitätsfindung. Manchmal ist es zudem aus medizinischen Gründen notwendig zu wissen, wer die leiblichen Eltern sind.

Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so entsteht die rechtliche Beziehung zum Vater nicht automatisch. Die Verwandtschaft zwischen Vater und Kind besteht erst, wenn der Vater die Vaterschaft wirksam anerkannt hat oder wenn diese gerichtlich festgestellt wird. Für das Kind entstehen mit der rechtswirksamen Vaterschaftsfeststellung Unterhaltsansprüche gegenüber dem Vater. Der wirtschaftliche Aspekt spielt also auch eine Rolle, denn erst nach der Feststellung entstehen Erbansprüche zwischen Vater und Kind. Wenn der rechtswirksam festgestellte Vater verstirbt, können zum Beispiel auch für das Kind Ansprüche auf Halbwaisenrente entstehen, wenn der Vater gesetzlich rentenversichert war.

In manchen Ländern ist es erforderlich, dass die Mutter zusätzlich ihre Mutterschaft förmlich anerkennt (v.a. in romanischen Ländern, z.B. Italien, Vietnam).

Die Anerkennung der Vaterschaft/Mutterschaft ist sowohl vor als auch nach der Geburt des Kindes möglich.

Unterstützung durch das Jugendamt bei der Vaterschaftsfeststellung erhalten Sie über eine Beistandschaft. Mehr darüber auf der Seite


Wer ist Vater eines Kindes, das kurz vor der Scheidung geboren wird?

Als Vater des Kindes gilt der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit der Mutter verheiratet ist. Sollte der Ehemann nicht der biologische Vater sein, so muss dessen Vaterschaft angefochten werden.

Sofern in einem solchen Fall der Scheidungsantrag zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes schon anhängig ist, gibt es jedoch eine Möglichkeit, ein gerichtliches Verfahren zur Anfechtung der Vaterschaft zu vermeiden: Erkennt ein anderer Mann (z.B. der neue Lebensgefährte der Mutter) die Vaterschaft an und stimmt neben der Mutter des Kindes auch der Noch-Ehemann (Scheinvater) dieser Anerkennung zu, dann ist der Mann Vater des Kindes, der die Vaterschaft anerkannt hat. Die Vaterschaftsanerkennung wird frühestens mit Rechtskraft der Scheidung wirksam. Diese Regelung kann bis zu einem Jahr nach Rechtskraft der Scheidung angewendet werden.


Wer ist Vater eines Kindes, das kurz nach der Scheidung geboren wird?

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist Vater eines Kindes zunächst der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist.

Wenn das Kind nach Rechtskraft der Scheidung auf die Welt kommt, ist diese Regel nicht mehr anwendbar und es bedarf einer Vaterschaftsanerkennung, auch wenn der frühere Ehemann der Mutter der Vater ist. Nur für Kinder, die vor dem 01.07.1998 geboren sind, gilt der frühere Ehemann der Mutter des Kindes als Vater, wenn das Kind innerhalb von 302 Tagen nach Rechtskraft der Ehescheidung auf die Welt kam.

Vater ist also, wer bei der Geburt mit der Mutter verheiratet war, wer die Vaterschaft anerkennt oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wird.


Beurkundung und Zustimmungserklärung

Die Vaterschaftsanerkennung kann kostenfrei beim Jugendamt oder Standesamt beurkundet werden. Die Beurkundung beim Notar oder Amtsgericht ist hingegen kostenpflichtig. Die Beurkundungen können, falls der Wohnort des Vaters nicht Nürnberg ist, dort vorgenommen werden. Im Ausland ist die Beurkundung bei dazu befugten Konsularbeamten der Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland möglich.
Zur Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung ist die Beurkundung der Zustimmungserklärung der Mutter des Kindes erforderlich. Die Zustimmungserklärung kann ebenfalls bei allen oben genannten Stellen beurkundet werden. Falls die Zustimmungserklärung der Mutter ein Jahr nach Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung noch nicht beurkundet ist, kann die Vaterschaftsanerkennung widerrufen werden.

Sowohl Vaterschaftsanerkennung als auch Zustimmungserklärung können nur persönlich und nicht durch einen Bevollmächtigten abgegeben werden. Sie können zusammen oder auch einzeln beurkundet werden. Die Beurkundungen können bereits während der Schwangerschaft, also noch vor der Geburt des Kindes, erledigt werden.

Weitere Informationen und die Kontaktdaten finden Sie auf der Seite


Anfechten der Vaterschaft

Die Vaterschaft kann nur von folgenden Personen durch einen Antrag beim Familiengericht angefochten werden:

  • dem Mann, der als Vater gilt,
  • der Mutter und
  • dem Kind bzw. dem Beistand für das Kind.

Die Zuständigkeit des Familiengerichts richtet sich nach dem Wohnort des Kindes. Sofern das Kind in Nürnberg wohnt, wenden Sie sich bitte an das

Familiengericht Nürnberg

Fürther Straße 110, 90429 Nürnberg
Telefon 09 11 / 321-01 (Vermittlung)

Die Vaterschaftsanfechtung ist aus Gründen der Rechtssicherheit nur innerhalb von 2 Jahren möglich. Die Frist beginnt ab dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem die anfechtungsberechtigte Person von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen. In Sonderfällen (zum Beispiel bei Bedrohung) kann die Frist gehemmt sein.

Der Ergänzungspfleger führt das Verfahren im Namen des Kindes; ausschlaggebend ist daher nur die Anfechtungsfrist des Kindes. Diese Frist beginnt, solange das Kind minderjährig ist, erst mit Bestellung des Ergänzungspflegers zu laufen.

Die Mutter des Kindes hat die Möglichkeit, für das Kind die (kostenlose) Bestellung des Jugendamtes zum Ergänzungspfleger für die Anfechtung der Vaterschaft zu beantragen. Dies ist selbst dann möglich, wenn die Anfechtungsfrist der Mutter längst abgelaufen ist.

Die Anfechtung der Vaterschaft durch den Ergänzungspfleger bietet den Vorteil, dass die Verfahrensführung durch das Jugendamt erfolgt, die Kosten für einen Rechtsanwalt entfallen und das Kind normalerweise Verfahrenskostenhilfe erhält. Die Ergänzungspflegschaft endet automatisch mit Abschluss des Anfechtungsverfahrens.

Für die Beantragung einer Ergänzungspflegschaft zur Anfechtung der Vaterschaft vereinbaren Sie bitte vorher einen Termin mit uns, damit Ihre Sachbearbeiterin bzw. Ihr Sachbearbeiter genügend Zeit für Sie hat.

Hinweis:

Bitte bringen Sie zum vereinbarten Termin Ihren Ausweis und die Geburtsurkunde Ihres Kindes mit.

Weiterführende Informationen


Rechte und Pflichten des Vaters

Unterhaltspflicht

Zu den Pflichten des Vaters gehört, seinem Kind Unterhalt zu gewähren. Auch die Mutter des Kindes hat unter Umständen einen Anspruch auf Unterhalt.

Mehr auf der Seite

Krankenversicherung für das Kind

Der Vater ist außerdem verpflichtet, für den Krankenversicherungsschutz des Kindes zu sorgen, wenn das Kind nicht kostenfrei bei seiner Mutter familienversichert werden kann.

Recht auf Umgangskontakt mit dem leiblichen Kind

Der Vater hat ein Recht auf und die Pflicht zum Umgang mit seinem Kind. Das Umgangsrecht dient dazu, den Kontakt zum Kind aufrechtzuerhalten, zu pflegen und zu fördern, damit dem Kind insbesondere auch nach Trennung oder Scheidung der Eltern die gewachsenen Beziehungen erhalten bleiben. Der Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil dient in der Regel dem Wohl des Kindes und ist von besonderer Bedeutung für seine Entwicklung. Der Umgang kann in Form von Besuchen, durch Briefkontakt oder durch Telefonate ausgeübt werden.

Die Ausgestaltung des Umgangsrechts ist nicht gesetzlich geregelt. Die Eltern vereinbaren untereinander, wann, wie oft und wie lange der Umgang stattfinden soll und wie die inhaltliche Ausgestaltung aussehen soll. Dabei müssen die altersspezifischen und individuellen Bedürfnisse und Perspektiven des Kindes berücksichtigt werden. Im Vordergrund steht immer das Wohl des Kindes.

Häufig ist Streitpunkt, wer die bei der Ausübung des Umgangsrechts entstehenden Kosten trägt. Für diese Kosten hat generell der Umgangsberechtigte aufzukommen. Sie können bei der Berechnung des Unterhaltes grundsätzlich nicht vom Einkommen abgezogen werden. Eine Ausnahme sind hierbei jedoch überdurchschnittlich hohe Kosten, die dadurch entstehen, dass das Kind sehr weit weggezogen ist. Der Umgangsberechtigte kann den Kindesunterhalt nicht mit der Begründung kürzen, dass sich das Kind häufig bei ihm aufhält. Dies gilt auch für (lange) Ferienaufenthalte.

Falls sich das Kind gegen den Kontakt mit dem anderen Elternteil ausspricht, entfällt deswegen nicht dessen Recht auf Umgang. Zwar wird dem Willen des Kindes mit zunehmendem Alter ein immer größeres Gewicht beigemessen. Insbesondere aber bei jüngeren Kindern ist es grundsätzlich die Pflicht des betreuenden Elternteils, erzieherisch auf das Kind einzuwirken und es zu ermutigen, den Kontakt mit dem anderen Elternteil zu pflegen.

Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes

Jeder Elternteil hat das Recht, vom anderen Elternteil Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Dieser Auskunftsanspruch des anderen Elternteils hat eine Ersatzfunktion für einen ausgeschlossenen oder eingeschränkten Umgang, er ist aber auch neben einem Umgang möglich. Mehrere gerichtliche Entscheidungen bejahten bisher insbesondere einen Anspruch auf Berichte über die Entwicklung des Kindes, Fotos und Zeugniskopien.


Beratung der Eltern

Die Abteilung Beistand- und Amtsvormundschaft des Jugendamts berät Eltern bei Problemen in rechtlicher Hinsicht. Eventuell notwendige weitere Beratung und Unterstützung erhalten Eltern beim Allgemeinen Sozialdienst des Jugendamts.

Sie erhalten beim Allgemeinen Sozialdienst auch Informationen über die Möglichkeit der begleiteten Umgangskontakte, die in Nürnberg vom "Zentrum Aktiver Bürger" (ZAB) angeboten werden.


Entscheidung des Familiengerichts über den Umgangskontakt

Wenn eine Einigung nicht möglich ist, können Vater oder Mutter beim Familiengericht einen Antrag stellen, über den Umfang des Umgangsrechts zu entscheiden. Eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangs mit dem anderen Elternteil über einen längeren Zeitraum ist nur möglich, wenn andernfalls das Kindeswohl gefährdet wäre. Das Familiengericht kann anordnen, dass der Umgang in Begleitung eines mitwirkungsbereiten Dritten („begleiteter Umgang“) stattfinden soll.

Die Zuständigkeit des Familiengerichts richtet sich nach dem Wohnort des Kindes. Sofern Ihr Kind in Nürnberg wohnt, wenden Sie sich bitte an das

Familiengericht Nürnberg

Fürther Straße 110, 90429 Nürnberg
Telefon 09 11 / 321-01 (Vermittlung)


Weiterführende Informationen


Kontakt / Zuständigkeit

Stadt Nürnberg - Jugendamt

Abteilung Beistand- und Amtsvormundschaft

Muggenhofer Straße 136

3. Stock (Beistandschaft) und 6. Stock (Amtsvormundschaft)

90429 Nürnberg


Parkplätze sind eher rar! Von der U-Bahn-Haltestelle Eberhardshof benötigen Sie circa 8 Minuten für den Fußweg von rund 600 Metern.


Verwaltung:

Telefon 09 11 / 2 31-34 89

Telefax 09 11 / 2 31-84 66

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Öffnungszeiten:

Mo - Fr 8.30 - 12.30 Uhr, Do bis 15.30 Uhr.
Termine nach Vereinbarung.



Abteilungsleitung: Stefan Böhler

Muggenhofer Straße 136/3. Stock


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Beistandschaft

Muggenhofer Straße 136/3. Stock


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Amtsvormundschaft

Muggenhofer Straße 136/6. Stock


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Terminvereinbarung zur Beurkundung bitte telefonisch unter

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