Formen der Familienpflege
Über die verschiedenen Formen von Vollzeitpflege, deren Anforderungen und über die Leistungen wie Beratung und Vergütung informieren wir Sie gerne auch persönlich.
Über die verschiedenen Formen von Vollzeitpflege, deren Anforderungen und über die Leistungen wie Beratung und Vergütung informieren wir Sie gerne auch persönlich.
Kinder, die aufgrund der Lebensbedingungen ihrer Eltern nicht in ihrer Herkunftsfamilie bleiben können, benötigen einen sicheren, liebevollen Platz zum Aufwachsen und Leben. Jeder Fall ist unterschiedlich und oftmals bestehen am Anfang des Pflegeverhältnisses noch Ungewissheiten über die Dauer der Unterbringung, wobei die Realität zeigt, dass die meisten Kinder dauerhaft in den Pflegefamilien aufwachsen können. Können Eltern ihrer Erziehungsaufgabe auf Dauer nicht gerecht werden und besteht außerdem für das Kind keine Möglichkeit mehr, in der eigenen Familie aufzuwachsen oder in diese zurückzukehren, so verändert sich die Perspektive des Pflegeverhältnisses. Die Pflegekinder bleiben dann in der Regel bis zur selbständigen Lebensführung (zwischen 18 und 21 Jahren), also auf Dauer, in der Pflegefamilie.
Vollzeitpflege für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge
Es gibt Kinder und Jugendliche, die ohne ihre Eltern aus meist von Bürgerkrieg und Gewalt gezeichneten Ländern flüchten. Sie haben gefahrvoll Tausende von Kilometern überwunden und hoffen auf eine bessere Zukunft.
Für einen Teil dieser jungen Menschen sucht das Jugendamt der Stadt Nürnberg in Kooperation mit den Pflegekinderdiensten der freien Träger Pflegefamilien, die an dieser Aufgabe interessiert sind.
Trennung von Bindungspersonen hinterlassen bei den Kindern Spuren. Mit dem Konzept Pflege+ möchten wir dies vermeiden, in dem wir Kinder direkt – ohne Zwischenstation- in eine Familie vermitteln, in der die Möglichkeit besteht, dass das Kind auch auf Dauer bleiben kann.
Für Kinder aus diesen Familien werden Pflegefamilien gesucht, die ein Kind bei sich aufnehmen und den noch nicht abgeschlossenen Klärungsprozess über den Verbleib des Kindes aushalten und begleiten können.
Verwandte und Verschwägerte bis zum dritten Grad – also (Ur)Großeltern, Geschwister, Tanten, Onkel sowie Nichten und Neffen und ihre Ehepartner – benötigen keine behördliche Erlaubnis, um ein Kind von ihren Verwandten aufzunehmen. Sie müssen die Aufnahme auch nicht beim Jugendamt melden; so steht es im § 44 des Bundeskinderschutzgesetzes (Sozialgesetzbuch VIII – SGB VIII)1. Es ist ausreichend, wenn die Eltern, die in der Regel für das Kind die rechtliche Verantwortung haben, damit einverstanden sind, dass ihr Kind bei den Verwandten lebt.
Aber auch Verwandte haben die Möglichkeit sich als Pflegeeltern überprüfen und anerkennen zu lassen, wenn für das Kind ein Bedarf auf Hilfe zur Erziehung besteht. Sie werden in diesem Fall regulären Pflegestellen gleichgestellt.
Diese und eine Reihe weiterer Informationen enthält der Ratgeber des Jugendamts, der vom Bündnis für Familie herausgegeben wurde:
Kinder, deren Eltern aufgrund einer schwierigen persönlichen Situation vorübergehend nicht in der Lage sind für sie zu sorgen, werden für einen bestimmten Zeitraum in eine Pflegefamilie aufgenommen. Die Rückkehr des Kindes zu seinen Eltern ist in diesen Fällen geplant. Voraussetzung ist, dass die Eltern es schaffen, in einem für das Kind vertretbaren Zeitrahmen die Erziehungsverantwortung wieder selbst zu übernehmen.
Um die Beziehung des Kindes zu seinen Eltern zu erhalten, sind regelmäßige und häufige Besuchskontakte notwendig. Dafür ist eine enge Zusammenarbeit zwischen den Pflegeeltern, den leiblichen Eltern des Kindes und dem Allgemeinen Sozialdienst (ASD) sowie dem freien Träger der Jugendhilfe, der Sie im Auftrag des Jugendamts berät und Ihnen das Kind vermittelt hat, erforderlich.
Kinder, die Entwicklungsbeeinträchtigungen, Behinderungen oder Einschränkungen haben, benötigen besondere Unterstützung und dafür geeignete Pflegepersonen. Gefragt sind Pflegeeltern, die sehr viel Erziehungserfahrung, ein besonderes Maß an Einfühlungsvermögen oder eine berufliche Qualifikation im pädagogischen oder medizinischen Bereich mitbringen. Über Anforderungen und Leistungen dieser Form von Vollzeitpflege informieren wir Sie gerne.
Vollzeitpflege ist eine Form der Hilfe zur Erziehung (HzE) nach Paragraph 33 Sozialgesetzbuch VIII für Eltern, die ihr Kind nicht selbst erziehen können. Für diese anspruchsvolle Aufgabe suchen wir laufend Pflegefamilien. Interessiert? Dann freuen wir uns auf Sie!
„Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.“
Kinder, die nicht bei ihren Eltern leben können, suchen vorübergehend oder auf Dauer ein neues Zuhause.
Wenn Sie Freude am Zusammenleben mit Kindern und Jugendlichen haben, geschickt im Umgang mit anderen Menschen und positiv eingestellt sind, dann sind bereits wichtige Grundvoraussetzungen erfüllt. Sie sollten außerdem:
Wir bereiten Sie auf diese Aufgabe vor und benötigen dann von Ihnen zur sogenannten formalen Eignungsfeststellung durch das Jugendamt:
Zuständig für die Eignungsfeststellung der Pflegebewerber und für allgemeine Fragen zur Vollzeitpflege
Die Werbung, Eignungsprüfung, Qualifizierung, Beratung und Begleitung von Pflegefamilien, die im Auftrag des Jugendamts der Stadt Nürnberg Kinder betreuen, nehmen freie Träger der Jugendhilfe wahr.