Berechnungsbeispiele Übernahme bzw. Erlass von Kosten der Kinderbetreuung
Berechnungsbeispiele Übernahme bzw. Erlass von Kosten der Kinderbetreuung
Einen Anspruch auf einen Zuschuss zu den monatlichen Kosten für die Kindertagesbetreuung haben Familien, denen die Belastung dafür nicht zuzumuten ist. Das Feststellen der zumutbaren Belastung erfolgt durch das Gegenüberstellen einer berechneten Belastungsgrenze mit dem Einkommen der Eltern bzw. des Elternteils, der mit dem Kind zusammenlebt.
Berechnung der Belastungsgrenze
Die Belastungsgrenze errechnet sich aus den in der Sozialhilfe festgelegten Beträgen für den Haushaltsvorstand und jedes weitere Familienmitglied sowie aus den jeweils individuellen Beträgen für z. B. die Miete oder Versicherungen. Liegt das Einkommen der Familie unter dieser Belastungsgrenze, kann die Gebühr für Kinderbetreuungskosten in voller Höhe übernommen werden.
Beispielhaft erläutern wir Ihnen die zugrundeliegende Berechnungssystematik in vereinfachter Form (Stand: Januar 2025). Der Grundbetrag für den Haushaltsvorstand beträgt 1.126 Euro. Für jedes weitere Familienmitglied (neben dem Haushaltsvorstand) gilt ein Zuschlag in Höhe von 395 Euro. Bei der Miete ist die sogenannte Mietobergrenze zu beachten. Die Mietobergrenze ist eine statistische Berechnung, die eine Aussage über die "Angemessenheit" der Miete unter Berücksichtigung der Anzahl der Familienmitglieder trifft.
Beiträge für Versicherungen können angerechnet werden, wenn sie angemessen sind und nicht der Vermögensbildung dienen. Beispiele für anrechenbare Beiträge sind Hausrat-, Haftpflicht- und Unfallversicherungen.
Beispiele zur Berechnung
1. Beispiel
Der leibliche Vater und die leibliche Mutter leben mit 2 Kindern zusammen (4 Personen).
Alle Beträge in Euro:
Grundbetrag für den Haushalts- vorstand | Zuschlag für jedes weitere Familienmitglied | Miete | Versicherungen | errechnete Belastungs- grenze |
---|---|---|---|---|
1.126 Euro | 1185 Euro (je 395 Euro) | 786 Euro | 40 Euro | 3.137 Euro |
2. Beispiel
Die Mutter ist allein erziehend und lebt mit ihren beiden Kindern zusammen (3 Personen).
Alle Beträge in Euro:
Grundbetrag für den Haushalts- vorstand | Zuschlag für jedes weitere Familienmitglied | Miete | Versicherungen | errechnete Belastungs- grenze |
---|---|---|---|---|
1.126 Euro | 790 Euro (je 395 Euro) | 635 Euro | 40 Euro | 2.591 Euro |
Anzurechnendes Einkommen
Nun wird der errechneten Belastungsgrenze das Einkommen gegenübergestellt.
Einkommen sind alle Beträge, die der Familie "zufließen". Also zum Beispiel Netto-Erwerbseinkommen, Kindergeld, Unterhaltszahlungen, Renten, Nettoeinkommen aus selbständiger Tätigkeit, Leistungen der Agentur für Arbeit beziehungsweise des Jobcenters.
Liegt das Einkommen unter der Belastungsgrenze, wird die Gebühr für die Kindertageseinrichtungen in voller Höhe übernommen.
Anteiliger Zuschuss
Was ist, wenn das Einkommen höher ist als die Belastungsgrenze?
Sollte Ihr Einkommen die Belastungsgrenze übersteigen, dann hängt ein möglicher Zuschuss von der Höhe des Betrags, der die Einkommensgrenze übersteigt, ab. In diesen Fällen werden 70 Prozent des die Belastungsgrenze übersteigenden Einkommens als Eigenanteil auf die Gebühr angerechnet. Ist dieser Betrag geringer als die monatliche Gebühr für die Kinderbetreuung, dann wird ein Anteil der Kosten für den Besuch der Kindertageseinrichtung bzw. Betreuung in der Tagespflege übernommen.
Beispiele:
Belastungsgrenze wird überschritten um | Eigenbeteiligung von 70 % | Beispiel für die monatliche Besuchsgebühr | Zuschuss des Jugendamts |
---|---|---|---|
100 Euro 200 Euro 400 Euro | 70 Euro 140 Euro 280 Euro | 150 Euro 150 Euro 150 Euro | 80 Euro 10 Euro 0 Euro |
Wie Sie sehen, ist auch eine anteilige Kostenübernahme (Zuschuss) der Gebühren für die Kinderbetreuung möglich. Kein Zuschuss erfolgt dann, wenn 70 % Ihres die Belastungsgrenze übersteigenden Einkommens höher sind als die anrechenbaren Kosten für die Kinderbetreuung.
Änderung des Einkommens
Falls weder eine Kostenübernahme noch ein Zuschuss möglich ist, sich jedoch in der Zukunft an Ihren Einkommensverhältnissen oder am Sozialhilfebezug etwas ändert, ist dies dem Jugendamt umgehend mitzuteilen. Dann erfolgt eine Neuberechnung.
Kontakt
Übernahme von Kinderbetreuungskosten
Dietzstraße 4
3. Stock
90443 Nürnberg
Von der Abteilung werden die Anträge auf Übernahme von Teilnahmebeiträgen für Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und Ferienmaßnahmen bearbeitet.
Tanja Hösl
Abteilungsleitung
Telefon 09 11 / 2 31-68 75
Telefax 09 11 / 2 31-72 97
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Ansprechpartner/-innen
Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens des Kindes. Eine Liste mit den entsprechenden Ansprechpersonen und Telefonnummern finden Sie hier zum Download: