Der Besuch von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und einjährigen Berufsfachschulen, die eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzen, wird nicht gefördert, wenn am Wohnort der Eltern eine entsprechende Schule vorhanden ist. Wenn Sie das 45. Lebensjahr vollendet haben und wenn Sie an einer der oben genannten Schularten bereits einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben haben oder eine derartige Ausbildung abgebrochen haben, kann eine Förderung nur in wenigen Ausnahmefällen erfolgen.
Zuständiges Amt für Ausbildungsförderung
Hier erfahren Sie, welches Amt für Ausbildungsförderung für Sie zuständig ist.
Erforderlich ist ein formaler schriftlicher Antrag (Formblatt) beim Amt für Ausbildungsförderung. Zur Antragstellung haben Sie mehrere Möglichkeiten.
Möglichkeit 1 der Antragstellung: Schnell, sicher und online über "bafög-digital.de"
Zur Antragsstellung nutzen Sie, wenn möglich, die elektronische Antragstellung über den Antragsassistenten "BAföG Digital" von Bund und Länder. Notwendige Dokumente können Sie bequem per Uploadfunktion hochladen.
Eine persönliche Vorsprache ist in dringenden Fällen und nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Wir bitten Sie, Ihre Anträge möglichst online zu stellen und Nachfragen telefonisch oder über das Kontaktformular vorzunehmen.