Auskünfte und Bestätigungen
Für Auskünfte aus dem Fahrzeugregister muss ein berechtigtes Interesse nach § 39 Straßenverkehrsgesetz (StVG) nachgewiesen oder glaubhaft begründet werden. Aus Datenschutzgründen muss der Antrag mit Nachweis vor Ort oder über unser Kontaktformular gestellt werden.
Auskünfte aus dem Fahrzeugregister
Jeder, der ein berechtigtes Interesse nach § 39 StVG nachweist, kann Auskünfte aus dem Fahrzeugregister beantragen. Ein berechtigtes Interesse muss glaubhaft begründet und nachgewiesen werden. Aus Datenschutzgründen muss der Antrag mit Begründung schriftlich (nicht per Mail) gestellt werden.
Erforderliche Unterlagen
- amtlicher Lichtbildausweis mit Unterschrift im Original oder amtlich beglaubigte Kopie (ggf. zusätzlich einen Führerschein mit Unterschrift)
- schriftlicher Antrag mit Begründung
- Bei Behörden/ Unternehmen: eine formlose Vollmacht, unterschrieben vom Geschäftsführer, sowie amtlicher Lichtbildausweis der/des Vertretungsberechtigten im Original oder amtlich beglaubigte Kopie
Gebühren: ab 5,10 Euro
Schicken Sie Ihren Antrag schriftlich an:
Stadt Nürnberg
Ordnungsamt
Abteilung Kraftfahrzeugzulassung
Rathenauplatz 18
90489 Nürnberg
Telefon 09 11 / 2 31-0
Telefax 09 11 / 2 31-40 69
Zur verschlüsselten Übertragung Ihrer Nachricht
Bankbriefauskunft
Sie verfügen nicht selbst über die Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. den Fahrzeugbrief (z.B. wegen Sicherungsübereignung) und haben diese an unsere Zulassungsstelle übersenden lassen.
Sie können in unserer Online-Auskunft zum Bankbriefeingang prüfen, ob die Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. der Fahrzeugbrief (nicht für CoC-Bescheinigung oder ausländische Dokumente) bei uns bereits vorliegt.
Ausnahme: Neufahrzeuge
Handelt es sich um ein Neufahrzeug, dann ist die Online-Auskunft nicht möglich. Bitte wenden Sie sich dazu an die Zulassungsbehörde bzw. an die beiden Bürgerämter Süd oder Ost.
Halterauskunft
Für Fahrzeuge, die bei der Kfz-Zulassungsbehörde Nürnberg registriert sind, kann eine Auskunft zum Halter über das Kontaktformular beantragt werden, wenn diese zur Geltendmachung oder Abwehr von Rechtsansprüchen, die sich aus der Teilnahme am Straßenverkehr ergeben, oder zur Erhebung einer Privatklage aufgrund im Straßenverkehr begangener Verstöße benötigt wird. Der Auskunftsgrund ist anzugeben.