Wanderlager gemäß § 56 a Gewerbeordnung
Ein Wanderlager wird veranstaltet, wenn auf den Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen durch öffentliche Ankündigung hingewiesen werden soll.
Anzeige:
Wenn das Wanderlager in Nürnberg stattfindet und auf die Veranstaltung öffentlich hingewiesen werden soll, ist diese beim Ordnungsamt zwei Wochen vorher anzuzeigen.
Die Anzeige an das Ordnungsamt muss enthalten:
- den Ort und die Zeit der Veranstaltung
- den Namen des Veranstalters und desjenigen, für dessen Rechnung die Waren oder Dienstleistungen vertrieben werden, sowie die Wohnung oder die gewerbliche Niederlassung dieser Personen
- den Wortlaut und die Art der beabsichtigten öffentlichen Ankündigungen
Darüber hinaus ist die Reisegewerbekarte vorzulegen.
In der öffentlichen Ankündigung sind die Art der Ware oder Dienstleistung, die vertrieben werden soll, und der Ort der Veranstaltung anzugeben.
Im Zusammehang mit der Veranstaltung eines Wanderlagers dürfen unentgeltliche Zuwendungen (Waren oder Leistungen) einschließlich Preisausschreiben, Verlosungen und Ausspielungen nicht angekündigt werden.
Das Wanderlager darf an Ort und Stelle nur durch den in der Anzeige genannten Veranstalter oder einen von ihm schriftlich bevollmächtigten Vertreter geleitet werden; der Name des Vertreters ist dem Ordnungsamt in der Anzeige mitzuteilen.
Stadt Nürnberg
Ordnungsamt
Sachgebiet Gewerbeüberwachung
Innerer Laufer Platz 3
90403 Nürnberg
Telefon 0911 / 231 - 28 92, -21 40
Telefax 0911 / 231 - 47 36
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