Versteigerergewerbe gemäß § 34b Gewerbeordnung
Wenn Sie gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis nach Paragraph 34b der Gewerbeordnung.
Versteigerer kann eine natürliche oder juristische Person sein. Bei Personengesellschaften (z.B. OHG, KG) ist jeder geschäftsführende Gesellschafter Gewerbetreibender und bedarf einer Erlaubnis. Bei juristischen Personen wird die Erlaubnis der GmbH oder AG erteilt.
Hinweis
Als Versteigerer müssen Sie jede Versteigerung spätestens zwei Wochen vor dem in Aussicht genommenen Versteigerungstermin der zuständigen Behörde schriftliche anzeigen.
Grundsätzlich dürfen nur gebrauchte Sachen versteigert werden. Für die Durchführung von Versteigerungen gelten die Vorschriften der Versteigererverordnung.
Keine Erlaubnis benötigen Sie für:
- Internetauktionen
- Versteigerungen, die von Behörden oder Beamten vorgenommen werden
- Verkäufe, die nach gesetzlicher Vorschrift durch Kursmakler oder durch die hierfür öffentlich ermächtigen Handelsmakler vorgenommen werden.
Bitte beachten Sie, dass die Ausübung des Gewerbes erst dann begonnen werden darf, wenn die hierzu erforderliche Erlaubnis erteilt und das Gewerbe ordnungsgemäß angemeldet ist.
FAQs
Möglichkeit 1 der Antragstellung: Online über den Upload-Assistenten
Bitte halten Sie folgende Unterlagen bereit:
- gültiger Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
- ggf. Aufenthaltsgenehmigung, welche die selbständige Erwerbstätigkeit gestattet (Kopie)
- juristische Personen und eingetragene Einzelunternehmen: aktuellen Handelsregisterauszug
- ggf. schriftliche Vollmacht, Ausweis des Vollmachtgebers sowie Ausweis des Bevollmächtigten.
- schriftlicher Antrag auf Erteilung der Erlaubnis
-
Bescheinigung des Insolvenzgerichts, dass kein Verfahren anhängig ist bzw. keine Eintragung besteht
-
Bescheinigung des Amtsgerichts Hof – Zentrales Vollstreckungsgericht, ob Einträge in der Schuldnerkartei verzeichnet sind
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Gemeindesteueramts
Möglichkeit 2 der Antragstellung: Vor-Ort-Beantragung
Sollten Sie den Antrag auf die Erlaubnis nicht online einreichen können oder wollen, kommen Sie gerne am Inneren Laufer Platz 3, 90443 Nürnberg vorbei.
Für die persönliche Vorsprache ist zwingend eine Terminvereinbarung nötig. Hier können Sie bequem einen Termin online buchen. Bitte bringen Sie Ihre Terminbestätigung (Papier oder mobil) mit.
Bitte bringen Sie folgende Unterlagen mit:
- gültiger Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
- ggf. Aufenthaltsgenehmigung, welche die selbständige Erwerbstätigkeit gestattet (Kopie)
- juristische Personen und eingetragene Einzelunternehmen: aktuellen Handelsregisterauszug
- ggf. schriftliche Vollmacht, Ausweis des Vollmachtgebers sowie Ausweis des Bevollmächtigten.
-
schriftlicher Antrag auf Erteilung der Erlaubnis
-
Bescheinigung des Insolvenzgerichts, dass kein Verfahren anhängig ist bzw. keine Eintragung besteht
-
Bescheinigung des Amtsgerichts Hof – Zentrales Vollstreckungsgericht, ob Einträge in der Schuldnerkartei verzeichnet sind
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Gemeindesteueramts
Möglichkeit 3 der Antragstellung: Schriftlich
Sollten Sie den Antrag auf die Erlaubnis nicht online einreichen können oder wollen, können Sie uns den Antrag sowie Kopien der benötigten Unterlagen auch auf dem Postweg zukommen lassen.
Bitte reichen Sie folgende Unterlagen ein:
- gültiger Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
- ggf. Aufenthaltsgenehmigung, welche die selbständige Erwerbstätigkeit gestattet (Kopie)
- juristische Personen und eingetragene Einzelunternehmen: aktuellen Handelsregisterauszug
- ggf. schriftliche Vollmacht, Ausweis des Vollmachtgebers sowie Ausweis des Bevollmächtigten.
-
schriftlicher Antrag auf Erteilung der Erlaubnis
-
Bescheinigung des Insolvenzgerichts, dass kein Verfahren anhängig ist bzw. keine Eintragung besteht
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Bescheinigung des Amtsgerichts Hof – Zentrales Vollstreckungsgericht, ob Einträge in der Schuldnerkartei verzeichnet sind
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Gemeindesteueramts
Stadt Nürnberg
Ordnungsamt
Sachgebiet Gewerbewesen
Innerer Laufer Platz 3
90403 Nürnberg
Telefon 0911 / 231 - 0
Telefax 0911 / 231 - 68 60
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