Fahrerinnen und Fahrer im gewerblichen Güterkraft- und Personenverkehr der C- und D-Klassen sind grundsätzlich dazu verpflichtet,
bei Fahrten im Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken seit dem 10.09.2008 und
bei Fahrten im Güterverkehr zu gewerblichen Zwecken seit dem 10.09.2009
einen Nachweis einer „Grundqualifikation“ bzw. einer „beschleunigten Grundqualifikation“ mitzuführen. Die Qualifikation wird durch erfolgreiche Ablegung einer Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer erworben. Anschließend muss im Abstand von fünf Jahren eine Weiterbildung nachgewiesen werden. Der Nachweis erfolgt über die Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises.
Wer vor dem 10.09.2008 die D-Klassen erworben hat, benötigt keine Grundqualifikation. Eine Weiterbildung ist jedoch bis spätestens 10.09.2013 erforderlich (anschließend alle fünf Jahre).
Wer vor dem 10.09.2009 die C-Klassen erworben hat, benötigt keine Grundqualifikation. Eine Weiterbildung ist jedoch bis spätestens 10.09.2014 erforderlich (anschließend alle fünf Jahre).
Erwerb der Grundqualifikation oder der beschleunigten Grundqualifikation
Erwerb der Grundqualifikation:
• Vorbesitz der jeweiligen Fahrerlaubnis (D- bzw. C-Klasse) ist erforderlich • theoretische und praktische Prüfung bei der für den Wohnsitz zuständigen IHK (mindestens ein Prüfungstermin im Vierteljahr – bei weniger als drei Bewerbern oder anderer wirtschaftlicher Nachteile kann an andere IHK verwiesen werden)
Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation:
• kein Vorbesitz der jeweiligen Fahrerlaubnis (D- bzw. C-Klasse) erforderlich • Unterricht mit insgesamt 140 Std. zu je 60 Min., davon mindestens 10 Stunden Fahrunterricht mit Fahrlehrer für die jeweilige Fahrerlaubnisklasse • schriftliche Prüfung von 90 Minuten Dauer bei der für den Wohnsitz zuständigen IHK (mindestens 1 Prüfungstermin im Vierteljahr – bei weniger als drei Bewerbern oder anderer wirtschaftlicher Nachteile kann an andere IHK verwiesen werden)
Erweiterung einer Grundqualifikation
Wer seine Grundqualifikation für den Güterkraftverkehr auf den Personenverkehr erweitert oder umgekehrt, muss nur noch diejenigen Teile bei der Prüfung ablegen, die noch nicht erworben wurden. Bei der beschleunigten Grundqualifikation beträgt die Unterrichtsdauer nur noch 35 Std. zu je 60 Min., davon 2,5 Stunden Fahrunterricht.
Weiterbildung
Die erste Weiterbildung (mit 35 Std. zu je 60 Minuten in Zeiteinheiten von je sieben Std.) ist grundsätzlich fünf Jahre nach Erwerb der Grundqualifikation oder der beschleunigten Grundqualifikation bei einer anerkannten Ausbildungsstätte (z.B. bei einer Fahrschule mit Fahrschulerlaubnis für CE und DE oder einer anderen anerkannten Ausbildungsstätte) abzuschließen. Ist eine Weiterbildung sowohl für C- als auch für D-Klassen erforderlich, genügt eine Weiterbildung für beide Klassen.
Ablauf der Gültigkeitsfristen der Grundqualifikation oder der Weiterbildung ggf. auch nach vorübergehender Entziehung der Fahrerlaubnis:
• Ist bei einem Inhaber einer Fahrerlaubnis die Gültigkeitsfrist der Grundqualifikation / Weiterbildung abgelaufen, so darf der Betroffene ab diesem Zeitpunkt seiner Tätigkeit nicht mehr nachkommen und darf seine Tätigkeit erst nach erfolgter Weiterbildung wiederaufnehmen.
• Wird eine Fahrerlaubnis nach Erwerb der Grundqualifikation entzogen, so ist bei Neuerteilung der Fahrerlaubnis ein neuer Erwerb der Grundqualifikation nicht erforderlich. Ist jedoch die Gültigkeit der Grundqualifikation zwischenzeitlich abgelaufen, ist eine Weiterbildung erforderlich.
• Wird eine vor dem 10.09.2008 erteilte Fahrerlaubnis der D-Klassen bzw. 10.09.2009 erteilte Fahrerlaubnis der C-Klassen entzogen oder ist die Gültigkeit einer vor dem 10.09.2008 erteilten Fahrerlaubnis der D-Klassen bzw. vor dem 10.09.2009 erteilten Fahrerlaubnis der C-Klassen nach dem jeweiligen Stichtag abgelaufen, gilt die o.g. Besitzstandsregelung weiterhin. D.h., den Betroffenen wird bei der Neuerteilung bzw. Verlängerung, der Fahrerqualifizierungsnachweis, mit Nachweis der abgeschlossenen Weiterbildung von 35 Stunden, ausgestellt.
Ausbildungsstätten
Für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung sind Fahrschulen, die in den Klassen CE und DE tätig sind, kraft Gesetzes als Ausbildungsstätte anerkannt. Daneben gibt es jedoch noch weitere staatlich anerkannte Ausbildungsstätten.
Ausnahmen
Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind Fahrerlaubnisinhaber, die Fahrten mit folgenden Fahrzeugen durchführen:
• Kraftfahrzeuge, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 km/h nicht überschreitet
• Kraftfahrzeuge, die von der Bundeswehr, der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizei des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen
• Kraftfahrzeuge, die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden
• Kraftfahrzeuge, die - zum Zwecke der technischen Entwicklung und zur Reparatur oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden, - in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des § 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes oder der Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung übertragen sind, eingesetzt werden, oder - neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind
• Kraftfahrzeuge zur Beförderung von Material und Ausrüstung, das die Fahrerin oder der Fahrer zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um Hauptbeschäftigung handelt
Weitere Informationen zum Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) finden Sie auf der Internetseite des Bundesamtes für Güterverkehr unter nachfolgendem Link.
Bundesamt für Güterverkehr<https://www.balm.bund.de/DE/Service/FragenAntwortenFAQ/FragenAntwortenBkrFQG/fragenantwortenbkrfqg_node.html>
Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN)
Mit dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz und der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung wird die EU-Richtlinie 2018/645 in nationales Recht umgesetzt. Der Nachweis der Berufskraftfahrerqualifikation erfolgt seit dem 23.05.2021 über die Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises und nicht mehr wie bisher als Eintrag der Schlüsselzahl 95 im Führerschein.
Nachweis von Grundqualifikation und Weiterbildung
Für deutsche Staatsangehörige und Staatsangehörige eines anderen EU-Mitgliedstaats gilt Folgendes:
Sowohl die erworbene Grundqualifikation als auch die Weiterbildung werden durch die Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises nachgewiesen.
Gebühren (inklusive Versandkosten): 32,50 Euro
Möglichkeit 1 der Antragstellung: Schnell, sicher und online über "Mein Nürnberg"
Die sicherste und schnellste Möglichkeit der Antragstellung ist online über ein freigeschaltetes „Mein Nürnberg“-Konto.
Voraussetzungen für die Online-Antragstellung:
Ihr aktueller Hauptwohnsitz muss im Stadtgebiet Nürnberg liegen.
Sie sind bereits im Besitz einer deutschen / EU- Fahrerlaubnis.
Die Beantragung über das Onlineverfahren ist aktuell nur für Personen möglich, die im Besitz eines gültigen Reisepasses oder deutschen (gleichwertig: EU-/EWR-) Personalausweises sind. Ohne ausreichendes Identitätsdokument kann keine Beantragung erfolgen bzw. ist die Abnahme einer Prüfung nicht möglich.
Hinweis
Wenn Sie bereits einen Fahrerqualifizierungsnachweis besessen und verloren haben, können Sie keinen Online-Antrag stellen. In diesem Fall ist ein Vor-Ort-Termin notwendig.
Bitte halten Sie folgende Unterlagen (im Original) bereit:
Gültiger Pass oder gültiges Identitätsdokument
Aktuelles biometrisches Passbild
EU-Führerschein
Fahrerqualifizierungsnachweis (falls bereits vorhanden)
eine Bescheinigung der IHK über die erfolgreich abgelegte Prüfung bzw.
eine Bescheinigung der anerkannten Ausbildungsstätte (z.B. Fahrschule) über den Abschluss der Weiterbildung
Die Bescheinigung kann gegebenenfalls auch direkt von der Ausbildungsstätte online an das neu geschaffene Berufskraftfahrerqualifikationsregister übermittelt werden. Dann müssen diese nicht mehr in Papierform vorgelegt werden.
Hinweis
Fahrzeugführende müssen den Fahrerqualifizierungsnachweis bei gewerbsmäßigen Fahrten mit Fahrzeugen bestimmter Fahrzeugklassen in der Güter- und Personenbeförderung immer mitführen.
Der Fahrerqualifizierungsnachweis muss zusätzlich zum Führerschein vorhanden sein und ersetzt diesen nicht.
Der Fahrerqualifizierungsnachweis besitzt eine Gültigkeit von fünf Jahren und muss vor Ablauf des Zeitraums erneuert werden.