Bewachungsgewerbe und Wachpersonen gemäß § 34a Gewerbeordnung
Wenn Sie gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis nach Paragraph 34a der Gewerbeordnung.
Bewachungsunternehmer kann eine natürliche oder juristische Person sein. Bei Personengesellschaften (z.B. OHG, KG) ist jeder geschäftsführende Gesellschafter Gewerbetreibender und bedarf einer Erlaubnis. Bei juristischen Personen wird die Erlaubnis der GmbH oder AG erteilt.
Bitte beachten Sie, dass die Ausübung eines Bewachungsgewerbes erst dann begonnen werden darf, wenn die hierzu erforderliche Erlaubnis erteilt und das Gewerbe ordnungsgemäß angemeldet ist.
FAQs
Welche Tätigkeiten gelten als erlaubnispflichtige Bewachung?
- Geldtransporte - Kaufhausdetektiv - Zugangskontrollen - Ordnungsdienst - Garderobe in Saalbau etc.
Da die Aufzählung nicht abschließend ist wird gebeten, sich in Einzelfällen mit dem Ordnungsamt in Verbindung zu setzen.
Was sind die Vorraussetzungen?
Die persönlichen Erlaubnisvoraussetzungen sind Zuverlässigkeit, Ablegung einer Sachkundeprüfung und geordnete Vermögensverhältnisse. Diese müssen vom Gewerbetreibenden bzw. von den gesetzlichen Vertretern einer juristischen Person erfüllt werden. Eine Übersicht, welche Dokumente Sie hierfür vorlegen müssen, finden Sie unter der FAQ „Welche Unterlagen benötige ich?“
Sie erhalten die Erlaubnis nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Sie als antragstellende Person die Zuverlässigkeit nicht besitzen oder in ungeordneten Vermögensverhältnissen leben.
Wann benötige ich eine Erlaubnis?
Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Bewachung im Sinne des § 34a GewO ist die auf den Schutz des Lebens oder Eigentums fremder Personen vor Eingriffen Dritter gerichtete Tätigkeit. Dies trifft u.a. auf Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr, Schutz vor Ladendieben (sog. Kaufhausdetektiv), Bewachung im Einlassbereich gastgewerblicher Diskotheken oder Bewachung von Asylheimen und Gemeinschaftsunterkünften in leitender Funktion zu.
Welche Unterlagen benötige ich?
- schriftlicher Antrag auf Erteilung der benötigten Erlaubnis - gültigen Personalausweis oder Reisepass (Kopie) - ggf. Aufenthaltsgenehmigung, welche die selbständige Erwerbstätigkeit gestattet (Kopie) - unbeschränktes Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (für Personen mit Wohnsitz in Nürnberg wird das Führungszeugnis vom Ordnungsamt beantragt) - Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde (für Personen mit Wohnsitz in Nürnberg wird der Gewerbezentralregisterauszug vom Ordnungsamt beantragt) - Nachweis der Haftpflichtversicherung für Bewachungsgewerbe (§ 6 Abs. 2 der Bewacherverordnung) - Sachkundeprüfung (IHK) oder vergleichbare Prüfungszeugnisse - Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts - Unbedenklichkeitsbescheinigung des Gemeindesteueramts - juristische Personen zusätzlich eine Kopie des Handelsregisterauszugs - Bescheinigung des Insolvenzgerichts, dass kein Verfahren anhängig ist bzw. keine Eintragung besteht - Bescheinigung des Amtsgerichts Hof – Zentrales Vollstreckungsgericht, ob Einträge in der Schuldnerkartei verzeichnet sind
Die Gebühr für die unbefristete Erlaubnis beträgt für
natürliche Personen: 800,- Euro juristische Personen: 1.200,- Euro
Dazu kommen Gebühren für das An- oder Ummelden des Gewerbes sowie jeweils 13,- Euro für Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug.
Die Gebühr für die Erlaubnis ist bei der Antragstellung zu entrichten.
Wie lange dauert die Bearbeitung?
Das Ordnungsamt überprüft die persönliche Zuverlässigkeit und Eignung der antragstellenden Person. Dafür werden Auskünfte u.a. beim Bundeszentralregister, Gewerbezentralregister, der Industrie- und Handelskammer und der Polizei eingeholt.
Die Bearbeitungszeit beträgt 4 bis 6 Wochen.
Möglichkeit 1 der Antragstellung: Online über den Upload-Assistenten
Bitte halten Sie folgende Unterlagen bereit:
gültiger Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
ggf. Aufenthaltsgenehmigung, welche die selbständige Erwerbstätigkeit gestattet (Kopie)
juristische Personen und eingetragene Einzelunternehmen: aktuellen Handelsregisterauszug
ggf. schriftliche Vollmacht, Ausweis des Vollmachtgebers sowie Ausweis des Bevollmächtigten
schriftlicher Antrag auf Erteilung der Erlaubnis
Bescheinigung des Insolvenzgerichts, dass kein Verfahren anhängig ist bzw. keine Eintragung besteht
Damit Sie Ihre Bescheide, Zulassungsdokumente oder sonstige Nachrichten zu Ihrem Online-Antrag erhalten können, benötigen Sie ein Nutzerkonto (BayernId oder Bund). Das Nutzerkonto dient als Postfach und zur Identifizierung.
1) Identifizierung über die Online-Ausweisfunktion Benötigt wird: - Ausweisdokument mit aktuellen Daten (z. B. Name und Adresse) und freigeschalteter Online-Ausweisfunktion und sechsstelliger PIN - Smartphone mit kostenloser „AusweisApp“ oder ein Kartenlesegerät - Nutzerkonto "Bayern-ID"
2) Identifizierung mit dem ELSTER-Zertifikat (analog Online-Steuererklärung) Benötigt wird: - ELSTER-Zertifikatsdatei und - Nutzerkonto "Bayern-ID" oder Nutzerkonto "Bund"
Möglichkeit 2 der Antragstellung: Vor-Ort-Beantragung
Sollten Sie den Antrag auf die Erlaubnis nicht online einreichen können oder wollen, kommen Sie gerne am Inneren Laufer Platz 3, 90443 Nürnberg vorbei.
Für die persönliche Vorsprache ist zwingend eine Terminvereinbarung nötig. Hier können Sie bequem einen Termin online buchen. Bitte bringen Sie Ihre Terminbestätigung (Papier oder mobil) mit.
Nachweis der Haftpflichtversicherung für Bewachungsgewerbe (§ 6 Abs. 2 der BewVerordnung)
Sachkundeprüfung (IHK) oder vergleichbare Prüfungszeugnisse
Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts
Unbedenklichkeitsbescheinigung des Gemeindesteueramts
Möglichkeit 3 der Antragstellung: Schriftlich
Sollten Sie den Antrag auf die Erlaubnis nicht online einreichen können oder wollen, können Sie uns den Antrag sowie Kopien der benötigten Unterlagen auch auf dem Postweg zukommen lassen.
Bitte reichen Sie folgende Unterlagen ein:
gültiger Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
ggf. Aufenthaltsgenehmigung, welche die selbständige Erwerbstätigkeit gestattet (Kopie)
juristische Personen und eingetragene Einzelunternehmen: aktuellen Handelsregisterauszug
ggf. schriftliche Vollmacht, Ausweis des Vollmachtgebers sowie Ausweis des Bevollmächtigten
Nachweis der Haftpflichtversicherung für Bewachungsgewerbe (§ 6 Abs. 2 der BewVerordnung)
Sachkundeprüfung (IHK) oder vergleichbare Prüfungszeugnisse
Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts
Unbedenklichkeitsbescheinigung des Gemeindesteueramts
Wachpersonen
Der Bewachungsunternehmer darf mit Bewachungsaufgaben nur Personen beschäftigen, die für zuverlässig erklärt wurden und die erforderliche Qualifikation (Sachkundeprüfung oder Unterrichtungsnachweis) besitzen. Die Wachperson ist vor Beginn der Beschäftigung zu melden und darf erst nach der vom Ordnungsamt durchzuführenden Überprüfung der Zuverlässigkeit eingesetzt werden.
Seit 01.06.2019 erfolgt die Meldung von Wachpersonal ausschließlich über das Bewacherregister.
Zuständig für die Überprüfung von Wachpersonen ist die Gewerbebehörde, in welcher die Wachperson ihren Hauptwohnsitz hat. Überprüfungen werden über das Bewacherregister automatisch an die zuständige Behörde übermittelt und von dort bearbeitet.
Damit Sie Ihre Bescheide, Zulassungsdokumente oder sonstige Nachrichten zu Ihrem Online-Antrag erhalten können, benötigen Sie ein Nutzerkonto (BayernId oder Bund). Das Nutzerkonto dient als Postfach und zur Identifizierung.
1) Identifizierung über die Online-Ausweisfunktion Benötigt wird: - Ausweisdokument mit aktuellen Daten (z. B. Name und Adresse) und freigeschalteter Online-Ausweisfunktion und sechsstelliger PIN - Smartphone mit kostenloser „AusweisApp“ oder ein Kartenlesegerät - Nutzerkonto "Bayern-ID"
2) Identifizierung mit dem ELSTER-Zertifikat (analog Online-Steuererklärung) Benötigt wird: - ELSTER-Zertifikatsdatei und - Nutzerkonto "Bayern-ID" oder Nutzerkonto "Bund"