Ihr Fahrzeug muss in folgenden Fällen umgemeldet oder wiederzugelassen werden: Wenn Sie
innerhalb Nürnbergs umgezogen sind,
von außerhalb nach Nürnberg zugezogen sind,
ein gebrauchtes Kfz, das vorher auf jemanden anderen zugelassen war, auf sich zulassen möchten oder
Ihr abgemeldetes Kfz wieder zulassen möchten.
Bezahlen
Online-Dienst Im Online-Dienst wird die Leistung direkt bezahlt. Die Zahlung mit Giropay und Kreditkarte möglich. Bei Zahlungen mit einer Kreditkarte ist ein abgeschlossenes Sicherungsverfahren (3D Secure) erforderlich.
Vor Ort: Sie können in der Zulassungsstelle bar und mit EC-Karte zahlen.
Gebühren
Online: 1) Adressänderung bei Umzug innerhalb Nürnberg: 4,30 Euro
2) Ein Kfz ummelden, das nicht in Nürnberg zugelassen ist. - Kfz mit bisheriges Kennzeichen ummelden: 9,90 Euro - Kfz mit neuem Kennzeichen ummelden: 12,10 Euro
3) Ein Kfz ummelden, das in Nürnberg zugelassen ist: - mit bisherigen Kennzeichen: 10,40 Euro - mit neuem Kennzeichen: 12,40 Euro
4) Ein Fahrzeug wiederzulassen, das abgemeldet ist: - das Kfz war vor der Abmeldung in Nürnberg auf Sie zugelassen: 10,60 Euro - alle anderen Wiederzulassungsfälle: 12,80 Euro
Vor Ort: 1) Adressänderung bei Umzug innerhalb Nürnberg: 11,10 Euro
2) Ein Kfz ummelden, das nicht in Nürnberg zugelassen ist. Kfz mit bisheriges Kennzeichen ummelden: 23,60 Euro Kfz mit neuem Kennzeichen ummelden: 27,10 Euro
3) Ein Kfz ummelden, das in Nürnberg zugelassen ist: mit bisherigen Kennzeichen: 24,20 Euro mit neuem Kennzeichen: 26,20 Euro
4) Ein Fahrzeug wiederzulassen, das abgemeldet ist: das Kfz war vor der Abmeldung in Nürnberg auf Sie zugelassen: 23,00 Euro alle anderen Wiederzulassungsfälle: 30,00 Euro
Zusätzliche Gebühren: Für die Übermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt kann zusätzlich eine Gebühr von 0,60 bis € 2,60 Euro anfallen. Ggf. entstehen zusätzliche Gebühren für Siegel- und Prüfplaketten.
Erforderliche Unterlagen und allgemeine Voraussetzungen
Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein), bei Halterwechsel zusätzlich Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung (HU-Prüfbericht)
elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) - bei Halterwechsel und / oder Wiederzulassung
Bankverbindung (IBAN) / SEPA-Lastschriftmandat der Halterin oder des Halters für die Kfz-Steuer
Beim Online-Antrag: - Online-Identifizierung als Privatperson mit BundID-Nutzerkonto - Online-Identifizierung als Unternehmen mit "Mein Unternehmenskonto" mit ELSTER-Zertifikat
Zum Erklärvideo "BundID einrichten"<https://videoplayer.nuernberg.de/video?video-id=8SuXLrD1W3ruVmR3FdfjAA&player-id=9quWgMp_B9MBT7fBGnJGmy&channel-id=105882>
Vor Ort: - amtliche/s Ausweisdokument/e mit aktuellen Daten (z. B. Name und Adresse) und Unterschrift oder eine beglaubigte Kopie. Falls Sie ein Ausweisdokument ohne Unterschrift besitzen, ist ein weiteres amtliches Dokument mit Unterschrift z. B. Führerschein notwendig.
Zusätzliche Unterlagen
bei Kennzeichenwechsel
Für ein neues Nürnberger Kennzeichen mit verdecktem Sicherheitscode/s: Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) und alle alten Kennzeichenschilder
Fahrzeuge, die im EU-Ausland gekauft wurden
- Zulassungsbescheinigung(en) Teil I und II und – falls vorhanden - COC-Papiere/Datenbestätigung - Gutachten gem. § 13 EG-FGV bzw. Gutachten nach § 21 StVZO, sofern für Ihr Fahrzeug keine Zulassungsbescheinigung und kein CoC-Papier vorhanden ist
Fahrzeuge, die außerhalb der EU gekauft wurden
- Gutachten gem. § 13 EG-FGV bzw. Gutachten nach § 21 StVZO, sofern für Ihr Fahrzeug keine Zulassungsbescheinigung vorhanden ist - Bescheinigung des Importeurs oder des Autohauses, dass keine Fahrzeugdokumente ausgestellt wurden -Kaufvertrag oder Rechnung - Zollunbedenklichkeitsbescheinigung
Firmenfahrzeuge
- Auszug aus dem Handelsregister im Original oder amtlicher beglaubigter Kopie - Gewerbeanmeldung im Original oder amtlicher beglaubigter Kopie - Lichtbildausweis der/des Vertretungsberechtigten im Original oder amtlich beglaubigte Kopie
Vereinsfahrzeuge
- Auszug aus dem Vereinsregister im Original oder amtlich beglaubigter Kopie - Lichtbildausweis der/des Vertretungsberechtigten im Original oder amtlich beglaubigte Kopie
Zulassung durch eine dritte Person
- Formblatt Vollmacht (es sei denn, es handelt sich um eine notariell errichtete Vollmacht) - Personaldokument des Vollmachtgebers im Original - Personaldokument des Bevollmächtigten im Original
- Einwilligung der Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters - Personalausweis der Erziehungsberechtigten - Wenn nur ein Elternteil erziehungsberechtigt ist: Negativbescheinigung zum Nachweis des alleinigen Sorgerechts (wird vom Jugendamt ausgestellt)
Gebrauchtes Fahrzeug online ummelden oder zulassen
Voraussetzungen
Neue Stempelplakette und Zulassungsbescheinigungen mit verdecktem Sicherheitscode
Ihr Fahrzeug hat eine neue Stempelplakette und neue Zulassungsbescheinigungen Teil I (Fahrzeugschein) und Teil II (Fahrzeugbrief) mit jeweils einem verdeckten Sicherheitscode. Diese Sicherheitscodes werden im Online-Dienst benötigt.
Online-Ausweisen
Im Alltag weisen Sie sich mit Ihrem Personalausweis aus. Online ist das genauso. Im Internet können Sie sich mit der Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises sicher identifizieren.
Damit Sie Ihre Bescheide, Zulassungsdokumente oder sonstige Nachrichten zu Ihrem Online-Antrag erhalten können, benötigen Sie ein Nutzerkonto (BayernId oder Bund). Das Nutzerkonto dient als Postfach und zur Identifizierung.
1) Identifizierung über die Online-Ausweisfunktion Benötigt wird: - Ausweisdokument mit aktuellen Daten (z. B. Name und Adresse) und freigeschalteter Online-Ausweisfunktion und sechsstelliger PIN - Smartphone mit kostenloser „AusweisApp“ oder ein Kartenlesegerät - Nutzerkonto "Bayern-ID"
2) Identifizierung mit dem ELSTER-Zertifikat (analog Online-Steuererklärung) Benötigt wird: - ELSTER-Zertifikatsdatei und - Nutzerkonto "Bayern-ID" oder Nutzerkonto "Bund"
Online-Identifizierung als Unternehmen (juristische Person)
Damit Sie Ihre Bescheide, Zulassungsdokumente oder sonstige Nachrichten zu Ihrem Online-Antrag erhalten können, benötigen Sie ein "Mein Unternehmenskonto" mit ELSTER-Zertifikat.
Wenn ein Fahrzeug - durch ein dritte Person (Privatperson) oder - auf eine minderjährige Person zugelassen werden soll - wenn für das Fahrzeug keine Daten in der Datenbank des Kraftfahrtsbundesamts (KBA) vorhanden sind
So funktioniert die Online-Zulassung und -Ummeldung für gebrauchte Kfzs
1. Rufen Sie das i-Kfz-Portal auf. 2. Identifizieren Sie sich. 3. Wenn Sie Ihr Fahrzeug in der Zulassungsbehörde abgemeldet wurde, legen Sie den Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein), bei Halterwechsel auch den Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief), frei. Bei einer vorherigen Online-Abmeldung ist dieser bereits freigelegt. 4. Geben Sie folgenden Daten ein: - Kfz-Kennzeichen und ggf. die Fahrzeug-Identifikationsnummer (FIN) - Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil I - Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil II (bei Halterwechsel) - Datum einer gültigen Hauptuntersuchung (HU) und je nach Fahrzeugtyp Datum einer gültigen Sicherheitsprüfung (SP) - Elektronische Versicherungsbestätigung der Haftpflichtversicherung (eVB) - Kontoverbindung der Halterin bzw. des Halters für das SEPA-Lastschriftverfahren (Kfz-Steuer) Soll Ihr Fahrzeug ein neues Kennzeichen bekommen? Wenn ja, das nächste freie Kennzeichen, ein Wunschkennzeichen oder ein bereits reserviertes Kennzeichen? Bitte wählen Sie aus. 6. Ihre Antragsdaten werden sofort automatisiert geprüft. 7. Bezahlen Sie nun online die Gebühr. 8. Sie erhalten eine Übersicht über Ihre Eingaben und bestätigen die Eingaben. 9. Ihr Antrag wird sofort automatisiert geprüft. Sofern Kfz-Steuerrückstände, Gebührenrückstände vorhanden sind, kann das Fahrzeug nicht zugelassen werden. 10. Der Zulassungsbescheid und der vorläufige Zulassungsnachweis sind sofort online verfügbar. Laden Sie diesen bitte innerhalb von 30 Minuten herunter oder senden Sie sich diesen per E-Mail selbst zu. Wird der vorläufige Zulassungsnachweis nicht innerhalb von 30 Minuten abgerufen, ist eine sofortige Inbetriebsetzung nicht möglich. 11. Sobald Sie den vorläufigen Zulassungsnachweis ausgedruckt und gut sichtbar am Fahrzeug angebracht haben, können Sie losfahren. Der Ausdruck ist bei Fahrten mit dem Fahrzeug immer mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. 12. Die Zulassungsbehörde sendet Ihnen mit der Post den Zulassungs- und Gebührenbescheid, die Zulassungsbescheinigung Teil I, die Zulassungsbescheinigung Teil II (bei Halterwechsel), die Stempelplaketten sowie der Plaketten für die Hauptuntersuchung (HU). Wichtig: Ein online zugelassenes Fahrzeug ohne Stempelplaketten oder Plakettenträger darf bis zum Erhalt der Stempelplaketten und Plakettenträger, längstens jedoch für zehn Tage, am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen. Die 10-Tages-Frist beginnt mit Abruf der automatisierten Zulassungsnachweis. 13. Bei Kennzeichenwechsel: Kleben Sie die Plaketten auf das Kennzeichen.
Online-Dienst im i-Kfz-Portal starten
Der Link führt zur Startseite des i-Kfz-Portals. Bitte wählen Sie dort den gewünschten Online-Dienst aus.
Kann ich meine Bankbriefauskunft online nachsehen?
Sie möchten in der Zulassungsbehörde einen Vorgang zu Ihrem Fahrzeug bearbeiten lassen, verfügen aber nicht selbst über die Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. den Fahrzeugbrief (z.B. wegen Sicherungsübereignung). Sobald die Dokumente von der entsprechenden Stelle angefordert wurden, können Sie hier prüfen, ob die Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. der Fahrzeugbrief (nicht für CoC-Bescheinigung oder ausländische Dokumente) bereits in der Zulassungsbehörde vorliegt.
Ich habe Kfz-Steuer-Rückstände oder Gebührenschulden bei der Kfz-Zulassung, kann ich trotzdem ein Fahrzeug zulassen?
Nein, bei Steuer- oder Gebührenschulden wird eine Fahrzeugzulassung nach Art. 14 Abs. 4 Kostengesetz abgelehnt.
Ich habe die Bescheinigung über eine gültige Hauptuntersuchung nicht, kann ich mein Fahrzeug trotzdem ummelden?
In der Regel können wir die Hauptuntersuchung aus Datenbanken abrufen und sie ist auch in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) eingetragen. Dann können wir Ihr Fahrzeug zulassen. Sollte beides nicht möglich sein, müssen Sie eine gültige Hauptuntersuchung nachweisen, ggf. durch Zweitschrift der Prüforganisation.
Weshalb muss das Fahrzeug in manchen Fällen bei der Zulassungsbehörde vorgefahren werden?
Weil die Zulassungsbehörde die Pflicht hat, ein Fahrzeug vor Erstellung der Zulassungsbescheinigung Teil II gemäß § 12 Absatz 1 Satz 3 und vor der Zulassung von der Zulassungsbehörde zu identifizieren. Zudem wird in vielen Fällen auch die örtliche Zuständigkeit begründet und eine verbotene Fernzulassung im Ausland ausgeschlossen.
Bekomme ich eine elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) und Kennzeichenschilder bei der Kfz-Zulassung?
Nein, die Kfz-Zulassung unterliegt einem Wettbewerbsverbot. Die eVB bekommen Sie von Versicherungen, Kennzeichenschilder bei einem der Prägebetriebe im Umfeld der Kfz-Zulassung oder im Internet.
Ich habe ein Fahrzeug geerbt, was benötige ich zur An-/Ummeldung?
Die Zulassungsbehörde darf keine privatrechtlichen Entscheidungen zum Eigentum treffen. Liegen Ihnen alle Fahrzeugpapiere und Kennzeichen vor, können Sie das Fahrzeug ummelden. Ansonsten legen Sie bitte eine Verfügungsberechtigung vor, beispielsweise einen Erbschein.
Muss ich für die Kfz-Steuer eine Einzugsermächtigung erteilen?
Die Zulassungsbehörde darf Fahrzeuge nur dann zulassen, wenn eine Einzugsermächtigung zur Abbuchung der Kraftfahrzeugsteuer erteilt wird.
Bei Zulassung eines Fahrzeuges muss der Antragsteller IBAN, BIC und das Kreditinstitut angeben.
Vollmachten für Zulassung müssen die oben genannten Angaben beinhalten.
Die Zulassungsbehörde muss überprüfen, ob eine Kfz-Steuerschuld besteht. Sind Steuerrückstände vorhanden, kann die Fahrzeugzulassung nur nach Bezahlung der Steuerschuld erfolgen.
Grundlage für diese Maßnahme ist § 13 Abs. 1 und 1a des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG), das die Zulassungsbehörden in Zusammenarbeit mit den Finanzbehörden zu vollziehen haben.