Messen und Märkte
Messen und Märkte sind zeitlich begrenzte Veranstaltungen, die im allgemeinen regelmäßig stattfinden und auf denen eine Vielzahl von gewerblichen Ausstellern und Anbietern Waren oder Dienstleistungen vertreiben oder ausstellen. Die gesetzlichen Regelungen hierzu befinden sich unter Titel IV der Gewerbeordnung (GewO).
Folgende Veranstaltungsarten werden unterschieden:
- Messen (§ 64 GewO)
- Ausstellungen (§ 65 GewO)
- Großmärkte (§ 66 GewO)
- Wochenmärkte (§ 67 GewO)
- Spezialmärkte(§ 68 Abs. 1 GewO)
- Jahrmärkte (§ 68 Abs. 2 GewO)
Auf Antrag des Veranstalters ist eine Veranstaltung festzusetzen (§ 69 GewO). Aufgrund der Marktfestsetzung können dann für die Veranstaltung die Marktprivilegien (z.B. Öffnungszeiten außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten, Befreiung von der Reisegewerbekartenpflicht, Beschäftigung von Personal an Sonn- und Feiertagen) in Anspruch genommen werden.
Antrag auf Marktfestsetzung
Angaben und Unterlagen für den Antrag:
- Veranstalter
- Ort und Platz
- Zeit
- Name der Veranstaltung
- Voraussichtliche Anzahl und Zusammensetzung der Aussteller und Anbieter (ein vorläufiges Ausstellerverzeichnis ist beizufügen)
- Art der angebotenen Waren oder Dienstleistungen
- Teilnahmebedingungen
- Pläne der Veranstaltung mit Standeinzeichnungen (maßstäblich)
- Führungszeugnis der Belegart 0 des Veranstalters (erhältlich bei der Meldebehörde des Wohnorts)
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister des Veranstalters (erhältlich bei der Gewerbebehörde des Wohnorts)
- Mietvertrag bzw. Einverständniserklärung des Grundstücksbesitzers, dass der Markt auf seiner Fläche abgehalten werden darf
Gebühren:
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach Dauer und Umfang der Veranstaltung.
Mindestgebühr
110,00 €
Höchstgebühr
1.500,00 €
Wichtige Hinweise:
- Für die Festsetzung eines Marktes ist die Teilnahme von mindestens 12 gewerblichen Anbietern erforderlich.
- Der Markt darf nicht vollständig oder auch teilweise in Ladengeschäften abgehalten werden.
- Durch die Veranstaltung dürfen für die Anlieger keine unzumutbaren Belästigungen oder Nachteile entstehen.
- Durch den Veranstalter sind ausreichende Parkmöglichkeiten nachzuweisen (Parkplätze auf öffentlichen Flächen werden hierzu nicht anerkannt).
Feiertagsregelung
Märkte im Freien werden grundsätzlich nicht am Karfreitag, den Oster- und Pfingstfeiertagen, Allerheiligen, dem Totensonntag und dem Volkstrauertag zugelassen. Weitere Einschränkungen ergeben sich ggf. aus dem Bayerischen Sonn- und Feiertagsgesetz. So sind beispielsweise private Automärkte (Verkauf von Privat an Privat) an Sonn- und Feiertagen nicht genehmigungsfähig.
Hausmessen
"Hausmessen" von Gewerbebetrieben (Zutritt nur für Wiederverkäufer) unterliegen nicht dem Titel IV der Gewerbeordnung und können daher auch nicht die Marktprivilegien in Anspruch nehmen. Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen ist daher eine Genehmigung des staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes Nürnberg erforderlich.
Nutzung von Gebäuden
Für die Nutzung von Gebäuden bzw. Gebäudeteilen, die eigentlich für die Abhaltung von öffentlichen Veranstaltungen nicht vorgesehen sind (Lagerhallen, Werkstatthallen, Trainingshallen, etc.), ist gegebenenfalls eine Genehmigung der Bauordnungsbehörde erforderlich.
Floh- und Trödelmärkte
Im Stadtgebiet Nürnberg werden Floh- bzw. Trödelmärkte nur zugelassen, wenn seit der letzten Veranstaltung am beabsichtigten Standort mindestens drei Monate vergangen sind. Außerdem ist die Neuware auf maximal 10 Prozent des Angebots zu beschränken. Lebensmittel werden auf diesen Märkten, mit Ausnahme von zwei Trink- und Imbissständen, nicht zugelassen.
Anträge/Formulare
Stadt Nürnberg
Ordnungsamt
Sachgebiet Messen und Märkte
Innerer Laufer Platz 3
90403 Nürnberg
Telefon 0911 / 231 - 27 29
Telefax 0911 / 231 - 40 06
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