Tierarzneimittel
Arzneimittelüberwachung
Tierärztliche Hausapotheken:
Tierärzte müssen den Betrieb einer tierärztlichen Hausapotheke vor Beginn der Tätigkeit dem zuständigen Veterinäramt anzeigen. Nachträgliche Änderungen sind ebenfalls anzuzeigen.
Einzelhändler, Tierheilpraktiker:
Betriebe, die freiverkäufliche Arzneimittel für Tiere in den Verkehr bringen (z.B. Einzelhändler), sowie Personen, die dies selbständig und berufsmäßig tun (z.B. Tierheilpraktiker), müssen vor Beginn der Tätigkeit das Inverkehrbringen von Arzneimitteln beim zuständigen Veterinäramt anzeigen. Nachträgliche Änderungen sind ebenfalls anzuzeigen.
Tierhalter von Lebensmittel liefernden Tieren:
Die Anwendung von Arzneimitteln bei Lebensmittel liefernden Tieren unterliegt der Überwachung des Veterinäramtes. So sind der Bezug (tierärztliche Anwendungs- und Abgabebelege) und die Anwendungen von apothekenpflichtigen einschließlich verschreibungspflichtigen Arzneimitteln vom Tierhalter zu dokumentieren.
Hinweis:
Bitte vereinbaren Sie vor Ihrem Besuch im Veterinäramt einen Termin, da sich unsere Tierärzte oftmals im Außendienst befinden.
Stadt Nürnberg
Ordnungsamt
Abteilung Veterinäramt
Innerer Laufer Platz 3
90403 Nürnberg
Telefon 0911 / 231 - 53 18
Telefax 0911 / 231 - 53 10
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