Ihr Fahrzeug (auch Anhänger) ist ein Neufahrzeug, das erstmalig für den Straßenverkehr zugelassen werden soll. Sie haben Ihr Hauptwohnung oder Ihren Betriebs-/Vereinssitz in Nürnberg gemeldet.
Online-Dienst:
Die Gebühren können Sie direkt online mit Kredit-/Debitkarte (Mastercard, Visa) bezahlen.
Vor Ort:
Sie können in der Zulassungsstelle in bar, mit Girocard, allen gängigen Debit- und Kreditkarten sowie mit Apple Pay und Google Pay bezahlen.
Online:
Neu- oder Erstzulassung 12,80 Euro
vor Ort:
Neu- oder Erstzulassung ab 29,90 Euro
Wunschkennzeichen 10,20 Euro
Reservierung des Wunschkennzeichens 2,60 Euro
Für die Übermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt kann zusätzlich eine Gebühr von 0,60 bis € 2,60 € anfallen.
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (FZV)
Erforderliche Unterlagen und allgemeine Voraussetzungen
- Zulassungsbescheinigung Teil II
- elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
- Bankverbindung (IBAN) / SEPA-Lastschriftmandat der Halterin oder des Halters für die Kfz-Steuer
Beim Online-Antrag
- Online-Identifizierung als Privatperson mit BundID-Nutzerkonto
- Online-Identifizierung als Unternehmen mit "Mein Unternehmenskonto" mit ELSTER-Zertifikat
Vor Ort:
- amtliche/s Ausweisdokument/e mit aktuellen Daten (z. B. Name und Adresse) und Unterschrift oder eine beglaubigte Kopie. Falls Sie ein Ausweisdokument ohne Unterschrift besitzen, ist ein weiteres amtliches Dokument mit Unterschrift z. B. Führerschein notwendig.
- statt einer Zulassungsbescheinigung Teil II können Sie auch die EG-Übereinstimmungsbescheinigung / CoC-Papier (Certificate of Conformity") mitbringen.
Zusätzliche Unterlagen sind in folgenden Fällen notwendig:
- Formblatt Vollmacht (es sei denn, es handelt sich um eine notariell errichtete Vollmacht)
- Personaldokument des Vollmachtgebers im Original
- Personaldokument des Bevollmächtigten im Original
zusätzlich:
- Zulassungsbescheinigung Teil I
Falls für Ihr Fahrzeug keine Zulassungsbescheinigung und kein CoC-Papier vorhanden ist, Gutachten gem. § 13 EG-FGV bzw. Gutachten nach § 21 StVZO
- falls für Ihr Fahrzeug keine Zulassungsbescheinigung vorhanden ist, Gutachten gem. § 13 EG-FGV bzw. Gutachten nach § 21 StVZO
- Bescheinigung des Importeurs oder des Autohauses, dass keine Fahrzeugdokumente ausgestellt wurden
- Kaufvertrag oder Rechnung
- Zollunbedenklichkeitsbescheinigung
- Auszug aus dem Handelsregister im Original oder amtliche beglaubigte Kopie
- Gewerbeanmeldung im Original oder amtliche beglaubigte Kopie
- amtliches Ausweisdokument der/des Vertretungsberechtigten oder amtlich beglaubigte Kopie
- Auszug aus dem Vereinsregister im Original oder amtlich beglaubigte Kopie
- amtliches Ausweisdokument der/des Vertretungsberechtigten oder amtlich beglaubigte Kopie
- Einwilligung der Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters
- Personalausweis der Erziehungsberechtigten
- Wenn nur ein Elternteil erziehungsberechtigt ist: Negativbescheinigung zum Nachweis des alleinigen Sorgerechts (wird vom Jugendamt ausgestellt)
Neues Fahrzeug online zulassen und sofort losfahren
Voraussetzung

Online-Ausweisen
Im Alltag weisen Sie sich mit Ihrem Personalausweis aus. Online ist das genauso. Im Internet können Sie sich mit der Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises sicher identifizieren.
Damit Sie Ihre Bescheide, Zulassungsdokumente oder sonstige Nachrichten zu Ihrem Online-Antrag erhalten können, benötigen Sie ein Nutzerkonto (BayernId oder Bund). Das Nutzerkonto dient als Postfach und zur Identifizierung.
1) Identifizierung über die Online-Ausweisfunktion
Benötigt wird:
- Ausweisdokument mit aktuellen Daten (z. B. Name und Adresse) und freigeschalteter Online-Ausweisfunktion und sechsstelliger PIN
- Smartphone mit kostenloser „AusweisApp“ oder ein Kartenlesegerät
- Nutzerkonto "Bayern-ID"
2) Identifizierung mit dem ELSTER-Zertifikat (analog Online-Steuererklärung)
Benötigt wird:
- ELSTER-Zertifikatsdatei und
- Nutzerkonto "Bayern-ID" oder Nutzerkonto "Bund"
Damit Sie Ihre Bescheide, Zulassungsdokumente oder sonstige Nachrichten zu Ihrem Online-Antrag erhalten können, benötigen Sie ein "Mein Unternehmenskonto" mit ELSTER-Zertifikat.
Wenn ein Fahrzeug
- durch ein dritte Person (Privatperson) oder
- auf eine minderjährige Person zugelassen werden soll
- wenn für das Fahrzeug keine Daten in der Datenbank des Kraftfahrtsbundesamts (KBA) vorhanden sind
1. Rufen Sie das i-Kfz-Portal auf.
2. Klicken Sie auf "Anmelden", um sich zu identifizieren. Wählen dazu ein Nutzerkonto aus. Wenn Sie bereits ein Konto haben, melden Sie sich an. Andernfalls registrieren Sie sich für das Nutzerkonto.
3. Legen Sie den Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil II frei.
4. Geben Sie folgenden Daten ein:
Kfz-Kennzeichen und gegebenenfalls die Fahrzeug-Identifikationsnummer (FIN)
Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil II
Elektronische Versicherungsbestätigung der Haftpflichtversicherung (eVB)
Kontoverbindung der Halterin bzw. des Halters für das SEPA-Lastschriftverfahren (Kfz-Steuer)
5. Welches Kennzeichen soll Ihr Fahrzeug bekommen? Das nächste freie Kennzeichen, ein Wunschkennzeichen oder ein bereits reserviertes Kennzeichen? Bitte wählen Sie aus.
6. Ihre Antragsdaten werden sofort automatisiert geprüft.
7. Bezahlen Sie nun online die Gebühr.
8. Sie erhalten eine Übersicht über Ihre Eingaben und bestätigen die Eingaben.
9. Ihr Antrag wird sofort automatisiert geprüft. Sofern Kfz-Steuerrückstände, Gebührenrückstände vorhanden sind, kann das Fahrzeug nicht zugelassen werden.
10. Der Zulassungsbescheid und der vorläufige Zulassungsnachweis sind sofort online verfügbar. Laden Sie diesen bitte innerhalb von 30 Minuten herunter oder senden Sie sich diesen per E-Mail selbst zu. Wird der vorläufige Zulassungsnachweis nicht innerhalb von 30 Minuten abgerufen, ist eine sofortige Inbetriebsetzung nicht möglich.
11. Sobald Sie den vorläufigen Zulassungsnachweis ausgedruckt und sichtbar am Fahrzeug angebracht haben, können Sie losfahren. Der Ausdruck ist bei Fahrten mit dem Fahrzeug immer mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
Wichtig: Ein online zugelassenes Fahrzeug ohne Stempelplaketten oder Plakettenträger darf bis zum Erhalt der Stempelplaketten und Plakettenträger, längstens jedoch für zehn Tage, am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen. Die 10-Tages-Frist beginnt mit Abruf der automatisierten Zulassungsnachweis.
12. Die Zulassungsbehörde sendet Ihnen mit der Post den Zulassungsbescheid inklusive des Gebührenbescheids, die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II, die Stempelplaketten sowie der Plaketten für die Hauptuntersuchung (HU).
13. Kleben Sie die Plaketten auf das Kennzeichen.

Online-Dienst im i-Kfz-Portal starten
Der Link führt zur Startseite des i-Kfz-Portals. Bitte wählen Sie dort den gewünschten Online-Dienst aus.
Kontaktformular für Fragen zur Online-Zulassung
Sie möchten Ihren Zulassungsvorgang online erledigen und haben bei der Dateneingabe ein spezielles Problem? Dann nutzen Sie dieses Kontaktformular:
Kontaktformular</global/ajax_kontaktformular.html?cfid=29096>Neues Fahrzeug persönlich vor Ort zulassen
Wenn Sie Ihr Neufahrzeug nicht online zulassen möchten, erledigen wir das zuverlässig vor Ort für Sie.

Termin online vereinbaren
Ihr Anliegen kann nur mit einem vorher vereinbarten Termin bearbeitet werden.
Stadt Nürnberg
Ordnungsamt
Kraftfahrzeugzulassung
Ihre Zulassungsangelegenheiten können Sie auch in den Bürgerämtern Ost oder Süd erledigen.
Bürgerämter der Stadt Nürnberg<https://www.nuernberg.de/internet/buergeraemter/>FAQs
Es ist immer die Kfz-Zulassungsbehörde des Hauptwohnsitzes bzw. eines Betriebssitzes zuständig.
Nein, bei Steuer- oder Gebührenschulden kann kein Fahrzeug zugelassen werden.
Weil die Zulassungsbehörde die Pflicht hat, ein Fahrzeug gemäß § 6 Abs. 8 FZV vor Erstellung der Zulassungsbescheinigung Teil II und vor der Zulassung von der Zulassungsbehörde zu identifizieren. Zudem wird in vielen Fällen auch die örtliche Zuständigkeit begründet und eine verbotene Fernzulassung im Ausland ausgeschlossen.
Nein, die eVB bekommen Sie Ihrer Kfz-Versicherung, Kennzeichenschilder bei einem der Prägebetriebe im Umfeld der Kfz-Zulassung oder im Internet.
Die Zulassung auf Minderjährige ist in engen Grenzen möglich, beispielsweise bei schwerbehinderten Kindern oder Jugendlichen, deren Führerscheinerwerb unmittelbar bevorsteht. Dafür braucht es eine Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten. Ist nur ein Elternteil erziehungsberechtigt, so ist dies durch eine Negativbescheinigung des Jugendamts, einen Sorgerechtsbeschluss oder ein Gerichtsurteil nachzuweisen.