Sprengstoffrecht

Wer mit explosionsgefährlichen Stoffen im nichtgewerblichen Bereich (Wiederlader, Vorderladerschützen und Böller) umgehen will, benötigt eine Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz (SprengG).


FAQs

Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, um eine Erlaubnis nach § 27 SprengG zu erhalten?

• Vollendung des 21. Lebensjahres
• Körperliche Eignung
• Zuverlässigkeit (wird vom Ordnungsamt geprüft)
• Bedürfnis
• Fachkunde (zum Nachweis Ihrer Fachkunde legen Sie bitte das Zeugnis über die Teilnahme an einem staatlich anerkannten Lehrgang zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen vor)

Das Ordnungsamt holt zur Prüfung der Zuverlässigkeit Auskünfte bei folgenden Stellen ein: dem Bundeszentralregister, zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister, der Polizei und beim Landesamt für Verfassungsschutz.

Welches Bedürfnis wird anerkannt?

Ein Bedürfnis erkennen wir in der Regel an bei
• Sportschützen (mit Bescheinigung der Mitgliedschaft in einem Verein)
• Böllerschützen (mit Bescheinigung der Mitgliedschaft in einem Verein)
• Jägern (bei Vorlage eines gültigen Jagdscheins)

Wo kann ich die Bedürfnisbestätigung beantragen?

Die Bedürfnisbestätigung beantragen Sie über Ihren Schützenverein. Weitere Informationen dazu hat Ihr Schützenmeister.

Welche Unterlagen benötige ich zur Antragstellung?

• Personalausweis oder Reisepass
• Zeugnis über die Fachkunde
• Bedürfnisnachweis

Welche Gebühren werden für die Erlaubnis nach § 27 SprengG erhoben?

• Unbedenklichkeitsbescheinigung: 100 Euro
• Neuausstellung: maximal 190 Euro
• Verlängerung: 70 Euro

Wo erhalte ich eine Erlaubnis zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen für den gewerblichen Bereich?

Die Regierung von Mittelfranken vollzieht als Gewerbeaufsichtsamt das Sprengstoffrecht im Hinblick auf den gewerblichen Bereich.


Sprengstoff-Erlaubnis beantragen: Online oder per Post

Um eine Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz (SprengG) zu erhalten, sind folgende Schritte notwendig:

  1. Beantragen Sie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung beim Ordnungsamt.
  2. Mit der Unbedenklichkeitsbescheinigung können Sie einen Lehrgang zum Nachweis der Fachkunde besuchen.
  3. Mit dem Zeugnis aus dem Lehrgang können Sie beim Ordnungsamt die Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz beantragen.

Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet.

Antragstellung

Bitte halten Sie folgende Unterlagen bereit:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Zeugnis über die Fachkunde
  • Bedürfnisnachweis

Bitte füllen Sie das untenstehende PDF-Formular aus und schicken Sie es uns per Post oder online über das Kontaktformular zu. Wenn Sie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung benötigen, nutzen Sie dasselbe Formular und geben Sie "Unbedenklichkeitsbescheinigung" als Betreffzeile ein.


Private Feuerwerke

Um ein privates Feuerwerk zu veranstalten, benötigen Sie eine Erlaubnis. Die Stadt genehmigt private Feuerwerke nur zu besonderen Anlässen (z. B. Goldene Hochzeit, ab 75. Geburtstag oder ab dem 25-jähriges Firmenjubiläum). Feuerwerke zu anderen privaten Anlässen werden aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vor allem aus Anwohner- und Umweltschutzgründen) generell nicht genehmigt.


Silvesterfeuerwerk - was ist erlaubt?

Feuerwerk über der Kaiserburg

Wann dürfen Feuerwerkskörper abgebrannt werden?

Feuerwerkskörper der Kategorie 1 (sogenanntes Jugend- oder Tischfeuerwerk) dürfen ganzjährig verwendet werden. Zugelassene Feuerwerkskörper der Kategorie 2 dürfen ganztägig am 31. Dezember und 1. Januar abgebrannt werden. Außerhalb dieser beiden Tage ist für das Abbrennen eine Erlaubnis erforderlich.

Die Kategorie des jeweiligen Feuerwerkskörpers findet man (bei in Deutschland legal zu erwerbenden Feuerwerkskörpern) immer auf der Verpackung und zusätzlich auf dem Knallkörper/ der Rakete.

Wo dürfen Feuerwerkskörper nicht abgebrannt werden?

Feuerwerkskörper dürfen nicht in unmittelbare Nähe von Fachwerkhäusern, Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen abgebrannt werden.

Auf der Nürnberger Burg dürfen in der Silvesternacht zwischen 21 und 2 Uhr im gesamten Bereich zwischen Stadtfreiung (zur Innenstadt), Landfreiung (nach Norden), Kaiser-Stallung, Luginsland-Turm, Ölberg und Burgstraße ab Schildgasse keine Feuerwerkskörper abgebrannt werden. Der Verbotsbereich ist mit Schildern gekennzeichnet und wird von der Polizei kontrolliert. Auf der Stadtfreiung dürfen keine Feuerwerkskörper, Glasflaschen, Gläser und ähnliche zerbrechliche Gegenstände mitgeführt werden. Am Eingang zur Stadtfreiung kontrolliert ein privater Sicherheitsdienst Taschen. Mitgebrachte Feuerwerkskörper, Glasflaschen und Gläser müssen dort abgegeben werden.

Welche Feuerwerkskörper dürfen verwendet werden?

Verkauft und abgebrannt werden dürfen nur Feuerwerkskörper, die eine Registriernummer oder ein Zulassungszeichen mit dem Kürzel BAM der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung sowie das CE-Zeichen haben. Die BAM-Nummer oder das BAM-Zeichen dokumentieren, dass diese Feuerwerkskörper geprüft und zugelassen worden sind. Das Verwenden von Feuerwerkskörpern ohne das BAM-Zeichen stellt eine erhebliche Gefahr für die Benutzer und Personen im Umfeld dar und wird deshalb mit erheblichen Bußgeldern geahndet.

Mit Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffen (sogenannte PTB-Waffen) dürfen in der Öffentlichkeit grundsätzlich keine pyrotechnischen Gegenstände abgeschossen werden, auch nicht mit dem „kleinen Waffenschein“. Verstöße hiergegen stellen eine Straftat dar.

Wann dürfen Feuerwerkskörper verkauft werden?

Feuerwerkskörper der Kategorie 1 dürfen ganzjährig verkauft werden. Feuerwerkskörper der Kategorie 2 dürfen nur am 29., 30. und 31. Dezember in Ladenräumen verkauft werden. Ist einer der drei Tage ein Sonntag, darf der Verkauf am 28. Dezember beginnen.

An wen dürfen Feuerwerkskörper abgegeben werden?

Feuerwerkskörper der Kategorie 2 dürfen nicht an Personen unter 18 Jahren verkauft oder abgegeben werden, Feuerwerkskörper der Kategorie 1 dürfen auch an Kinder ab 12 Jahren abgegeben werden.

Die Kategorie des jeweiligen Feuerwerkskörpers findet man (bei in Deutschland legal zu erwerbenden Feuerwerkskörpern) immer auf der Verpackung und zusätzlich auf dem Knallkörper/ der Rakete.

Gebrauchsanleitungen und Sicherheitshinweise unbedingt beachten!

Beachten Sie beim Gebrauch von Feuerwerkskörpern unbedingt die Gebrauchsanleitungen und allgemeinen Sicherheitshinweise. Dies dient Ihrer eigenen Sicherheit und allen Personen in Ihrer Nähe.


Stadt Nürnberg
Ordnungsamt

Fischerei, Jagd, Sprengstoff, Waffen

Innerer Laufer Platz 3

90403 Nürnberg

Telefon 0911 / 231 - 22 60

Telefax 0911 / 231 - 16 10 1

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