Eine Versammlung nach dem Bayerischen Versammlungsgesetz ist eine Zusammenkunft von mindestens zwei Personen zur gemeinschaftlichen, überwiegend auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung. Eine Versammlung ist öffentlich, wenn alle teilnehmen können und nicht von vornherein klar ist, wer teilnehmen wird.
Eine Versammlung kann an einem festen Ort (in geschlossenen Räumen oder im Freien) oder in Form eines Demonstrationszuges durchgeführt werden.
Versammlungen im Freien müssen nach dem Bayerischen Versammlungsgesetz spätestens 48 Stunden vor ihrer Bekanntgabe beim Ordnungsamt angezeigt werden. Für die Berechnung der Frist zählen Samstage, Sonn- und Feiertage nicht.
Als Bekanntgabe einer Versammlung gilt die Mitteilungen des Veranstalters von Ort, Zeit und Thema der Versammlung an einem bestimmten oder unbestimmten Personenkreis (z.B. Internet, Social-Media).
Hinweis
Die Anzeige Ihrer geplanten Versammlung ist online möglich! Bitte verwenden Sie bevorzugt unseren Online-Antrag.
• Veranstalter und Leiter der Versammlung mit ihren persönlichen Daten (Familienname, Vorname, Anschrift)* • Versammlungsort, gegeben falls Wegstrecke* • Datum und Uhrzeit des vorgesehenen Beginns und Endes der Versammlung* • Anlass/Thema* • Telefonische Erreichbarkeit, E-Mail-Adresse • ungefähr erwartete Teilnehmerzahl • Kundgebungsmittel, zum Beispiel Bühne(n), Fahrzeug(e), Lautsprecheranlagen • Vorgesehene Anzahl von Ordnern
(Freiwillige Angaben: Bitte teilen Sie auch diese mit, so dass wir die Auswirkungen der Versammlung ausreichend beurteilen können und das Verfahren beschleunigt werden kann.)
Wie gehe ich bei einem eiligen oder spontanen Anlass vor, der die Einhaltung der 48 Stunden-Frist nicht ermöglicht?
Entsteht der Anlass für eine Versammlung kurzfristig (Eilversammlung), muss sie spätestens zeitgleich mit ihrer Bekanntgabe telefonisch, schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift beim Ordnungsamt oder bei der Polizei angezeigt werden.
Wenn sich die Versammlung aus einem unmittelbaren Anlass ohne Vorbereitung und ohne Veranstalter entwickelt (Spontanversammlung), entfällt die Anzeigepflicht. Die Polizei sollte aber trotzdem so bald wie möglich verständigt werden.
Wie läuft das Verfahren ab?
Nach Ihrer Anmeldung werden andere Stellen (siehe Datenschutzhinweis) um Stellungnahme gebeten. Falls Änderungen nötig sind oder bestimmte Beschränkungen mit Ihnen als Veranstalter und/oder Leiter besprochen werden müssen, melden wir uns danach bei Ihnen. Unter Umständen bieten wir Ihnen ein Kooperationsgespräch mit Ordnungsamt, Polizei und anderen Beteiligten an. Nachdem alle offenen Punkte geklärt sind, erhalten Sie einen versammlungsrechtlichen Bescheid. Dieser enthält möglicherweise Beschränkungen, die von der Versammlungsleitung und allen Teilnehmenden zu beachten sind. Aus diesem Grund müssen Beschränkungen vor Ort zu Beginn der Versammlung von der Versammlungsleitung bekannt gegeben werden. Das Verfahren ist kostenfrei.
Was ist bei Versammlungen in geschlossenen Räumlichkeiten zu beachten?
Diese sind nicht anzeigepflichtig. Wenn anzunehmen ist, dass die Friedlichkeit gefährdet ist, kann das Ordnungsamt Angaben zum Leiter und zu Ordnern der Versammlung verlangen.
Welche Aufgaben habe ich als Veranstalter und/oder Leiter einer Versammlung?
Der Veranstalter ist Leiter der Versammlung oder kann eine andere Person als Leiter bestimmen. Der Veranstalter muss seine Versammlung unter freiem Himmel anzeigen. Der Leiter muss während der Versammlung anwesend sein, hat während der Versammlung für Ordnung zu sorgen und bestimmt den Ablauf der Versammlung. Er kann die Versammlung jederzeit schließen.
Sind Ordner erforderlich?
Der Leiter kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Ordner einsetzen. Dies ist bei größeren Versammlungen sinnvoll. Das Ordnungsamt kann Ordner verlangen, wenn dies zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. Ordner müssen volljährig sein, müssen eine weiße Armbinde mit der Aufschrift „Ordner“ oder „Ordnerin“ tragen, dürfen keine zusätzlichen Kennzeichnungen haben und keine Waffen oder andere gefährliche Gegenstände mit sich führen. Sie haben keine polizeilichen Rechte und dürfen keine Personen von der Versammlung ausschließen.
Können Personen von der Versammlung ausgeschlossen werden?
Bei Versammlungen im Freien kann der Veranstalter oder Leiter der Versammlungen keine Personen ausschließen. Personen ausschließen kann nur die Polizei, wenn sie die Ordnung erheblich stören. Bei Versammlungen in geschlossenen Räumen können bestimmte Personen oder Personenkreise in der Einladung von der Teilnahme ausgeschlossen werden. Während der Versammlung kann der Leiter Personen ausschließen, die die Ordnung erheblich stören.
Möglichkeit 1 der Anzeige: Schnell, sicher und online
Möglichkeit 2 der Anzeige: per Post/Einwurf im Briefkasten/per Fax/über das Kontaktformular/per Telefon
Bitte achten Sie darauf, alle Angaben aus obenstehender Liste (FAQs erste Frage) aufzunehmen.
Möglichkeit 3 der Anzeige: vor Ort
Wir bitten Sie, alle Angaben aus obenstehender Liste (FAQs, erste Frage) in schriftlicher Form bereits mitzubringen. Eine Terminvereinbarung ist dringend empfohlen.
Alle Unterlagen aus obenstehender Liste sind in schriftlicher Form mitzubringen!
Kontakt
Stadt Nürnberg Ordnungsamt Abteilung Sicherheits- und Ordnungs- angelegenheiten