Ein Gaststättengewerbe im Sinne des Gaststättengesetzes betreibt, wer Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht.
Neben Schank- und Speisewirtschaften, Cafes und Diskotheken fällt somit auch der Betrieb von Vereinslokalen, Imbissbuden und Imbissständen unter den Begriff "Gaststättengewerbe".
Sollte der Ausschank alkoholischer Getränke beabsichtigt sein ist eine besondere Erlaubnis erforderlich. Diese muss vor Betriebsbeginn persönlich oder durch einen Bevollmächtigten beim Ordnungsamt beantragt werden.
Die Antragstellung muss mindestens 3 Wochen vor Eröffnung erfolgen.
Benötigte Unterlagen
Pacht - oder Mietvertrag (von beiden Parteien unterzeichnet)
zwischen künftigen Konzessionsinhaber und Hauseigentümer oder Brauerei
bei Unterverpachtung schriftliche Zustimmung des Hauseigentümers
bei Eigentum: Grundbuchauszug
Gültiger Personalausweis/ Reisepass
(ausländische Antragsteller müssen zusätzlich eine gültige Aufenthaltserlaubnis vorlegen, die zur Ausübung eines Gewerbes berechtigt)
Nachweis der Aufenthaltsdauer innerhalb der Bundesrepublik Deutschland über Wohnorte der letzten 2 Jahre
bei Zuzügen aus dem Ausland bzw. Wohnort der letzten 2 Jahren außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
Europäisches Führungszeugnis (Belegart NB EU), zu beantragen bei Ihrer Wohnsitzgemeinde
Hinweis:
oder Strafregisterauszug aus Ihrem Zuzug-/Heimatland mit beglaubigter Übersetzung in deutscher Sprache
Hinweis
Ein Führungszeugnis wird nicht von allen EU-Staaten unterstützt. Es kann daher erforderlich sein, dass ein Strafregisterauszug notwendig wird!
Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug
Diese müssen mind. 2 Wochen vor Eröffnung beantragt und an das Ordnungsamt durch Ihre Wohnortgemeinde gesandt werden.
aktuelles behördliches Führungszeugnis (erhältlich beim Einwohneramt Ihrer Wohnsitzgemeinde, für Wohnsitz Nürnberg: Ordnungsamt Nürnberg)
Verwendungszweck: Gaststättenerlaubnis
aktueller behördlicher Gewerbezentralregisterauszug (erhältlich beim Ordnungsamt Ihrer Wohnsitzgemeinde)
Verwendungszweck: Gaststättenerlaubnis
Unbedenklichkeitsbescheinigung
aktuelle "Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung" des zuständigen Finanzamtes, dass keine Bedenken gegen die Erteilung einer Gaststättenerlaubnis bestehen
Unterrichtungsnachweis im Gaststättengewerbe
Unterrichtungsnachweis im Gaststättengewerbe der
Industrie- und Handelskammer Nürnberg für Mittelfranken
Zusätzlich bei Neuerrichtung, Umbau oder Nutzungsänderung:
Baugenehmigung/Nutzungsänderung mit Betriebsbeschreibung der Bauordnungsbehörde muss vorliegen (Antragstellung beim DLZ Bau, Lorenzer Str. 30, Tel.: 231-3000, 231-3001, 231-3002, 231-3003)
genehmigte Bau-Pläne: Grundrisspläne und Lageplan
Baufreigabe durch den zuständigen Baukontrollmeister der Bauordnungsbehörde
In Einzelfällen können weitere Unterlagen erforderlich sein (z.B. Handelsregisterauszug, schriftliche aktuelle Vollmacht usw.)
Gebühren
eine Netto-Monatspacht
für Schank- und Speisegaststätten u.ä.: höchstens 2.500 Euro
für Diskotheken, Vergnügungsbetriebe u.ä.: höchstens 4.000 Euro
Voraussetzungen
Bei Imbissständen ist die folgende Ausstattung notwendig:
der Fußboden muss aus wasserundurchlässigem, wasserabstoßendem und leicht zu reinigendem Material sein
die Wände müssen eine glatte Oberfläche haben. Die Decke muss leicht zu reinigen sein
bei allen Koch- und Grilleinrichtungen müssen geeignete Entlüftungsanlagen - ggf. mit auswechselbaren Fettfiltern - vorhanden sein
zur Reinigung der Arbeitsräume, Arbeitsgeräte und der Lebensmittel ist ein Warm- und Kaltwasseranschluss erforderlich
die Abwässer müssen einem öffentlichen Entwässerungskanal zugeführt werden
im Imbiss muss eine Wasserzapfstelle, ein Schmutzwasserausguss, ein Handwaschbecken und eine für gewerbliche Zwecke ausreichende Spülanlage vorhanden sein
zur Aufbewahrung der Lebensmittel sind ausreichende Kühl- und Lagerungsmöglichkeiten erforderlich
für die Beschäftigten müssen leicht erreichbare Personaltoiletten mit Handwaschbecken vorhanden sein
Handwaschbecken müssen eine ausreichende Warm- und Kaltwasserzufuhr haben
Außenbestuhlung
Für Außenbestuhlungen von Gaststätten hat die Stadt Nürnberg Gestaltungsempfehlungen herausgegeben:
Genießen im Freien</imperia/md/ordnungsamt/dokumente/internet/gestaltungsempfehlungen_gastronomie.pdf> (PDF, 495 KB)
Aushändigung der Gaststättenerlaubnis
Die Aushändigung der Gaststättenerlaubnis mit Gewerbemeldung
erfolgt separat bei einem Ortstermin
Antragstellung
Sie können die Gaststättenrechtliche Erlaubnis online oder per Post zusenden. Falls Sie eine Gaststätte ohne einen Alkoholausschank anmelden möchten, können Sie einen Termin vereinbaren.
Antragstellung: online oder per Post
Für die Online-Antragsstellung füllen Sie das nachfolge pdf-Formular am Computer aus und senden es mit den benötigten Unterlagen an das unten stehende Kontaktformular oder per Post.
Anwohner und Nachbarn von Gaststättenbetrieben können sich bei unzumutbaren und dauerhaften Belästigungen – beispielsweise durch Lärm – an das Ordnungsamt wenden.
Anwohner und Nachbarn von Gaststättenbetrieben können sich bei unzumutbaren und dauerhaften Belästigungen – beispielsweise durch Lärm – an das Ordnungsamt wenden. Die Beschwerden sind in der Regel schriftlich beim Ordnungsamt einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass für die weitere Bearbeitung konkrete Angaben wie Datum und Uhrzeit des störenden Ereignisses benötigt werden. Wenn möglich sollten Zeugen benannt und eventuelle Beweismittel angegeben werden.
Bei einzelnen Ruhestörungen während der Nachtzeit kann die zuständige Polizeiinspektion um Hilfe gebeten werden.
An bestimmten Tagen, z.B. stillen Feiertagen oder Sonntagen, sind öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen verboten.
An Sonn- und Feiertagen sind u. a. öffentlich bemerkbare Arbeiten verboten.
An folgenden stillen Tagen sind öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen, die nicht dem Charakter des Tages entsprechen, verboten. Das sind z. B. Tanz, Betrieb von Spielhallen, Stripteasedarbietungen, Live-Musik, Disco-Betrieb. Die Aufzählung ist nicht vollständig.
Aschermittwoch
2 bis 24 Uhr
Gründonnerstag
2 bis 24 Uhr
Karfreitag
0 bis 24 Uhr
Karsamstag
0 bis 24 Uhr
Allerheiligen
2 bis 24 Uhr
Buß- und Bettag
2 bis 24 Uhr
Volkstrauertag
2 bis 24 Uhr
Totensonntag
2 bis 24 Uhr
Heiliger Abend
14 bis 24 Uhr
Am Karfreitag sind zusätzlich musikalische Darbietungen in Räumen mit Schankbetrieb und Sportveranstaltungen, am Buß- und Bettag Sportveranstaltungen verboten.
Seit 2010 gilt für Gaststätten, Spielhallen, Kultur- und Freizeiteinrichtungen und anderen Einrichtungen ein verschärftes Rauchverbot.
Mit Volksentscheid vom 04.07.2010 wurde ein neues Gesundheitsschutzgesetz beschlossen. Danach gilt für Gaststätten, Spielhallen, Kultur- und Freizeiteinrichtungen und anderen Einrichtungen, die in dem Gesetz benannt sind, ein verschärftes Rauchverbot.
Das Rauchen ist in Innenräumen der Gaststätten und der anderen im Gesetz aufgeführten Betriebe grundsätzlich nicht mehr gestattet. Ausnahmen sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mehr möglich. Das Rauchverbot gilt somit auch für kleine Lokale ohne Speisenangebot und für Nebenräume in Gaststätten. Der Betrieb von "Raucherklubs" ist bereits seit 01.08.2009 nicht mehr erlaubt. Auch in Bier-, Wein- und Festzelten ist das Rauchen künftig nicht mehr gestattet.
Sollten Sie hierzu noch weitere Fragen haben, dürfen Sie sich gerne an uns wenden.
Sperrzeiten
In Bayern wurde die Sperrzeit für Gaststättenbetriebe auf 05.00 bis 06.00 Uhr festgesetzt. In begründeten Einzelfällen sind Sperrzeitverkürzungen möglich.
In Bayern wurde die Sperrzeit für Gaststättenbetriebe auf 05.00 bis 06.00 Uhr festgesetzt.
Die Gemeinden können durch Rechtsverordnung abweichende Sperrzeiten für bestimmte Betriebsarten festsetzen.
In Nürnberg gelten folgende Sperrzeiten:
Für Trink- und Imbisshallen, -stände oder –wagen (Betriebe ohne Gastraum) 23.00 bis 06.00 Uhr.
Gaststättenbetriebe auf öffentlichen Verkehrsflächen (Sondernutzungen) und privaten Flächen im Freien (z.B. Wirtschaftsgärten und Terrassen) 23.00 bis 06.00 Uhr; während der „Blauen Nacht“ 01.00 bis 06.00 Uhr.
Öffentliche Vergnügungen, die im Freien oder in Zelten stattfinden, 23.00 bis 10.30 Uhr.
Kirchweihen 23.00 bis 10.30 Uhr (an Freitagen, Samstagen und Montagen 23.30 bis 10.30 Uhr)
In begründeten Einzelfällen sind Sperrzeitverkürzungen möglich.