Reiseveranstalter

Der Betrieb eines Reisebüros bzw. die Tätigkeit als Reiseveranstalter ist grundsätzlich erlaubnisfrei.
Andererseits darf ein Reiseveranstalter erst tätig werden, wenn er durch eine sogenannte Insolvenzversicherung sicher stellt, dass seinen Kunden infolge seiner evtl. Zahlungsunfähigkeit bzw. Insolvenz der entstandene Schaden erstattet wird (vgl. § 651r Bürgerliches Gesetzbuch).
Dementsprechend hat er dem Reisenden vor der Entgegennahme von Zahlungen einen sog. Sicherungsschein auszuhändigen. Verstöße hiergegen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 147b Gewerbeordnung).


Definition:

Als Reiseveranstalter ist anzusehen, wer dem Reisenden eine Gesamtheit von (mindestens zwei) Reiseleistungen anbietet. Dies kann sowohl eine sogenannte Pauschalreise mittels eines Katalogs sein als auch eine individuell zusammengestellte Reise mit mehreren Einzelleistungen wie Flug, Unterkunft, Mietwagen etc.

Im Zweifelfall bitten wir beim Ordnungsamt nachzufragen.


Ausnahmen:

Ausnahmen gelten unter anderem für Reisen, die nicht länger als 24 Stunden dauern, keine Übernachtung umfassen und deren Reisepreis 500,00 € nicht übersteigt (vgl. § 651a Abs. 4 und 5 Bürgerliches Gesetzbuch).


Stadt Nürnberg
Ordnungsamt
Sachgebiet Gewerbewesen

Innerer Laufer Platz 3

90403 Nürnberg

Telefon 0911 / 231 - 4764

Telefax 0911 / 231 - 47 36

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