Spielhallen
Das Betreiben einer Spielhalle stellt ein erlaubnispflichtiges Gewerbe dar. Neben der gewerberechtlichen Erlaubnis müssen Spielhallen auch baurechtlich als solche genehmigt sein.
Das Betreiben einer Spielhalle stellt ein erlaubnispflichtiges Gewerbe dar. Neben der gewerberechtlichen Erlaubnis müssen Spielhallen auch baurechtlich als solche genehmigt sein.
Zur Erteilung einer Spielhallenerlaubnis ist die gewerberechtliche Zuverlässigkeit des Antragstellers erforderlich.
Erlaubnis (abhängig von der Größe der Spielhalle)
bis zu 1.800,00 Euro
Führungszeugnis
13,00 Euro
Auszug aus dem Gewerbezentralregister
13,00 Euro
Auch das Aufstellen von Geldspielgeräten stellt ein erlaubnispflichtiges Gewerbe dar. Geldspielgeräte dürfen nur in Schank- und Speisewirtschaften, Beherberungsbetrieben, Betrieben konzessionierter Buchmacher und natürlich Spielhallen aufgestellt werden. Die Aufstellung von Geldspielgeräten in Vereinsheimen, Internetcafes usw. ist in der Regel nicht zulässig. Ob die Voraussetzungen erfüllt sich, wird durch das Ordnungsamt geprüft. Hierzu ist vor der Aufstellung ein Antrag auf sogenannte Geeignetheitsbestätigung (§ 33 c Abs. 2 Gewerbeordnung) zu stellen.
Zur Erteilung einer Aufstellerlaubnis für Geldspielgeräte ist die gewerberechtliche Zuverlässigkeit des Antragsstellers erforderlich.
Erlaubnis
350,00 Euro
Führungszeugnis
13,00 Euro
Auszug aus dem Gewerbezentralregister
13,00 Euro
Geeignetheitsbestätigung
40,00 Euro