Gefährliche Tiere wildlebender Art und Kampfhunde


Gefährliche Tiere wildlebender Art

Gorillas im neuen Aussengehege

Erlaubnispflicht für gefährliche Tiere

Wer ein gefährliches Tier wildlebender Art halten will, benötigt eine Erlaubnis nach Artikel 37 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG).

Tiere, die üblicherweise nicht als Haustiere gehalten werden (z.B. Schlangen, Großkatzen, Reptilien, Spinnen oder andere) fallen gegeben Falls wegen einer artenspezifischen Gefährlichkeit unter den Begriff der gefährlichen Tiere wildlebender Art. Ihre Haltung ist dann erlaubnispflichtig.

FAQs

Was sind die Voraussetzungen für die Erlaubnis?

Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung sind

• die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers; zum Nachweis ist die Vorlage eines aktuellen polizeilichen Führungszeugnisses notwendig
• ein berechtigtes Interesse an der Tierhaltung
• die Unterbringung des Tieres in geeigneten Räumlichkeiten, so dass keine Gefahr für Gesundheit, Leben, Eigentum oder Besitz (insbesondere für Nachbarn) von der Tierhaltung ausgehen kann
• eine ausreichende nachgewiesene Haftpflichtversicherung
• Führen eines Sachkundegesprächs

Welche Tiere gelten als "gefährliche Tiere wildlebender Art"?

Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration gibt in Abstimmung mit dem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz in regelmäßigen Abständen eine Beispielsliste heraus, die die Einordnung von gehaltenen Tieren erleichtert.

Dieses Informationsblatt erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Jede Genehmigung oder Ablehnung einer Gefahrtierhaltung setzt eine Einzelfallprüfung der zuständigen Behörde voraus. Entscheidend ist stets die aktuelle Rechtslage.

Wie viel kostet eine Tierhalteerlaubnis?

Abhängig vom Einzelfall fallen Gebühren in Höhe von 50 bis 500 Euro an.


Antragstellung auf Erlaubnis zur Haltung gefährlicher Tiere wildlebender Art

Sie haben drei Möglichkeiten, den Antrag auf Erlaubnis zur Haltung gefährlicher Tiere zu stellen:

  1. online über den Upload-Assistenten
  2. per Post an das Ordnungsamt Innerer Laufer Platz 3, 90403 Nürnberg
  3. persönlich vor Ort mit vorheriger Terminvereinbarung

PDF-Formulare mit dem Upload-Assistent übermitteln

1) Füllen Sie das PDF-Formular aus und speichern es ab.
2) Drucken Sie das PDF-Formular aus und unterschreiben es.
3) Scannen Sie das unterschriebene PDF-Formular ein oder fotografieren es ab.
4) In der Liste finden Sie den jeweils zugehörigen Upload-Assistenten für Ihr Anliegen. Füllen Sie den Upload-Assistenten aus und fügen Sie das eingescannte oder fotografierte Formular sowie eventuell weitere benötigte Unterlagen bei.

Fertig - Ihr Anliegen gelangt schnell und sicher zu unseren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die sich um Ihr Anliegen kümmern.


Kampfhunde

Ein Mastiff rennt auf einer Wiese.

Erlaubnispflicht für Kampfhunde

Wer einen Kampfhund halten will, benötigt eine Erlaubnis nach Artikel 37 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG).

Welche Hunderassen in Bayern als Kampfhunde einzustufen sind, ergibt sich aus der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit (Kampfhundeverordnung).

FAQs

Was sind die Voraussetzungen für die Erlaubnis von Kategorie-1-Hunden?

Die in Paragraph 1 Absatz 1 KampfhundeVO genannten Kampfhunde dürfen in der Stadt Nürnberg grundsätzlich nicht gehalten werden.

Was sind die Voraussetzungen für die Erlaubnis von Kategorie-2-Hunden?

Die in Paragraph 1 Absatz 2 KampfhundeVO genannten Hunde können ohne Erlaubnis gehalten werden, wenn ein Gutachten eines Sachverständigen für das Hundewesen vorgelegt wird, dass der Hund keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit aufweist. Mit Vorlage des Gutachtens kann dann ein unbefristetes Negativzeugnis ausgestellt werden, dass ggfs. mit Auflagen (z.B. Leine/Maulkorb, kein Überlassen des Hundes an andere Personen) verbunden ist.

Gelten die gleichen Voraussetzungen auch für Welpen bzw. Junghunde?

Für Welpen und junge Hunde, die zu den Kategorie-2-Hunden nach Paragraph 1 Absatz 2 KampfhundeVO gehören, wird ein befristetes Negativzeugnis ausgestellt. Das Gutachten eines Sachverständigen für das Hundewesen muss erst bis spätestens Ende des 18. Lebensmonats des Hundes beim Ordnungsamt vorgelegt werden.

Warum ist ein Negativzeugnis notwendig?

Mit dem Nachweis, dass von dem Hund keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit ausgeht, ist kein Erlaubnisverfahren notwendig. Der Hund gilt dann nicht als Kampfhund.

Was versteht man unter Moderassen?

Es kommen verstärkt neue Hunderassen auf den Markt. Häufig handelt es sich bei diesen nicht anerkannten Rassen um Kreuzungen aus Hunden der beiden oben genannten Kategorien von Kampfhunden. Die Tatsache, dass die Rasse selbst nicht in der Kampfhundeverordnung genannt wird, ist nicht ausreichend, um die Zugehörigkeit des Hundes zu einer der beiden Kategorien zu widerlegen. Auch kann sich die Eigenschaft eines Hundes als Kampfhund im Einzelfall aus seiner Ausbildung mit dem Ziel der gesteigerten Aggressivität oder Gefährlichkeit ergeben.
Beispiele für die sogenannten Moderassen (nicht abschließend):
American Bully, Exotic Bully, Pocket Bully, Shorty Bull, XXL Bully

Wie viel kostet Negativzeugnis?

Abhängig vom Einzelfall fallen Gebühren in Höhe von 50 bis 500 Euro an.

Bitte erkundigen Sie sich beim Ordnungsamt daher unbedingt vor dem Kauf eines solchen Tieres, ob dieses unter den Erlaubnisvorbehalt fällt und welche Voraussetzungen Sie für eine ordnungsgemäße Haltung schaffen müssen.


Antragstellung auf Erlaubnis zur Haltung von Kampfhunden

Sie haben drei Möglichkeiten, den Antrag eines Negativzeugnisses für Hunde zu stellen:

  1. online über das Dialog-Formular
  2. per Post an das Ordnungsamt Innerer Laufer Platz 3, 90403 Nürnberg
  3. persönlich vor Ort mit vorheriger Terminvereinbarung

Dialog-Formulare online einreichen

1) Rufen Sie das Dialog-Formular auf und füllen es aus.
2) Im Verlauf werden Sie ggf. dazu aufgefordert Dokumente hochzuladen. Sie können diese einscannen und anhängen, oder mit dem Handy direkt abfotografieren.
3) Im letzten Schritt können Sie Ihre Eingaben überprüfen, bevor das Dialog-Formular an die Stadt Nürnberg übermittelt wird.

Fertig - Ihr Antrag ist bei uns eingegangen.

Weitere Informationen zu Kampfhunden und dem dazugehörigen Erlaubnisverfahren können Sie auch dem bereitgestellten Merkblatt, der Kampfhundeverordnung (KampfhundeVO) und den Internetseiten des Bayerischen Staatsministeriums des Innern entnehmen.


Stadt Nürnberg
Ordnungsamt
Sicherheits- und Ordnungsangelegenheiten

Innerer Laufer Platz 3

90403 Nürnberg

Telefon 0911 / 231 -3 03 18

Telefax 0911 / 231 - 16 10 0

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