Leinenpflicht
In Nürnberg besteht eine Leinenpflicht (reißfeste Leine mit höchstens 120 cm Länge)
Für alle Hunde
- in Grünanlagen außerhalb der ausgewiesenen Hundefreilaufzonen (§ 5 Grünanlagensatzung)
- auf Wochen- und Jahrmärkten (§ 14 Abs. 3 Nr. 3 Wochenmarktsatzung, § 13 Abs. 3 Nr. 3 Jahrmarktsatzung)
- in Naturschutzgebieten (ausgenommen Jagdhunde bei Ausübung einer rechtmäßigen Jagd) (§ 4 Satz 2 Nr. 4 Naturschutzgebietsverordnung "Hainberg", § 4 Abs. 2 Nr. 6 Naturschutzgebietsverordnung "Sandgruben am Föhrenbuck")
Sonderregelungen
- für Hunde ab einer Schulterhöhe von 50 cm in allen ausgewiesenen Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen im gesamten Stadtgebiet, in öffentlichen Anlagen und auf allen öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen im gesamten Bereich innerhalb des Altstadtrings und in der Königstorpassage (§ 1 Hundehaltungsverordnung)
- für Kampfhunde im gesamten Stadtgebiet (auch in den Hundefreilaufzonen) (§ 1 Hundehaltungsverordnung)
Mitführverbot für Hunde (Hundeverbotszonen)
In Nürnberg dürfen Hunde nicht mitgeführt werden
- auf und im näheren Umgriff von Kinderspielplätzen, abgegrenzten Bolzplätzen, an und in Wasseranlagen, Brunnenanlagen, auf Liegewiesen und in Pflanzbeeten der Grünanlagen sowie bei durch Beschilderung angeordnetem Mitführungsverbot (§ 5 Abs. 4 und 5 Grünanlagensatzung)
- auf städtischen Friedhöfen (gilt für alle Tiere ausgenommen Blindenhunde, § 32 Abs. 2 Nr. 6 Friedhofssatzung)
- im Tiergarten (ausgenommen Blindenhunde, § 7 Tiergartensatzung)
- in städtischen Bädern (gilt für alle Tiere, § 1 Abs. 4 Buchstabe f Badeordnung)
- auf dem Frühlings- und Herbstvolksfest (gilt für alle Tiere ausgenommen Blindenhunde, § 3 Abs. 2 Volksfestverordnung)
- im Stadion (ausgenommen Blindenhunde, § 5 Abs. 2 Nr. 11 Stadionverordnung)
- auf dem städtischen Großmarkt (gilt für alle Tiere, § 16 Abs. 3 Großmarktsatzung)
Hinweis:
Außerdem können für Hunde, die andere Personen oder Tiere schädigen, erheblich gefährden oder belästigen, eine Leinenpflicht oder andere Maßnahmen (z.B. Maulkorb, Schulung, Mitführverbot, Abgabe des Hundes) angeordnet werden.
Hundesteuer
Alle Hunde im Stadtgebiet, die über 4 Monate alt sind, müssen angemeldet, bei Entlaufen oder Tod abgemeldet werden. Zuständig ist das Kassen- und Steueramt.
Verunreinigungen öffentlicher Flächen durch Hundekot
Hundehalter müssen den Kot ihrer Hunde beseitigen und hierzu immer geeignete Behältnisse bei sich haben. Wenn Sie Verunreinigungen öffentlicher Flächen durch Hundekot melden wollen, wenden Sie sich bitte an den Servicebetrieb Öffentlicher Raum.
Nähere Informationen hierzu und weitere Hinweise rund um das Thema „Hund“ können Sie dem Flyer „Hunde in der Stadt“ des Servicebetriebs Öffentlicher Raum entnehmen.